Geschichte des Kantons Bern seit 1798: Band IV

Im Strom der Modernisierung: Bevölkerung, Wirtschaft und Umwelt 1700-1914

Christian Pfister


6.1 Überlegungen zur Untersuchung sozialer Ungleichheit
6.2 Regionale Ausprägungen der sozialen Schichtung
6.3 Lokale Konflikte und Lösungsmuster
6.4 Armengesetzgebung und Armenpolitik
6.5 Zusammenfassung und Fazit

6. Die soziale Topographie und ihre Veränderungen

6.1 Überlegungen zur Untersuchung sozialer Ungleichheit

Im folgenden wird ein Überblick über die mit dem Modernisierungsprozess einhergehenden sozialen Veränderungen vermittelt. Freilich nimmt diese Thematik nicht einen Raum ein, der ihrer Bedeutung entspricht; dazu wäre eine eigenständige Monographie erforderlich. Im Vordergrund stehen Bemühungen, das System der sozialen Ungleichheit auf dem Lande in seiner räumlichen Ausprägung zu erfassen und seine Veränderungen nachzuzeichnen. Nur kursorisch kann auf den Kampf von Behörden und privaten Institutionen gegen die Armut eingegangen werden, ganz am Rande steht die Darstellung sozialer Konflikte. Die Publikationen zum Thema Armut im In- und Ausland, auch solche älteren Datums, sind fast unübersehbar zahlreich(1). Für den Kanton Bern ist auf die Darstellungen von Geiser und Ludi zu verweisen(2); die Geschichte der öffentlichen Fürsorge der Stadt Bern in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist von Stefan Wiedmer aufgearbeitet worden(3). Ausführlichere Abhandlungen über das ländliche Armenwesen finden sich unter anderem in den Ortsgeschichten von Hindelbank, Jegenstorf und Heimberg(4).

Unter dem gängigen Begriff der sozialen Schicht versteht Jürgen Kocka eine Vielzahl von Personen, die als Träger eines sozialen Merkmals «in gewisser Sicht ähnliche Lebenschancen, Interessen und Haltungen […] aufweisen». Nach seiner Auffassung verfügt jede Person über mehrere soziale Merkmale und kann von daher verschiedenen sozialen Schichten zugeordnet werden(5). Macht, Besitz und Sozialprestige sind für Hans-Ulrich Wehler die drei ausschlaggebenden Dimensionen sozialer Ungleichheit(6). Zur sozialen Beschreibung einer Gesellschaft muss gefragt werden, wie stark sich diese in der historischen Wirklichkeit überlappten und wie sie entsprechend der Einschätzung der Zeitgenossen gewichtet werden müssen.

Die topographischen Beschreibungen aus dem Kornland oder aus der Feldgraszone vermitteln das Bild einer Dreigliederung der ländlichen Gesellschaft nach dem Grundeigentum, wobei als sichtbares Merkmal der Schichtzugehörigkeit der Besitz an Vieh galt: Der Besitz an Zugvieh trennte die Gesellschaft in Bauern und Tauner. Diese beiden Gruppen nahmen einander bewusst als zwei unterschiedliche «Klassen» wahr und standen sich zuweilen als Konfliktparteien gegenüber. Innerhalb der Bauernschaft unterschied man weiter nach der Grösse des Zugviehbestandes zwischen «halben» und «ganzen» Bauern, gelegentlich wurde innerhalb der Schicht der Tauner weiter zwischen «Kuhgeschick» und «Taunergeschick» differenziert(7). Benedikt Bietenhard hat gegen dieses Modell eingewendet, dass es den gewerblichen Haushalten zu wenig gerecht wird, die trotz wenig Landbesitz oft über beträchtliches Vermögen verfügten(8). Rudolf Holzer als Zeitgenosse rüttelt in seiner topographischen Beschreibung des Amtes Laupen an der Kongruenz von Landbesitz und Zugviehbesitz, wenn er schreibt: «Allein diese benennungen zeigen selten die größe des guths an, mancher halbbauer ist beßer als ein ganzer, und mancher tagwner so gut als beyde»(9). Von diesen Nuancen abgesehen, ist sich die Forschung freilich einig, dass der Zugviehbesitz für die ökonomischen Machtverhältnisse im Dorfe von zentraler Bedeutung war: Um sein Äckerlein zu pflügen, war der Tauner auf den Zug des Bauern angewiesen, und er hatte ihm als Gegenleistung seiner Hände Arbeit zur Verfügung zu stellen(10); Mattmüller spricht von Klientelverhältnis(11), während Gotthelf hervorhebt, dass die Abhängigkeit gegenseitig war(12). In der Regel hatten die Bauern den grössten Teil der einflussreichen Ehrenämter inne und sassen damit im Dorfe an den Schalthebeln der politischen Macht(13). Die Entdeckung einer vierten Schicht von Land- und Besitzlosen blieb der Pauperismusliteratur seit den 1820er Jahren vorbehalten. Christian Simon hat ein solches Vier-Schichten-Modell bei seiner Untersuchung der Volkszählung von 1774 im Baselbiet verwendet(14).

Um Schichtungsgrenzen in der dörflichen Gesellschaft konkret festzumachen, bedarf es quantifizierender Quellen und schlüssiger Kriterien. Einen Zugang zum Grundbesitz vermitteln Kataster und Erdmessbücher (vgl. 2.2.7). Als weitere Kategorie von Quellen bieten sich Almosensteuerrödel an, die sich da und dort in den Gemeindearchiven erhalten haben. In Langnau musste zur Unterstützung der Armen schon früh eine periodische Almosensteuer erhoben werden. Als Grundlage dienten - wie Benedikt Bietenhard ermittelt hat - der Grundbesitz und das Vermögen. Die Hausväter hatten ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen; wegen falscher Angaben konnten sie zur Rechenschaft gezogen werden(15). Die Ergebnisse von Vorratserhebungen lassen sich ebenfalls für die Rekonstruktion der sozialen Schichtungsverhältnisse heranziehen(16). Auf der einen Seite lassen sich enge Beziehungen zwischen Vorratsvolumen und Ackerflächen nachweisen(17), auf der anderen Seite hatte sich auch die Gruppe der wohlhabenden Gewerbler - Wirte, Müller, Bäcker und Händler - für Notzeiten mit einem ansehnlichen Lebensmittelvorrat versehen(18). Im Selbstverständnis der Zeitgenossen kam den Vorräten, wie Gotthelf mit seinen Schilderungen von stattlichen Höfen zeigt, zugleich die Rolle einer Überlebensversicherung, einer Kapitalanlage und eines Statussymbols zu.

Im Alpengebiet lässt sich das soziale Profil der Bevölkerung schwerer fassen. In den topographischen Beschreibungen ist meistens nur von «Armen» und «Reichen» die Rede. Der Reichtum mass sich an der Zahl der Kühe oder der Kuhwinterungen. Wer eine grössere Zahl von Kühen sein eigen nannte, gehörte zur Oberschicht der «käsbaren» Bauern. Als arm wurden jene Haushaltungen betrachtet, die nur von Schafen und Ziegen lebten(19). Der Mittelschicht wurden Haushalte mit ein bis zwei Kühen und solche mit ausschliesslich Ziegen zugerechnet. Diese vermutete Viergliederung müsste empirisch auf Haushaltebene anhand der Urlisten von Viehzählungen untermauert werden, die sich in Lokal- und Amtsarchiven erhalten haben mögen. Bis dahin müssen wir uns mit der Vorratsstatistik von 1847 und mit der eidgenössischen Viehzählung von 1866 begnügen, die wenigstens auf Amtsebene Aussagen über die soziale Verteilung des Kuhbesitzes erlaubt.

