Geschichte des Kantons Bern seit 1798: Band I

Helvetik, Mediation, Restauration 1798-1830

Beat Junker


VIERTER TEIL: RESTAURATION

I. KAPITEL
DIE BEHÖRDEN

1. DER GROSSE RAT

Nach 1815 ruhte das politische Leben von Stadt und Republik Bern auf der «Urkundlichen Erklärung» und auf den «Erneuerten Fundamentalgesetzen», also weitgehend auf Ideengut aus dem Ancien régime. Überhaupt hiessen die nun folgenden anderthalb Jahrzehnte in der Eidgenossenschaft und in Europa die Restauration, weil sie die Verhältnisse vor der Revolution wiederherzustellen schienen. Auch für Aufbau und Bezeichnung seiner Behörden folgte Bern wieder Vorbildern aus der Zeit vor 1798. Allerdings hatte damals die Stadt Bern sämtliche Grossräte gestellt. In der Übergangsordnung von 1814 waren dann 43 Vertreter vom Lande hinzugekommen. Nun stieg ihre Zahl auf 99, doch auch so behielt die Stadt Bern mit ihren 200 Abgeordneten ein Übergewicht, das weit über ihren Bevölkerungsanteil im Kanton hinausging.

Die 99 Grossräte vom Lande wurden nach einem komplizierten Verfahren bestimmt. Ihrer 17 kamen aus den Landstädten, nämlich je zwei aus den sechs grösseren (Thun, Burgdorf, Pruntrut, Biel, Neuenstadt und Delsberg), je einer aus den fünf kleineren (Aarberg, Büren, Erlach, Nidau und Laufen). Von den 22 Amtsbezirken des alten Kantonsteils entsandten die 13 grösseren (Bern, Seftigen, Nidau, Aarberg, Fraubrunnen, Burgdorf, Wangen, Aarwangen, Trachselwald, Signau, Konolfingen, Thun und Interlaken) je drei Vertreter, die kleineren (Laupen, Erlach, Büren, Nieder- und Obersimmental, Saanen, Frutigen, Oberhasli und Schwarzenburg) je zwei. Dazu sollten nach vollzogener Vereinigung mit den Bischofbaselschen Landen 12 bis 13 Jurassier stossen. Schliesslich füllte der Grosse Rat selber bis zum Bestand von 99 auf, indem er 12 oder 13 Männer aus den Munizipalstädten oder aus Landgemeinden wählte, um «theils etwa entstehende Missverhältnisse der Repartition auszugleichen, theils auch solche Personen zu berücksichtigen, die sich in Obrigkeitlichen Ämtern, in höhern Militär-Bedienungen, durch Wissenschaften u.s.w. besonders ausgezeichnet und um den Staat verdient gemacht haben»(171).

Die Wahlprozedur war nicht in jedem Falle gleich, aber stets umständlich. Die Munizipalstädte hatten in dieser Hinsicht freie Hand. Die «Zweihundert der Stadt Bern» hielten sich stets auf dieser Zahl durch eine Reserve von Kandidaten, welche nach dem Range ihres Alters nachrutschten, sobald ein Sitz frei wurde. Der Kleine Rat, verstärkt um 16 zusätzliche Personen, erkor diese Ersatzleute in einem Vorgang, der Wählen und Losen kombinierte. Für jeden Amtsbezirk bezeichnete — ähnlich wie schon 1814 — ein Wahlkollegium die Vertreter der eigentlichen Landschaft. Es konnte vierzig bis gegen zweihundert Mitglieder umfassen und zwar örtliche Würdenträger wie Amtsrichter, Gerichtsstatthalter, Beisitzer in Unter- und in Chorgerichten sowie Vorgesetzte in Kirchspielen. Vom Anwärter auf ein Mandat forderte die «Urkundliche Erklärung», dass er «von ehelicher Geburt, ein rechtschaffener, in gutem Ruf stehender, sittlicher Mann seye, dass er ferners in irgend einer Stadt oder Gemeinde des Cantons verburgert und eigenen Rechtens seye, das 29ste Jahr Alters zurückgelegt habe, und entweder Besitzer eines Grundeigenthums, an dem wenigstens ein Werth von Liv. 10000 bezahlt seyn muss, oder Eigenthümer von bedeutenden Manufaktur- oder Handelsanstalten seye, oder seit fünf Jahren in Obrigkeitlichen Ämtern oder in Stadt- und Gemeinde-Verwaltungen seinem Vaterland treu gedient, oder die nämliche Zeit hindurch eine Offiziers-Stelle in den Auszügern bekleidet habe». Für Stadtberner wurden von diesen Bedingungen nur die eheliche Geburt, das zurückgelegte 29. Altersjahr und die bürgerliche Ehrenfähigkeit ausdrücklich genannt. Dafür sollte bei ihnen eine zusätzliche Bestimmung dem Übergewicht einzelner Familien vorbeugen: im Grossen Rat mussten stets mindestens achtzig burgerliche Geschlechter vertreten sein.

Alle Gewählten unterlagen zwar einer jährlichen Bestätigung durch das Gremium der Räte und Sechzehn, erhielten jedoch ihr Amt eigentlich auf Lebenszeit, das heisst, sie verloren es in der Regel nur durch Tod oder freiwilligen Verzicht(172).

Um die Fiktion zu bewahren, der Staat Bern werde immer noch — wie vor 1798 — allein vom Hauptort aus regiert, verlieh man den Grossräten vom Lande das Burgerrecht der Stadt Bern, bezeichnete sie aber dennoch als «Abgeordnete der betreffenden Städte und Landschaften». Dementsprechend lautete der offizielle Titel der Staatsspitze: «Schultheiss, Klein und Grosse Räthe der Stadt und Republik Bern, bestehend aus den Zweyhundert der Stadt Bern und aus Neun und Neunzig von Städten und Landschaften gewählten Mitgliedern».

In Wirklichkeit stellten die Landgrossräte kaum viel mehr dar als ein Anhängsel ohne Einfluss. Ausdrücklich eingeladen wurden sie nur zu den beiden ordentlichen Jahressitzungen im Juni und im Dezember sowie zu Beratungen über wichtigere Geschäfte, «so oft als es nach dem Ermessen des Herrn Schultheissen oder des Kleinen Raths nötig seyn mag». Für die übrigen, «gewöhnlichen Sitzungen» — in der Regel am ersten Montag eines Monats — begnügte man sich mit einer Einberufung «durch den Glockenschlag und durch das übliche Bot an die in der Stadt wohnenden Mitglieder»(173). Die Grossräte bezogen kein Taggeld oder andere Entschädigungen, ja nicht einmal eine Reisevergütung. Ausserhalb Berns Ansässige mieden deshalb die Tagungen oft, doch betont der Staatsverwaltungsbericht, «dass in allen Verhandlungen von allgemeinem Interesse der Vortheil des Landes von den in der Stadt wohnenden Mitgliedern gewissenhaft und sorgfältig beachtet wurde». Schliesslich trug auch das Geschäftsreglement dazu bei, dass sich Dorfbewohner im Ratssaal nicht besonders wohlfühlten, denn es schrieb zum Beispiel schwarze Kleidung «mit dreyeckigtem Hut und Degen» vor und verlangte Dezenz und Wohlverhalten nicht nur für die äussere Erscheinung der Politiker, sondern auch für die Form ihrer Voten: «Jedes opinirende Mitglied soll sich bestreben seine Meynung kurz, deutlich und ohne Wiederholung, insbesondere aber mit geziemender Ehrerbietung und regimentischer Anständigkeit, ohne beleidigende Anzüglichkeiten und ohne Einmischung fremder Gegenstände zu geben.»