6.2 Regionale Ausprägungen der sozialen Schichtung

In der Sozialgeschichte rückt der regionalgeschichtliche Ansatz die Frage nach der räumlichen Dimension sozialer Ungleichheit in den Vordergrund. Fanden die regional dominierenden Wirtschaftsweisen, wie sie in Form der Agrarzonen hervortreten, ihre Entsprechung in einer bestimmten Eigenart der sozialen Schichtung? Wie haben sich die sozialen Beziehungen auf dem Lande durch die Agrarmodernisierung verändert?

Diese Fragen sollen anhand der vergleichenden Untersuchungen von Marc Stampfli und Walter Frey für die Amtsbezirke Büren und Konolfingen, die für ihre Agrarzonen als repräsentativ gelten können, einer Beantwortung zugeführt werden. Anschliessend werden einige Überlegungen zur sozialtopographischen Differenzierung des Berner Oberlandes angestellt. Die Verhältnisse im späten 19. Jahrhundert dokumentiert die Grundbesitzstatistik von 1888.

Frey und Stampfli haben die soziale Schichtung anhand von Katastern, Erdmessbüchern und der Vorratserhebung von 1847 untersucht und dabei erstmals die Auswirkungen der Agrarmodernisierung einbezogen(20). Ihre Modellrechnungen haben die Ergebnisse der Literatur bestätigt, wonach im 18. Jahrhundert ein Hof im Kornland bei einer Haushaltgrösse von 5 Personen über mindestens 3-4 ha Kulturfläche, in der Feldgraszone bei 6 Personen über eine Fläche von mindestens 4-5 ha verfügen musste(21), um die Selbstversorgung seiner Bewohner mit Nahrungsmitteln sicherzustellen. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verringerte sich der Flächenbedarf des so definierten Selbstversorgerbetriebes als Folge der intensiveren Nutzung im Kornland auf 2,2 ha, im Feldgrasgebiet auf 2,7 ha.

Zur Interpretation von Fig. 6.1. zwei Vorbemerkungen: Im Amtsbezirk Büren nahmen die Burgergüter einen Anteil von 20-40% der Kulturlandfläche ein. In den meisten Fällen war die Grösse des Nutzungsrechtes abhängig vom Besitz eines Hauses. Jedem (burgerlichen) Haus stand ein ganzes Nutzungsrecht zu, so dass sich mehrere Haushalte pro Haus in ein Recht zu teilen hatten. Der überwiegende Teil der Haushalte war burgerlich, so dass beinahe alle Bewohner neben ihrem eigenen auch Burgerland bewirtschafteten. Damit werden die Hofgrössen, wie sie sich aus Katastern und Erdmessbüchern ergeben, systematisch unterschätzt. Dies gilt es insbesondere bei der Schicht der Landlosen und der Zwerg- und Kleinbetriebe im Auge zu behalten. Dagegen wurde die soziale Aussage der Quellen durch die Pachtverhältnisse kaum verfälscht.

Um 1800 verfügten die (Voll- und Halb-)Bauernbetriebe (25% aller Haushaltungen) über 2/3 des Kulturlandes(22). Die Haushaltungen der Tauner (75%) hatten neben ihrem Landbesitz mehrheitlich Anteil am Burgernutzen. Selbst die meisten Landlosen verfügten über eine - freilich winzige - Fläche an Boden, die zusammen mit gewerblichem Mischerwerb ein Überleben erlaubte. Diese starke soziale Streuung des Burgerlandes trägt zur Erklärung der auffallend hohen Gewerbedichte des Amtsbezirks bei. Die kleinbäuerliche Besitzstruktur verstärkte sich bis um 1850 auf Kosten der Mittelbetriebe. Einerseits stiegen Betriebe von Tagelöhnern dank intensivierten Produktionsmethoden in die Gruppe der Selbstversorger auf, andererseits verkleinerten sich als Folge der Bevölkerungszunahme die zur Nutzung ausgegebenen Burgerparzellen, und ein junger Haushalt musste länger auf den Antritt seines Burgernutzens warten. Stampfli hat daraus den Schluss gezogen, dass die Gesellschaft krisenanfälliger wurde. Nach der Jahrhundertmitte setzte ein sozialer Polarisierungsprozess ein, indem die Grossbetriebe ihren Besitzstand auszudehnen vermochten und der Anteil der Landlosen stärker anstieg(23). Offen bleibt, ob dies von den Ab- und Auswanderungswellen her zu erklären ist.

Die von der Erhebung im März 1847 erfassten Vorräte an Nahrungsmitteln hätten im Durchschnitt des Bezirks ausgereicht, um die gesamte Bevölkerung auf einer Pro-Kopf-Basis für mehr als drei Monate, d.h. über den Zeitpunkt der nächsten Ernte hinaus, ausreichend zu ernähren. 42% aller Haushalte konnten sich bis zu diesem Zeitpunkt aus eigenen Vorräten versorgen, der tatsächliche Anteil der Selbstversorger
war - wahrscheinlich auf Grund des Burgernutzens - höher als anhand des privaten Grundbesitzes geschätzt worden. Der selbstversorgende Teil der Haushalte kontrollierte 95% aller gelagerten Nahrungsmittel. Der Besitzer des grössten Vorrats im Amt, Bendicht Dick in Wengi, hätte seine Angehörigen mit den unter seinem Dach eingelagerten ungeheuren Mengen an Getreide, Speck, Käse, Dörrobst etc. während mehr als zehn Jahren (!) versorgen können. Von daher erstaunt die Grösse der in dieser Zeit gebauten Bauernhöfe nicht. Die meisten Zwerg- und Kleinbetriebe hatten ihre Vorräte im Zeitpunkt der Erhebung bereits aufgebraucht. Sozial aussagekräftig sind die Anteile des Getreides und der Kartoffeln: je weniger Vorräte, desto höher der Anteil der Kartoffeln, je mehr Vorräte, desto höher der Anteil des Getreides(24).

Im Unterschied zum Bezirk Büren spielten im Amt Konolfingen die Burgergüter nur eine untergeordnete Rolle, sei es, dass sie bereits verteilt waren, sei es, dass die Allmendstücke als Privatbesitz versteuert wurden. In der sozialen Verteilung des Grundbesitzes um 1760/1800 springt die zahlen- und flächenmässig starke Präsenz der Mittel- und Grossbetriebe in die Augen, denen auf der anderen Seite ein bedeutendes, rasch wachsendes landarmes und landloses Proletariat entsprach, das freilich in den verschiedenen Gemeinden unterschiedlich schwer ins Gewicht fiel.

Im Verlaufe der ersten Jahrhunderthälfte versteilte sich das soziale Gefälle massiv: 1847 besassen 40% der Haushalte keinen eigenen Boden mehr, und auf der anderen Seite verfügten die Mittel- und Grossbetriebe mit 26% der Haushalte über 83% des Kulturlandes(25). Nach einer Atempause in den 1850er und 1860er Jahren schritt der soziale Differenzierungsprozess weiter voran(26). Walter Frey schätzt, dass nach Ausweis der Grundbesitzstatistik von 1888 rund 8% der landwirtschaftlichen Nutzfläche zur Aufstockung der eigenen Betriebsfläche zugepachtet wurde.

Auch im Amtsbezirk Konolfingen waren im Frühjahr 1847 genügend Vorräte eingelagert, um die gesamte Bevölkerung auf einer Pro-Kopf-Basis bis zur nächsten Ernte ernähren zu können. Wie im Kornland dominierte das Getreide, weniger auf Grund der Produktionsstruktur als auf Grund seiner guten Lagerfähigkeit. Die Aussagen der Bodenbesitz- und der Vorratsstatistik stimmen für das Amt Konolfingen weitgehend überein(27). 35% der Haushalte waren von allen Lebensmitteln entblösst, auf der anderen Seite hüteten 36% der Haushalte 95% der gespeicherten Vorräte. Jene der Gebrüder Gfeller in Arni hätten ausgereicht, um den betreffenden Haushalt ganze 16 Jahre lang zu versorgen.

Die Sozialtopographie im Gebiet der alpinen Mehrzweckwirtschaft trug im Unterschied zu jener des Mittellandes egalitäre Züge. Dies hat erstmals der amerikanische Anthropologe Robert Netting am Beispiel des Walliser Dorfes Törbel nachgewiesen: Die Besitzer von ein bis zwei Kühen stellten dort 1844 mit 58% die überwiegende Mehrheit aller Kuhhalter. Die zwei reichsten Haushalte nannten nur gerade sechs respektive sieben Kühe ihr eigen. 34% der Haushalte besassen kein Land. Es fehlte somit die vermögende Klasse, deren Reichtum - wenn wir vom Sonderfall des Seelandes absehen - ein wesentliches Merkmal der Sozialtopographie im Mittelland darstellt(28).

Noch egalitärer als in Törbel war der Viehbesitz im Oberhasler Dorf Guttannen um 1820 verteilt (Fig. 6.3.). Dort lassen sich die «kuhlosen» Haushalte noch weiter nach nur Ziegen besitzenden und völlig viehlosen Haushalten differenzieren, wodurch sich die Verteilung dem Bild einer weitgehend egalitären Sozialstruktur ohne grosse Klassengegensätze noch weiter annähert. Abzuklären bleibt, inwieweit dieses Muster der im Oberland geltenden Realerbteilung entsprang.

Anhand der ersten eidgenössischen Viehzählung von 1866 lässt sich dieser Befund für die Amtsbezirke Oberhasli und Interlaken verallgemeinern (Fig. 6.4.). Dort dominierten kleinbäuerliche Haushalte mit weniger als fünf Kühen, ohne Berücksichtigung der Haushalte mit nur Ziegen und jener ohne Vieh. Nach Westen hin versteilte sich das soziale Profil. Während sich in den mittleren Ämtern Frutigen und Niedersimmental die reicheren und die ärmeren Bauern - bezogen auf eine angenommene Schichtgrenze von fünf Kühen - in etwa die Waage hielten, wurde im Bezirk Obersimmental und vor allem im Saanenland die Sozialstruktur klar von den Besitzern grosser Herden dominiert. Nicht sichtbar ist die andere Seite des sozialen Spektrums, die Haushalte mit nur Ziegen oder ohne Vieh, die namentlich in Saanen - gemessen an der hohen Armenbelastung dieses Amtes - eine überwiegende Mehrheit ausgemacht haben dürften. Mit dem Ökotypus wechselte somit die Sozialtopographie. Das klassische Hirtenland, unter sozialgeschichtlicher Perspektive sozusagen das Emmental des Oberlandes, hob sich mit seinen harten sozialen Gegensätzen klar von der «egalitären» Zone der alpinen Gemischtwirtschaft ab.

Dass sich das Sozialprofil des Oberlandes relativ deutlich von jenem des Mittellandes unterschied, wenn wir den Sonderfall des «Hirtenlandes» ausklammern, zeigt sich auch in der schichtspezifischen Gegenüberstellung der Lebensmittelvorräte (Fig. 6.5.). Die beiden mittleren Sozialgruppen, die über Vorräte für 3-120 Tage verfügten, meist in Form von Käse und Fleisch, waren in den Gemeinden des Alpengebiets verhältnismässig grösser als in jenen des Mittellandes. Zudem spielte im Berggebiet die von der Vorratsstatistik nicht erfasste Milch eine weit bedeutendere Rolle, so dass das soziale Ernährungsprofil in der Realität eher noch ausgeglichener gewesen sein dürfte. Im Mittelland konzentrierten sich dagegen 95% des Nahrungspotentials auf die grossen Kornbauern, selbst unter Einbezug der Seeländer Gemeinden mit ihrer kleinbäuerlichen Besitzstruktur (Fig. 6.6.).

Fest steht, dass im Oberland der Viehbestand mit dem Bevölkerungswachstum nicht Schritt hielt. Der Abbau der Kuhbestände zugunsten der Ziegen deutet auf einen fortschreitenden Pauperisierungsprozess hin (vgl. 4.2.4). Von daher ist anzunehmen, dass sich der Anteil der Nur-Ziegen-Besitzer stark ausdehnte. Ob am anderen Ende des sozialen Spektrums zugleich die Zahl der «käsbaren» Bauern und die Zahl ihrer Kühe zunahmen oder ob der Pauperisierungsprozess alle Schichten mehr oder weniger gleichmässig erfasste, bleibt abzuklären.

Mit der Grundbesitzstatistik von 1888 (vgl. 2.3.4.3) liegt erstmals eine den gesamten Kanton umfassende Erhebung vor, welche eine verallgemeinernde Betrachtung der vorgängig diskutierten Ergebnisse erlaubt (Fig. 6.7.): Die kleinbäuerliche Struktur des Seelandes äussert sich im relativ grossen Anteil der Zwergbetriebe unter 1 ha am Kulturland; der bedeutende Anteil der Grossbetriebe dürfte durch die Erschliessung des Grossen Mooses bedingt sein. Fassen wir alle Betriebe unter 5 ha zusammen, liegen die Verhältnisse im Oberaargau ähnlich wie im Seeland, was auf einen grossen Anteil von Kleinbauern-(Heim-)Arbeitern hindeutet. Kennzeichnend für das Emmental und das Mittelland ist die starke Konzentration des Besitzes in den Bauernbetrieben von 5 bis 20 ha und das weitgehende Fehlen des Zwergbesitzes, im Mittelland tritt im höheren Anteil der Höfe über 20 ha zusätzlich der Grossgrundbesitz der Patrizierfamilien hervor. Im Oberland war der Landbesitz analog zum Viehbesitz am egalitärsten verteilt. Die Verhältnisse im Südjura lassen sich von den relativ bedeutenden Anteilen des Zwergbesitzes und der Grossbetriebe über 20 Hektaren her am ehesten mit jenen im Seeland vergleichen. Gesamthaft gesehen deuten diese Ergebnisse darauf hin, dass die soziale Dynamik im Amtsbezirk Konolfingen für das Emmental und allenfalls für das mittelländische Kornland, jene im Amtsbezirk Büren zumindest für das Seeland, vielleicht auch für den Oberaargau, bis zum Vorliegen aussagekräftigerer Ergebnisse als repräsentativ gelten kann.

6.3 Lokale Konflikte und Lösungsmuster

Charakteristisch für die bernische Armennot war deren ungleiche räumliche Verteilung: «Während einzelne Gemeinden von der Armenlast fast erdrückt wurden, blieben andere weitgehend von ihr verschont»(29). Als Ursachen dafür werden in den Quellen und in der Literatur immer wieder die besonderen wirtschaftlichen, demographischen und sozialen Verhältnisse in den einzelnen Landesteilen genannt(29)a. Am Beispiel der beiden Bezirke Büren und Konolfingen soll aufgezeigt werden, wie diese drei Faktoren zu gewichten sind und welches die strukturellen Voraussetzungen und die sozialen Konflikte waren, die zur Herausbildung einer kleinbäuerlichen und einer grossbäuerlichen Besitzstruktur im Mittelland und zu einer unterschiedlichen sozialen Tragfähigkeit führten(30). Dabei wird vom unterschiedlichen Zugang zu den gemeinen Gütern ausgegangen.