Die Aufzählung der Befugnisse des Grossen Rates füllt in einem Dekret vom Januar 1816 mehr als drei Seiten. Diese Kompetenzen reichten von der Wahl und Instruktion der Gesandten für die eidgenössische Tagsatzung, dem Abschluss und der Ratifikation von Bündnissen und Verträgen über «die Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller constitutionellen und andern allgemeinen Gesetzen» und «die Creation aller neuen permanenten Stellen und die Bestimmung ihrer Besoldungen» bis zur Ernennung der höheren Beamten, zur Ausschreibung von Steuern und Abgaben sowie zum Entscheid über alle Gegenstände, welche eine Ausgabe von mehr als 6000 Franken mit sich zogen — alles freilich nur nach vorhergegangener Beratung durch die Exekutive. Die Legislative konnte also nicht aus eigenem Antrieb und gegen den Willen der Regierung Gesch 4„fte aufgreifen(174).

Was die Personen betrifft, dominierten im Grossen Rat die Stadtberner und unter ihnen die Patrizier; diese stellten rund 170 der 200 Abgeordneten aus der Hauptstadt mit einem deutlichen Übergewicht einiger weniger Geschlechter: das Regimentbüchlein von 1816 nennt als Grossräte dreizehn Wattenwyl, zehn Jenner, neun Tscharner, acht Graffenried und ebensoviele Fischer. Vierzehn Familien entsandten zusammen gerade hundert Vertreter, gleich viele wie 66 weitere Familien. Allerdings war die Tendenz zur Oligarchie vor 1798 noch stärker gewesen. Die kleinen Geschlechter und besonders die nichtpatrizischen Burger der Stadt Bern konnten sich mit ebensoviel Recht zurückgesetzt fühlen wie die Landleute. Zudem bestand wenig Aussicht auf eine Änderung, denn auch bei den Kandidaten herrschten die Patrizier vor; die Liste dieser künftigen Nachfolger war ja ebenfalls vom Grossen Rat mit seinen tonangebenden Sippschaften festgelegt worden.

Bei den Landgrossräten überwogen die Amtsrichter, Amtsschreiber, Amtsstatthalter und Inhaber ähnlicher Posten. Hingegen entsandten nun weit seltener als in der Mediation auch Landbezirke Stadtberner — gewöhnlich Patrizier — als ihre Vertrauensleute. Die dreizehn Landberner schliesslich, die der Grosse Rat selber zu bestimmen hatte, stammten aus den verschiedensten Gegenden des Kantons und waren meist entweder Offiziere oder wiederum Inhaber von Gerichtsstellen. Während den Verhandlungen, die hinter verschlossenen Türen stattfanden, hielten sich die Männer vom Lande eher zurück und überliessen das Feld den redegewandteren und sachkundigeren Städtern. Ausnahmen machten etwa die Vettern Johann Ludwig Schnell und Samuel Schnell aus Burgdorf, die zu den Gebildeten zählten(175).

2. DER KLEINE RAT

Zur Exekutive äusserte sich die «Urkundliche Erklärung» selber nicht, wohl aber ein «Dekret über die Bildung, die Ergänzung und die Funktionen des Kleinen Raths» vom 12. und 13. Januar 1816. Sein Artikel VIII besagte: «Der Kleine Rath stellt, wenn er nicht mit dem Grossen Rath vereinigt ist, die ordentliche und gewöhnliche Regierung des Standes Bern vor, und hat in dieser Eigenschaft nach vorhandenen Gesetzen und Ordnungen oder in Ermangelung derselben nach Eid und Gewissen, zum Nutzen des Standes alle täglich laufenden Regierungs-Geschäfte von sich aus zu besorgen; die wichtigern aber, welche der Grosse Rath sich vorbehalten hat, oder die der Kleine Rath selbst vor ihn zu bringen gutfindet, vorzuberathen, so dass ausser den Anzügen und Mahnungen, wegen welchen besondere Ordnungen vorhanden sind, nichts vor die höchste Gewalt gelangen kann, es sey dann vorher von dem Kleinen Rath behandelt und dahin gewiesen worden.» Über die Traktandenliste des Grossen Rates entschied also nicht dieser selber, sondern der Kleine Rat. Überhaupt grenzte man die Zuständigkeiten von Exekutive und Legislative nicht scharf ab, konnte doch auch die ausführende Gewalt Verordnungen und Dekrete beschliessen, die ebenso verbindlich waren wie die Erlasse der gesetzgebenden Behörden. In erster Linie versah jedoch der Kleine oder «tägliche» Rat Verwaltungs- und Vollziehungsaufgaben. Er bestand — wie vor 1798 — aus dem amtierenden Schultheissen, dem Altschultheissen, 23 Ratsherren und zwei Heimlichern, insgesamt also aus 27 Mitgliedern. Die beiden Heimlicher mussten besonders darüber wachen, dass der Kleine Rat sich genau an Gesetze und Vorschriften hielt und die Befugnisse des Grossen Rates respektierte(176).