Im Amtsbezirk Büren wurde ein bedeutender Teil des Kulturlandes von Zwerg- und Kleinbetrieben bewirtschaftet, ein weiterer ansehnlicher Teil war im Besitz der Burgergemeinden. Ausserdem verfügten die meisten Gemeinden über ein relativ bedeutendes Armengut. Der Zugang zu den gemeinen Gütern war unterschiedlich geregelt: In der personalrechtlich geprägten Gemeinde Büren wurde das Nutzungsrecht jedem Burger zuerkannt, der eine eigene Haushaltung führte, also auch jenen, die nur einen Teil eines Gebäudes besassen oder Mieter waren. In den übrigen, personal- und realrechtlich geprägten Gemeinden waren nur Burger mit einem eigenen Haus nutzungsberechtigt. In Wengi war die Nutzung realrechtlich geprägt, das heisst allein an den Besitz eines nutzungsberechtigten Gutes, nicht jedoch an das Burgerrecht gebunden. Diese unterschiedlichen Voraussetzungen prägten die Konfliktstrukturen um die Allmendnutzung in den Gemeinden beim Übergang von der feudalen zur liberalen Ordnung. In Büren drehte sich der Konflikt um die Modalitäten der Teilung - nach Köpfen oder nach dem Besitz an Grossvieh. In den personal- und realrechtlich geprägten Gemeinden standen sich die Gruppen der Häuserbesitzer und der -nichtbesitzer, in Wengi die Besitzer grosser und kleiner Rechtsamen gegenüber. In allen Fällen verliefen die Konfliktlinien weit unterhalb der Grenze der Selbstversorgung und verschoben sich mit der Zeit immer stärker nach oben, indem grössere Grundbesitzer je länger, je zahlreicher mit den Minderbegüterten stimmten, so dass in den 1830er Jahren überall eine egalitäre Zugangsregelung mehrheitsfähig wurde. Die 1837 in Wengi eingeleitete Umwandlung der Rechtsame- in eine Burgergemeinde kann als Sinnbild für die das ganze Amt umfassende Entwicklung betrachtet werden(31).

Im Amtsbezirk Konolfingen beherrschten die grossen Höfe das Bild. Die Armengüter der Gemeinden waren relativ klein. Ein Teil der Allmenden war um 1800 bereits verteilt. Alle Gemeinden im Amtsbezirk gehörten ausnahmslos zum Typus der Rechtsamegemeinde. Das heisst: Wo noch Allmendnutzen vorhanden war, hatten die Rechtsamebesitzer, seien sie Burger oder nicht, entsprechend der Grösse ihres Hofes teil an der Nutzung des Gemeingutes. Der grösste Landbesitzer durfte am meisten, der kleinste am wenigsten Tiere auftreiben, der Landlose ging leer aus. Im Tauziehen um die Aufteilung der Allmenden konnte die arme Burgerschaft in allen von Walter Frey untersuchten Fällen weitgehend ausgeschlossen werden. Einzig bei der von Fritz Häusler beschriebenen Teilung der Innerbirrmoos-Allmend drangen die armen Burger mit ihren Ansprüchen dank der Unterstützung der patrizischen Obrigkeit teilweise durch(32). Die Gewinne der Agrarmodernisierung flossen einseitig in die Taschen der hablichen Hofbauern, die einen immer grösseren Teil des Grundbesitzes an sich zogen. Als Folge dieser sozialen Polarisierung wuchs die Zahl jener, die auf Zuschüsse und Almosen angewiesen waren, immer stärker an, und in diese grössere Belastung hatten sich immer weniger Bemittelte zu teilen, von denen einige auf Grund der übergrossen Armenbelastung sogar selber armengenössig zu werden drohten. In der Krise von 1816/17 bewegte sich der Anteil der Mittellosen im Bezirk zwischen 24% (Oberdiessbach) und 38% (Münsingen), entsprechend deutlich traten Übersterblichkeit und Geburtenausfall in Erscheinung. In den 1820er Jahren wurde trotz der guten Konjunktur keine nennenswerte Entlastung fühlbar. Als mit dem Ausbruch der Kartoffelkrise 1846/47 eine lange Krisenperiode einsetzte, waren viele Gemeinden fast ebenso schwer mit Armentellen beladen wie 1817(33).

Aus dem Vergleich der beiden Bezirke lassen sich gewisse verallgemeinernde Schlüsse ziehen, die es erlauben, die Ursachen der ungleichen geographischen Ausprägung der Armennot besser zu gewichten. Beim Bevölkerungswachstum, das in diesem Zusammenhang immer wieder hervorgehoben wird(34), darf sich die Diskussion nicht auf die Wohnbevölkerung beschränken: Diese nahm in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den meisten Landesteilen, Bezirken und Kirchgemeinden mit einer frappierenden Ähnlichkeit zu (vgl. 3.2.1). Und dort, wo nennenswerte Unterschiede der Wachstumsdynamik hervortreten, ist keinerlei Beziehung zur Armenbelastung fassbar. Nehmen wir den Anteil der 1846 Unterstützten an der Wohnbevölkerung als Massstab, so finden wir das Saanenland, das durch sein demographisches Nullwachstum aus der Reihe tanzte, zusammen mit dem Obersimmental und zwei emmentalischen Bezirken in der Spitzengruppe. Andererseits stand das Oberhasli, wo die Bevölkerung im Zeitraum 1764-1846 am stärksten anstieg, in bezug auf die Armenbelastung an viertletzter Stelle(35). Allerdings war der Wachstumsspielraum im östlichen Oberland als Folge steigender Bevölkerung bei fehlender Agrarmodernisierung trotz der relativ egalitären Verteilung um die Jahrhundertmitte weitgehend ausgeschöpft. Die einsetzende starke Abwanderung als Dauererscheinung stellte diesen Landesteil in der zweiten Jahrhunderthälfte vor ähnliche Probleme wie das Emmental.

Die fast untragbare Höhe der Armenlasten in diesem Landesteil erklärt sich hauptsächlich aus der grossen Zahl der abgewanderten Burger, die nach dem heimatörtlichen Prinzip weiter unterstützt werden mussten. So zählte beispielsweise die Gemeinde Trub um 1890 neben ihren 3000 Einwohnern nicht weniger als 15 000 in der ganzen Schweiz verstreute Heimatberechtigte. Von den Abgewanderten «kehrten jeweilig die Verarmten, die Ausgenutzten, die Gebrechlichen in ihre […] Heimathgemeinden zurück […]. Die Sitzungstage der Armenkommissionen glichen Märkten und mussten diese Sitzungen oft mehrere Tage lang andauern. Die Hablichen schickten sich an, ihre Güter zu verkaufen und auswärts zu ziehen, um diesem Jammerzustand zu entfliehen»(36).

Neben den Mängeln der heimatörtlichen Armenpflege vermögen die Besitzstruktur und der Zugang zu den gemeinen Gütern die regionalen Unterschiede der Armennot, in gewissem Mass auch der Abwanderung, zu erklären. Wo der Besitz, wie im Seeland, sozial relativ breit gestreut war und wo sich in der Auseinandersetzung ein egalitärer Zugang zu den gemeinen Gütern öffnete, blieben die Armenlasten verhältnismässig gering. Im Emmental dagegen, wo sich das Kulturland in den Händen einer bäuerlichen Oberschicht konzentrierte und die Unterschichten von den Produktivitätsgewinnen der Agrarmodernisierung ausgeschlossen wurden, schlug die Armennot in Form hoher Steuerbelastung auf die Besitzenden zurück.

6.4 Armengesetzgebung und Armenpolitik

Abschliessend wird auf der Basis der bekannten Darstellungen von Karl Geiser und Niklaus Ludi ein Abriss der Armengesetzgebung und Sozialpolitik vermittelt(37), der im wesentlichen die verschiedenen Lösungsansätze für das Armenproblem aufzeigt.

Im Ancien Régime wurde das Problem der Armut jeweilen bei misserntebedingten Lebensmittelteuerungen virulent, wenn Scharen von Bettelnden auf der Suche nach Arbeit und Brot im Land umherzogen. Sie wurden, weil sie oft zur Kleinkriminalität Zuflucht nahmen und als Überträger von Seuchen galten, als Bedrohung wahrgenommen. Um wirksamer gegen Vagierende vorgehen zu können, überbürdete die Obrigkeit im späten 17. Jahrhundert den Rechtsame- oder Gütergemeinden, die bis dahin reine Wirtschaftsverbände gewesen waren, die Pflicht zur Unterstützung und Sesshaftmachung «ihrer» Armen. Dabei griff sie auf einen in den Reichspolizeiverordnungen des 16. Jahrhunderts festgelegten Grundsatz zurück(38). Die Bettelordnung vom 20. Januar 1676 legte den Grundstein für die Herausbildung von persönlichen und erblichen Bürger- und Heimatrechten und verbreiterte gleichzeitig den Wirkungskreis der Gemeinden. Zur Wahrung einer minimalen Rechtsgleichheit wurden auf bernischem Staatsgebiet Hunderte von Hintersässenfamilien auf einen Schlag in denjenigen Gemeinden eingebürgert, in denen sie sich gerade aufhielten. Ein Heimatrecht erlangte, wer in der dritten Generation ortsansässig war(39). Die auf dem ersten Höhepunkt der schweren Krise im ausgehenden 17. Jahrhundert (1690) erlassene Bettelordnung wies die Verantwortung für die «einheimischen» Bettler jener Gemeinde zu, in der diese ansässig waren. Mit der Institution der Heimatgemeinde und des Burgerrechts schuf die neue Ordnung die Voraussetzungen, um gegen «einheimische» und «fremde» Bettler mit unterschiedlichen Massnahmen vorgehen zu können: Erstere wurden in ihre Heimatgemeinde abgeschoben, letztere mit brutaler Härte ausgeschafft. Der Heimatschein, ursprünglich ein Garantieschein der Gemeinde zur Deckung allfälliger Kosten bei Armengenössigkeit, entwickelte sich später zum erblichen Ausweis der Staatsbürgerschaft. Zur Deckung der entstehenden Ausgaben wurde den entstehenden Burgergemeinden das Recht zuerkannt, wenn nötig in Form von Armentellen eigene Steuern zu erheben. Zur Beschaffung, Verwaltung und Verteilung des Armenguts mussten neue Funktionsträger, die Almosner oder Armenvögte, eingesetzt werden(40). Faktisch hatten die Burgergemeinden damit öffentliche Aufgaben wahrzunehmen(41). Die Obrigkeit unterstützte stark belastete Gemeinden mit Zuwendungen oder durch Übernahme von Bedürftigen(42).

Die Empfänger von Unterstützungsleistungen wurden in zwei Gruppen geschieden: Dauernd vom Almosen hatten die noch nicht oder nicht mehr arbeitsfähigen Notarmen, unmündige vermögenslose Waisen, Alte, Kranke und Gebrechliche, zu leben (vgl. Fig. 6.8.). Vorübergehende Hilfe bei individuellen Schicksalsschlägen oder Teuerungen wurde den Dürftigen zuteil, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, um sich allein wieder aufzufangen. Die Trennlinie zwischen den dauernd unterstützten Notarmen und den temporär unterstützten Dürftigen war fliessend; sie lag im Ermessen der lokalen Behörden und verschob sich je nach der konjunkturbedingten Belastung und der strukturellen Belastbarkeit einer Gemeinde. Das heisst: Es fehlen homogene Kriterien zur Definition von Armut, und aus diesem Grunde lässt sich diese auch nicht sinnvoll quantifizieren.

Die Einnahmen der Gemeinden zur Bestreitung der Soziallasten stammten zu einem guten Teil aus den Zinsen von gemeindeeigenen Liegenschaften sowie aus dem Armengut, einem Kapital, das in Form von Schenkungen, Legaten und Erbschaften geäufnet und ausgeliehen wurde. Ferner flossen Bussen und eine Vielzahl von Gebühren in die Armenkasse, beispielsweise bei Eheschliessungen mit Auswärtigen oder bei der Aufnahme von Hintersässen. Wo diese Mittel nicht hinreichten, wurden Steuern in Form von Geld oder Naturalien - Getreide, Molkenprodukten und Holz - nach Massgabe des Grundbesitzes erhoben(43). Als Grundlage wurden in Form der Erdmessbücher einfache Kataster angelegt (vgl. 2.2.7). Die Naturalien wurden an Arme umverteilt, wobei die Gemeinden in dieser Hinsicht dem Vorbild des Staates folgten, der seine Naturaleinkünfte ebenfalls an eine breite Palette von Empfängern weiterreichte (vgl. 4.1.2).

Die Bareinnahmen wurden für Kost- und Pflegegelder, Hauszinse und Arztkosten eingesetzt. Unmündige Waisen wurden an den sogenannten Bettler- oder Verdinggemeinden jeweilen auf ein Jahr vertischgeldet, wobei der Mindestbietende den Zuschlag erhielt. Jeremias Gotthelf hat diese an den Sklavenmarkt von New Orleans erinnernde Versteigerung von Verdingkindern im «Bauernspiegel» angeprangert: «La g'seh, wer wott dä Bueb, er ist gar e tolle un-e muntere, un-isch guet kleidet; er isch e halbe Knecht oder es ganzes Kindermeitschi»(44). «So musste das Kind sich ausrufen hören, musste hören, wie es Batzen um Batzen hinuntergesteigert wurde, und mit jedem abgemärteten Batzen wurde ein ganzes Jahr lang seine Behandlung um so härter, das wusste es […]. Man schlug [es] Leuten zu, welche nichts zu beissen, nichts zu brechen hatten, vielleicht nicht einmal ein Bett für das Kind […] es musste hungern, hungern mehr als die andern, denn diese assen zuerst vorab»(45). Marschfähige notarme Erwachsene wurden den hablichen Bauern im sogenannten Umgang zur Verpflegung zugewiesen, wobei sich die Aufenthaltsdauer nach dem Grundbesitz bemass. Umgänger, die vor Schmutz und Ungeziefer starrten, hatten im Stall zu übernachten(46). Der diskriminierende Umgang wurde bis 1897 als Notmassnahme praktiziert. In Heimberg etwa wurde 1856 Maria Gasser von Hof zu Hof geschoben, «weil sich gar niemand stellte, der dieselbe in Kost und Pflege nehmen wollte»(47). Arbeitsfähigen Armen wurden im Rahmen der freiwilligen Fürsorge Einschläge auf den Allmenden zugewiesen, auf denen sie Gemüse und Kartoffeln anpflanzen konnten.