Im Januar 1814 hatte man den noch lebenden Ratsherren aus dem Ancien régime weitere hinzugefügt, bis die Zahl 21 erreicht war. Für das Aufstocken auf den vollen Bestand von 27 Sitzen und für künftige Nachwahlen galt ein kompliziertes Verfahren: sechs aus dem Kleinen und vierzehn aus dem Grossen Rat ausgeloste Wahlherren bezeichneten je einen Kandidaten, unter welchen dann der Grosse Rat die endgültige Wahl traf. Sie erfolgte theoretisch für ein Jahr, aber nach dieser Frist kam es in der Praxis ausnahmslos zur Bestätigung. Auch diese ganze Wahlordnung war bloss provisorisch festgelegt, nämlich auf zehn Jahre, doch übernahm man sie nach dieser Probezeit ohne grosse Veränderungen als Definitivum.

Noch eindeutiger als im Grossen Rat überwog im Kleinen der Hauptort über das Land. Von den 27 Mitgliedern kamen nur gerade der Jurassier de Billieux sowie Christian Bigler von Worb nicht aus der Stadt Bern, und von den übrigen 25 stammten bloss David Rudolf Bay und Christian Pfander nicht aus dem Patriziat. Dieses stellte als bekannteste Vertreter die beiden Schultheissen Niklaus Friedrich von Mülinen und Niklaus Rudolf von Wattenwyl, Seckelmeister Beat Ludwig von Jenner und den Kanzler der Akademie, Abraham Friedrich von Mutach, die entweder eindeutig zu den Gemässigten zählten oder ihnen jedenfalls eher näher standen als den «Unbedingten». Einer Geschlechterherrschaft sollte die Bestimmung vorbeugen, es dürfe aus keiner Familie gleichzeitig mehr als eine Person im Kleinen Rate sitzen(177).

Der Untersuchung und Vorberatung wichtiger Geschäfte dienten fünf sogenannte Haupt-Kollegien, bestehend aus je sechs bis neun Angehörigen des Kleinen und des Grossen Rates, nämlich der Geheime Rat, der Finanzrat unter dem Vorsitz des Seckelmeisters, der Justiz- und Polizeirat, der Kirchen- und Schulrat sowie der Kriegsrat. Daneben bestanden noch zahlreiche Ausschüsse, etwa die Armen-, die Bau- und die Zensurkommission, der Berg- und der Kommerzienrat und die Aufsichtsbehörden für die Akademie, das Zeughaus, die Insel und das Äussere Krankenhaus.

Schliesslich versammelte sich der Kleine Rat nicht immer nur in seiner eigentlichen Besetzung, sondern für bestimmte Geschäfte vereinigte er sich auch zum «Collegium der Räthe und Sechszehner». Diese Sechszehner sind nicht zu verwechseln mit einem anderen sechzehnköpfigen Gremium, das bei der Auslese von Kandidaten für die Zweihundert aus der Stadt Bern mitwirkte. Hier dagegen wurden alljährlich unter den Grossräten, «die durch Alter oder Geschäftskenntnisse eine Garantie für ihre moralische Selbständigkeit darbieten konnten» ihrer 16 ausgelost. Gemeinsam mit dem gesamten Kleinen Rat besprachen sie dann zum Beispiel «die Regierungs-Form betreffende Satzungen und Ordnungen», bevor solche Vorlagen dem Plenum des Grossen Rates zugeleitet wurden. Auch für die Bestätigung der Oberamtleute war dieses Organ zuständig(178).