Die Verordnung über die Besorgung der Armen von 1807 übertrug die Unterstützung der Armen und Bedürftigen den Gemeinden als Rechtspflicht und erweiterte den Kreis der Unterstützungsberechtigten. Ein ausdrückliches Recht auf Unterstützungsleistungen erhielten erstmals auch Menschen, die wegen Mangel an Verdienst unschuldigerweise in Armut geraten waren. Ausserdem sprach die Verordnung den Armen ein Beschwerderecht zu. Sie konnten gegen ihre Heimatgemeinden juristische Schritte ergreifen, wenn diese ihrer Unterstützungspflicht nicht in befriedigender Weise nachkamen(48). Im Gegenzug räumte eine Verordnung den Gemeinden die Kompetenz ein, in eigener Regie eine Armenpolizei zu betreiben, ihre Angehörigen im Falle von Bettel oder Unbotmässigkeit in Arrest zu setzen oder zu Zwangsarbeit zu verpflichten(49). Ferner wurde den Unterstützten ein Recht auf Eheschliessung aberkannt, und sie blieben von dem Recht zur Teilnahme an den Gemeindeversammlungen ausgeschlossen, solange sie ihre Schuld gegenüber der Gemeinde nicht abgetragen hatten(50). In dieser Form blieb die Armenordnung bis zur Verfassungsrevision von 1846 erhalten.

Durch das 19. Jahrhundert hindurch bildete die Armengesetzgebung ein Dauertraktandum. In der Deutung der Armut und in den vorgeschlagenen Massnahmen unterscheidet Niklaus Ludi eine konservative, eine liberale und eine radikale Richtung(51). Für Gotthelf, auf dessen Schriften sich Ludi bei seiner Darstellung des konservativen Standpunkts hauptsächlich bezieht, stellte die Massenarmut den Preis für die Missachtung zeitlos gültiger christlicher Werte durch das Gedankengut der Aufklärung und der Französischen Revolution dar. Von konservativer Seite wurden christliche Erziehung als Voraussetzung zu privater Wohltätigkeit und gesellschaftlicher Selbsthilfe, repressive Massnahmen wie Eheverbote und eingeschränkte Niederlassung sowie Förderung der Auswanderung und Einrichtung von Zwangsarbeitsanstalten als Therapie vorgeschlagen. Nach liberaler Auffassung - Kronzeuge ist hier Johann Rudolf Schneider - hatte der Staat die feudalen Hindernisse hinwegzuräumen, die einer Entfaltung der Wirtschaft im Wege standen, und durch die Förderung von Verkehrswegen und Schulen die dazu erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Vom Wirtschaftswachstum erwartete man die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, von der verbesserten Bildung ein wachsendes Verantwortungs- und Pflichtgefühl des einzelnen. Für die Pflege der Notarmen vertrauten die Liberalen auf das Prinzip der Freiwilligkeit. Die Radikalen, verkörpert durch Jakob Stämpfli, orteten die Ursachen der Armut in den herrschenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie überbanden dem Staat die Pflicht zum Eingreifen, primär mit dem Mittel der Wirtschaftsförderung, wenn nötig auch mit gesetz-geberischen Massnahmen und staatlichen Programmen zur Beschaffung von Arbeit.

Die Liberalen gingen bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsordnung nach 1831 über die Anliegen der Unterschichten hinweg: An die Stelle der vielschichtigen feudalen Eigentumsordnung mit ihrer Vorstellung von der Sozialpflichtigkeit und der Teilbarkeit zwischen Eigentum und Nutzung trat eine Konzeption, die das Eigentum nach verschiedenen Gesichtspunkten ausdifferenzierte, von allen sozialen Auflagen befreite und als Privateigentum in die vollkommene Verfügungsfreiheit des Eigentümers überführte(52). Während die Konflikte um die Nutzung des Kulturlandes je nach den rechtlichen Verhältnissen und den lokalen Konstellationen zu unterschiedlichen Ergebnissen führten (vgl. 6.3.), wurde das korporative Eigentum im Wald einseitig unter jene aufgeteilt, die verbriefte Nutzungsrechte vorzuweisen hatten. Die Landlosen und Landarmen, die während Jahrhunderten an der Nutzung mitbeteiligt gewesen waren, gingen völlig leer aus(53) (vgl. 7.2.3). Die Folgen waren, wie Regierungsrat Schenk treffend beschreibt, verheerend: «Privatbesitz reihte sich an Privatbesitz, der Arme mit seiner alten Übung, aber ohne Titel und Urkunde musste weichen; er wurde gleich einem Zapfen an die Oberfläche getrieben»(54). Das Aufbäumen gegen die Forstmodernisierung manifestierte sich in Gesetzesmissachtungen, die den Charakter eines sozialen Protests trugen. Dirk Blasius und Josef Mooser betrachten den Holzdiebstahl als Akt der «sozialen Kriminalität», der als Teil eines ländlichen Klassenkonflikts geführt wurde(55). Die Verfassung von 1846 entliess die Gemeinden aus ihrer Pflicht zur Unterstützung der Armen. Das 1847 ausgearbeitete neue Armengesetz, von der «Neuen Zürcher Zeitung» als «Schlussabrechnung mit mittelalterlichen Institutionen, Ansichten und Begriffen» gefeiert(56), hob die heimatrechtliche Armenpflege auf und überbürdete die Pflicht zur Unterstützung der Notarmen den Einwohnergemeinden. Private Armenvereine sollten die dazu benötigten Mittel beschaffen(57). Die Demontage des sozialen Netzes erfolgte am Vorabend einer zehnjährigen Krise, was den Kanton in ein unbeschreibliches Chaos stürzte. Am meisten litten die Frauen: Sie hatten sich mit 30-50% geringeren Löhnen abzufinden als die Männer, wurden auf den Winter hin von berechnenden Bauern auf die Strasse gestellt und hatten oft für uneheliche Kinder zu sorgen. Manche nahmen in ihrer
Not Zuflucht zur Prostitution. Andere zogen mit den verschiedensten Handelsartikeln - Lotteriezetteln, Streichhölzern, Schuhwichse und Geschirr - durchs Land und waren dabei der ständigen Gefahr polizeilicher Verfolgung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt(58).

Bei den radikalen Linken, die sich von den Liberalen abspalteten und 1846 die staatlichen Zügel übernahmen, verband sich ein ausgeprägtes zentralistisches Denken mit Forderungen nach vermehrten Volksrechten und ersten sozialstaatlichen Massnahmen(59). 1857 zog die Mehrparteienregierung von Konservativen und Radikalen die Konsequenzen aus dem Schlamassel der heimatörtlichen Armenpflege, indem sie die Unterstützungspflicht an den Wohnort band. Die unter Leitung des damals 34jährigen Regierungsrates und ehemaligen Pfarrers Karl Schenk zustande gekommene Neuordnung überband die Armenpflege den Einwohnergemeinden und stützte sich dazu auf drei aufeinander abgestimmte Gesetze: ein Armen-, ein Niederlassungs- und ein Armenpolizeigesetz. Das Armengesetz schrieb vor, dass die Notarmen subsidiär von Blutsverwandten, von der Einwohnergemeinde und vom Staat unterstützt werden sollten; Arbeitsfähige wurden auf die freiwillige Wohltätigkeit verwiesen. Das Niederlassungsgesetz nannte die Kriterien, nach denen die Ortsansässigkeit ermittelt werden konnte (vgl. 3.3.4.3). Das Armenpolizeigesetz gab den Gemeinden die repressiven Mittel in die Hand, Arme zu kontrollieren und den Bettel zu unterbinden. Die Mittel für die Unterstützung der Notarmen sollten die Einwohner- und Burgergemeinden gemeinsam zur Verfügung stellen. Der Staat sicherte Unterstützung bis zu einem in der Verfassung festgesetzten Maximalbetrag von 500 000 Franken zu(60).

Unter dem Einfluss der herrschenden Hochkonjunktur gingen die Soziallasten in den späten 1850er Jahren zunächst zurück; doch mit der Zeit traten die Schwächen der neuen Regelung deutlicher zu Tage, vor allem während der Wirtschaftskrise in den frühen 1880er Jahren. Sie lassen sich in fünf Punkten zusammenfassen:

  1. Im Konflikt mit den Einwohnergemeinden war es den wohlhabenden Burgergemeinden gelungen, sich ihrer im Gesetz vorgesehenen Mitwirkung bei der Armenpflege weitgehend zu entziehen.
  2. Der Staat konnte sich - gebunden durch die Verfassung von 1846 - nur bis zu einem festgeschriebenen, immer weniger genügenden Maximum an den Leistungen der Gemeinden beteiligen. Diese mussten in einem wachsenden Umfang auf Steuergelder zurückgreifen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können, und legitimierten damit das Festhalten an entwürdigenden Praktiken wie der Versteigerung von Verdingkindern und dem Umgang.
  3. Während die heimatörtliche Regelung vor allem die ländlichen Abwanderungsgebiete belastet hatte, schuf die wohnörtliche Armenpflege nun einen Problemdruck in den Brennpunkten der Zuwanderung.
  4. Die Gemeinden wendeten eine Palette von halblegalen Schikanen an, um Angehörige der ärmeren Schichten von einem Zuzug abzuschrecken. Das in der Verfassung festgelegte Recht auf freie Niederlassung wurde dadurch zur Farce.
  5. Im Jura behielt das heimatörtliche Prinzip Geltung. Damit mussten die zahlreichen Alt-Berner, die sich im neuen Kantonsteil niedergelassen hatten, weiterhin durch ihre Heimatgemeinden unterstützt werden.

Das 1897 verabschiedete neue Armen- und Niederlassungsgesetz sah eine wesentliche Unterstützung der Einwohnergemeinden und einen Lastenausgleich vor. Um die Zuzügergemeinden zu bewegen, auf die sogenannten Armenjagden zu verzichten, überband man die entstehenden Kosten für die Unterstützung verarmter Personen während der ersten zwei Jahre der alten Wohnsitzgemeinde. Vor dem Hintergrund einer entspannten Finanzlage beteiligte sich der Staat mit 40-70% an der Armenpflege, die Kantonsbürger stimmten einer progressiv ausgestalteten kantonalen Armensteuer zu. Es waren dies die ersten Gehversuche des zukünftigen Wohlfahrtsstaates auf dem Felde der Sozialpolitik(61). 1960 würdigte die Direktion des Fürsorgewesens das Armen- und Niederlassungsgesetz als «ein vorzügliches Gesetz, das […] in wohlabgewogener Weise den unterschiedlichen Verhältnissen in den verschiedenen Landesteilen des Kantons Bern Rechnung trug»(62). Freilich hatte es sich erwiesen, dass auch dieses Gesetz die Persönlichkeitsrechte der Minderbemittelten nicht ausreichend zu schützen vermochte - dies war einer der Gründe für eine dritte Reform im Jahre 1960(63) -, und es trug den Anliegen der jurassischen Bevölkerung nicht Rechnung, was langfristig zur Entfremdung zwischen den beiden Kantonsteilen beitrug(64).

6.5 Zusammenfassung und Fazit

Die ländliche Gesellschaft in den verschiedenen Landesteilen lässt sich anhand des Besitzes an agrarischen Produktionsmitteln - Kulturland, Vieh - sowie von Lebensmittelvorräten (1757, 1847) in vier Schichten gliedern: Im Mittelland und im Jura ist zwischen marktfähigen Vollbauern und Selbstversorgern, einer unterbäuerlichen Schicht ohne bedarfsdeckenden Landbesitz sowie den Landlosen, im Alpengebiet zwischen Besitzern einer grösseren Anzahl von Kühen (käsbaren Bauern), Betrieben mit ein bis zwei Kühen, solchen mit ausschliesslich Ziegen und Haushalten ohne Vieh zu unterscheiden. Sozialprestige und politische Macht der landwirtschaftlich aktiven Bevölkerung, ausgedrückt durch den Einsitz in dörfliche Ehrenämter, deckten sich weitgehend mit dem Besitz an Kulturland und Vieh. Der Besitz gewerblicher Haushalte lässt sich angemessener durch den Besitz an Lebensmittelvorräten erfassen. Als Folge der Agrarmodernisierung verschob sich die Schichtung im tieferen Mittelland nach unten, indem auch kleinere Höfe in die Gruppe der Selbstversorger aufstiegen.

Das Sozialprofil in den sechs Landesteilen war unterschiedlich ausgeprägt: Im Mittelland zeichneten sich die Realteilungsgebiete des Seelandes und des Oberaargaus durch einen relativ grossen Anteil von Klein- und Zwergbetrieben aus, was mit einer starken Stellung des Gewerbes, respektive der Heimindustrie, einherging. Kennzeichnend für das Anerbengebiet des Emmentals und das übrige mittelländische Kornland ist eine starke Konzentration des Besitzes in den mittel- und grossbäuerlichen Betrieben und das weitgehende Fehlen von Klein- und Zwergbesitz. Die Sozialstruktur des Oberlandes zeigt starke regionale Kontraste: Im östlichen Landesteil waren Landbesitz, Viehbesitz und Lebensmittelvorräte nahezu egalitär verteilt. Gegen Westen hin nahm das Ausmass der sozialen Ungleichheit zu. Die Verhältnisse im Südjura lassen sich am ehesten mit jenen im Seeland vergleichen.

Charakteristisch für die bernische Sozialgeschichte im 19. Jahrhundert ist die ungleiche räumliche Verteilung der Armennot: Während einzelne Gemeinden von der Armenlast fast erdrückt wurden, blieben andere weitgehend von ihr verschont. Die soziale Belastung der Gemeinden ergab sich aus dem 1678/1690 eingeführten System der heimatrechtlichen Armenversorgung, das den Rechtsame- oder Gütergemeinden die Pflicht zur Unterstützung und Sesshaftmachung «ihrer» Armen überband und ihnen zugleich das Recht zur Erhebung von Steuern einräumte. Die Mittel zur Deckung der Armenlasten stammten aus den Zinsen der Armengüter, Bussen, Gebühren und Steuern (Armentellen) in Form von Geld oder Naturalien, ausserdem in der temporären Anweisung von Pflanzland auf den Allmenden. Wo der Besitz wie im Seeland und im Oberaargau relativ breit gestreut war und wo sich in der Auseinandersetzung um die gemeinen Güter zudem ein egalitärer Zugang durchsetzte, blieben die Armenlasten verhältnismässig gering. Im Emmental und in Teilen des Mittellandes dagegen, wo sich das Kulturland in den Händen einer bäuerlichen Oberschicht konzentrierte, die Unterschichten von den Produktivitätsgewinnen der Agrarmodernisierung ausgeschlossen wurden und ein erheblicher Teil der Bevölkerung zur Abwanderung gezwungen wurde, schlug die in der heimatörtlichen Armenpflege verankerte Pflicht zur Unterstützung von auswärtigen notarmen Burgern in Form übermässiger Steuerbelastung hart auf die Besitzenden zurück. Zu Beginn der zweigipfligen Krise in der Jahrhundertmitte wurde die Armenversorgung 1847 privatisiert, was den Kanton in ein unbeschreibliches Chaos stürzte.