3. BEZIRKE UND GEMEINDEN

In jedem der 27 Amtsbezirke vertrat ein Oberamtmann die Regierung. Die offizielle Sprache behielt also diesen Titel aus der Mediationszeit bei, während der Volksmund oft wieder vom «Landvogt» redete wie unter dem Ancien régime. Bei den Kompetenzen des Oberamtmanns gab es keine Gewaltentrennung, waren ihm doch Verwaltungs- und Gerichtsaufgaben zugleich übertragen. Unter anderem erstattete er dem Geheimen Rat «alljährlich zwei Amtsberichte, einen allgemeinen über den Zustand des Amtsbezirkes und einen speziellen über die Pflichterfüllung aller ihm untergeordneten Beamten», die heute dem Historiker als Fundgrube dienen.

Gewählt wurden die Oberamtmänner durch ein Kollegium von acht Angehörigen des Kleinen und sechzehn des Grossen Rates. Es durfte dabei nur verheiratete oder verwitwete Grossräte berücksichtigen. Das war mit ein Grund dafür, dass vor allem Patrizier Oberamtmänner wurden. Nicht aus ihrem Kreise stammten 1816 einzig die drei Oberländer Kaspar Schild für das Oberhasli, Christian Mösching für Saanen und Friedrich Gerwer für das Niedersimmental. Einheimische kamen sonst nirgends zum Zuge, auch nicht im französischsprechenden Jura. Oft gab also bei der Wahl die Herkunft eines Kandidaten den Ausschlag. Immerhin wirkten mindestens einzelne Oberamtmänner hervorragend und blieben in ihrer Gegend als väterliche Gestalten noch auf Jahrzehnte hinaus in guter Erinnerung, so der Geschichtsschreiber Johann Ludwig Wurstemberger und Emanuel Rudolf von Tavel, beide in Frutigen, oder Rudolf Effinger, der im Oberaargau die Talkäsereien förderte und überhaupt als Experte in Fragen des Landbaus galt. Besonders Gutsbesitzer unter den Patriziern brachten häufig viel Verständnis für die Sorgen und Wünsche der Dorfbewohner mit und erfüllten so über die Amtsgeschäfte hinaus ein obrigkeitliches Anliegen: «Wer zum Oberamtmann gieng, fand in demselben entweder den Rathgeber von Pflichts wegen, oder den Richter, oder den Stellvertreter der Regierung; freies Gehör und freundlichen Zutritt sollte er jedem gestatten, und jedem die Anleitung geben, deren er bedurfte.»

Die Macht der Oberamtmänner in ihren Bezirken war gross. Vor Missbrauch hüteten sie sich dennoch wegen «der Leichtigkeit, mit welcher Klagen gegen dieselben eingereicht werden konnten; bei denselben wurde im Zweifelsfalle die Frage immer zu Gunsten des Beschwerdeführers durch Abhülfe oder Rückerstattung von Kösten entschieden», wie der Staatsverwaltungsbericht meldet. So ging das Wort um, in einem Streitfall müsse der Oberamtmann zweimal recht haben, ehe man Unrecht auf Seiten des Volkes lasten lasse(179).

Die Befugnisse des Oberamtmanns schmälerten den Grundsatz der Selbstverwaltung der Gemeinden nicht. Diese erhielten wieder grosse Bewegungsfreiheit. Die Trennung in Burger- und Einwohnergemeinden fiel dahin, womit die Gräben zwischen Alteingesessenen und Zugezogenen erneut aufklafften.