1857 zog Bern die Konsequenzen aus dem Schlamassel der in einer Periode der Massenwanderungen unzeitig gewordenen heimatörtlichen Armenpflege, indem es die Unterstützungspflicht weiterhin an den Wohnort band. Die Schwächen der neuen Regelung - das Ausscheren der Burgergemeinden aus der örtlichen Fürsorge, die ungenügenden Staatsbeiträge, die verfassungswidrige Repression der Gemeinden gegen Zuzüger aus den Unterschichten - legten in der Wirtschaftskrise der frühen 1880er Jahre eine weitere Reform nahe. Das 1897 verabschiedete Armen- und Niederlassungsgesetz gewährleistete eine wesentliche Unterstützung der Einwohnergemeinden und sah einen Lastenausgleich auf der Basis einer kantonalen Armensteuer vor.

Anmerkungen (sh. Quellen- und Fachliteratur):

  1. GEREMEK 1988; für die Schweiz: HEAD, SCHNEGG 1989.
  2. GEISER 1894; N. LUDI 1975.
  3. WIEDMER 1993.
  4. SCHWEINGRUBER 1989; EIGENMANN, SCHNEIDER, WITSCHI in PFISTER 1989b; BLUM in HEIMBERG 1995.
  5. KOCKA 1979: 37.
  6. WEHLER 1987: 125f.
  7. HÄUSLER 1968: 252; MATTMÜLLER 1983: 42; HOLZER 1984: 99.
  8. BIETENHARD 1988: 250.
  9. HOLZER 1984: 99.
  10. SIMON 1981: 161.
  11. MATTMÜLLER 1980: 56.
  12. GOTTHELF 1965a: 123f.
  13. MATTMÜLLER 1980: 60; BIETENHARD 1988: 260; SCHMIDT 1993: 80f.
  14. Um die Besitzgrössen zu gliedern, hat SIMON 1981: 173f. vier Klassen gebildet: Landlose, Kleinstbesitzer bis 2 Jucharten (0,57 ha), Mittelbesitzer 2-18 Jucharten (0,57-5,1 ha), Grossbesitzer (über 5,1 ha). Dagegen hat LEMMENMEIER 1983: 102 das gängige Dreischichtenmodell übernommen.
  15. BIETENHARD 1988: 253f., 263. Für Vechigen SCHMIDT 1993: 81.
  16. GSCHWIND 1977: 382; PFISTER, KELLERHALS 1989: 210.
  17. Vgl. Kap. 4.1.2.
  18. NEUHAUS 1988: 113; RUETSCH, RÜFENACHT in OBERBURG 1992: 162.
  19. Aus Passagen in topographischen Beschreibungen anhand von BIRCHER 1938: 117, 127, 134
    zusammengestellt.
  20. FREY, STAMPFLI 1991: 347-364.
  21. MATTMÜLLER 1980: 51f., KURMANN 1985: 143; PFISTER, KELLERHALS 1989: 189f.; SCHLUCHTER 1987: 401.
  22. Vgl. auch LEMMENMEIER 1983: 103f.
  23. STAMPFLI in FREY, STAMPFLI 1991: 388-397.
  24. Daselbst.
  25. Bei den Kleinstellenbesitzern schwächte die Agrarmodernisierung die Folgen der Besitzkonzentration etwas ab, der Anteil der Selbstversorgerbetriebe wuchs gegenüber 1800 sogar noch etwas an.
  26. FREY in FREY, STAMPFLI 1991: 414-440.
  27. FREY in FREY, STAMPFLI 1991: 450.
  28. NETTING 1981: 27, 88-89.
  29. GEISER 1894: 429. 29a N. LUDI 1975: 382.
  30. FREY, STAMPFLI 1991: 445-553.
  31. STAMPFLI in FREY, STAMPFLI 1991: 459-482.
  32. Gemeinde Kurzenberg, Kirchgemeinde Oberdiessbach (vgl. HÄUSLER 1968: 197f.).
  33. FREY in FREY, STAMPFLI 1991: 56.
  34. Namentlich gehen die 1822 gekrönten Preisschriften über das Armenwesen an der demographi-
    schen Wirklichkeit vorbei (StAB B XII 332-338, 338a), auf die sich u.a. GEISER 1894: 389ff. unkritisch bezieht.
  35. SCHNEIDER 1848: 41. Den Hintergründen dieser Diskrepanz müsste im Rahmen von vergleichenden Regionalstudien nachgegangen werden.
  36. IMOBERSTEG 1876: 257f.
  37. GEISER 1894; N. LUDI 1975; für statistische Grundlagen vgl. MÜHLEMANN 1888.
  38. SACHSSE, TENNSTEDT, 1980: 107.
  39. WIEDMER 1993: 21.
  40. GEISER 1894: 152.
  41. RENNEFAHRT 1931: 144f.
  42. GEISER 1894: 259.
  43. GEISER 1894: 268-282.
  44. GOTTHELF 1965c: 74.
  45. GOTTHELF 1840: 21.
  46. Zu den Bettler- oder Verdinggemeinden und zum Umgang anschaulich: SCHWEINGRUBER 1989: 54 sowie Vreni Blum. Armut. In: HEIMBERG 1995, im Druck. Die Verkostgeldung der Notarmen wurde üblicherweise an der letzten Gemeindeversammlung des Jahres zwischen Weihnachten und Neujahr vorgenommen. Der Brauch der Verdinggemeinden wurde erst durch das Fürsorgegesetz von 1897 abgeschafft!
  47. StAB BB XII B 347. Gesuch des Gemeinderats von Heimberg an die Armendirektion in Bern vom 26. Feb. 1865 (vgl. VRENI BLUM. Armut. In: HEIMBERG 1995, im Druck. Daselbst werden weitere persönliche Schicksale von Armen geschildert).
  48. N. LUDI 1975: 42-51; 66-147.
  49. Polizey-Verordnung gegen den Bettel vom 19. Februar 1898, zit. bei N. LUDI 1975: 67.
  50. Verordnung über die Besorgung der Armen vom 22. Dezember 1807, in: Revidierte Sammlung der Gesetze und Dekrete des Grossen und Kleinen Rates der Stadt und Republik Bern, Bd. 1, Bern 1822: 390ff.
  51. N. LUDI 1975: 51-65.
  52. SCHWAB 1975: 75.
  53. R. LUDI 1992: 114f.
  54. SCHENK 1856: 196, zit. in R. LUDI 1992: 115.
  55. BLASIUS 1978: 56; MOOSER 1984: 80ff.
  56. «Neue Zürcher Zeitung» vom 10. Mai 1847, zit. in N. LUDI 1975: 1.
  57. N. LUDI 1975: 67f.
  58. R. LUDI 1989: 27.
  59. MURALT 1983: 56.
  60. GEISER 1894: 458f.; N. LUDI 1975: 192f.; JUNKER 1990: 311-315.
  61. N. LUDI 1975: 383.
  62. Vortrag der Direktion des Fürsorgewesens an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend ein Gesetz über das Fürsorgewesen vom Oktober 1960, S. 3, zit. in LUDI 1975: 381.
  63. THOMET 1962.
  64. LUDI 1975: 391.


Inhalt   <<   >>   Anhang

01/97, © Historischer Verein des Kantons Bern


Hauptseite Historischer Verein
Homepage Universitätsbibliothek Bern