Besonders umstritten war die Regelung der Gemeindeverhältnisse für die Stadt Bern. Sie hatte während der Helvetik und der Mediation ihre eigenen Behörden besessen. Nun kehrte die Regierung zur alten Vorstellung aus der Zeit vor 1798 zurück, wonach Staat und Stadt Bern ein und dasselbe seien. Deshalb sollten die Vertreter der Stadt Bern im Grossen Rat auch die oberste Instanz der Gemeinde Bern bilden. Da diese Zweihundert sich aber faktisch aus dem Patriziat selbst ergänzten, wären dadurch die nichtpatrizischen Burger der Stadt Bern von jedem Anteil an der Leitung ausgeschlossen und somit schlechter gestellt worden als die Burger einer Landgemeinde. So regte sich in ihren Kreisen Widerstand, der sich bald im Burgerleist sammelte, obwohl diese Vereinigung offiziell bloss die Geselligkeit pflegte. Die Meinungen prallten aufeinander, als am 12. Dezember 1816 eine Abordnung von 22 Burgern dem Schultheissen von Mülinen eine Verwahrung überreichen wollte. Er verweigerte die Annahme, weil das Vorgehen der Petitionäre die angemessenen Formen verletze, was nun die Unzufriedenen erst recht erbitterte.

Schliesslich erging am 3 o. Dezember 1816 ein Dekret, das den Anliegen der nichtpatrizischen Burger ein kleines Stück weit entgegenkam. Zwar hielt es am Grundsatz fest, die Zweihundert der Stadt Bern seien auch der Grosse Stadtrat von Bern und dürften allein entscheiden über die Erteilung des Burgerrechtes, über allgemeine Verordnungen und Reglemente betreffend Burger- und Stadtangelegenheiten, über Käufe und Verkäufe von Liegenschaften, über Neubauten, über die Schaffung neuer Stellen und über Besoldungserhöhungen sowie über die Erhebung lokaler Steuern. Hingegen räumte es ein, «dass die Zweyhundert, denen gemeinschaftlich mit den neun und neunzig Ausgeschossenen von Städten und Landschaften, als Grosser Rath der Stadt und Republik Bern, die Ausübung der höchsten landesherrlichen Gewalt zukömmt, sich nicht füglich mit den Gegenständen einer besondern Munizipal-Verwaltung befassen können». Es delegierte deshalb «alle diejenigen Verrichtungen und Geschäfte, welche auf die tägliche Verwaltung des Stadtguts und Leitung des Stadtwesens Bezug haben», an eine 34köpfige Stadtverwaltung. Sie wurde zur einen Hälfte von den Zweihundert der Stadt Bern und zur anderen von den Gesellschaften gewählt und tagte unter einem Präsidenten aus dem Kleinen Rate.

Man suchte also die nichtpatrizischen Burger durch ein höchst bescheidenes Entgegenkommen zu beschwichtigen. Immerhin anerkannte das Dekret ausdrücklich, das anfangs der Mediationszeit in der Dotationsurkunde ausgesonderte Stadtgut bleibe weiterhin deutlich vom Staatsgut geschieden. Eine echte Entspannung ergab sich aber nicht, und unter den Burgern schwelte der Unwille gegen die Regierung weiter, um so mehr, als auch die «Unbedingten» allen Versöhnungsversuchen entgegenarbeiteten, weil sie am Frieden zwischen den Stadtbernern und der gemässigten Obrigkeit nicht interessiert waren(180).

Schwerer zu erfassen waren Umfang und Bedeutung der Gegnerschaft gegen das patrizische Regime auf dem Lande und in den Munizipalstädten. Hier wusste man noch darum, dass Helvetik und Mediation seinerzeit einige Volksrechte gebracht und damit dem Landmann eine bescheidene Verbesserung seiner Position beschert hatten, die er wieder zurückzugewinnen hoffte. So nährte sich der Unmut aus Erinnerungen an die jüngere Vergangenheit und aus Erwartungen für eine bessere Zukunft.

Jedenfalls hielt es der Kleine Rat für tunlich, auf das Frühjahr 1817 hin den Huldigungseid wieder einzuführen, dessen Leistung seit 1813 unterblieben war. Den Text des Schwures übernahm man mit einer kleinen, aber bezeichnenden Ausnahme von der Mediationszeit: statt dem «Canton Bern» gelobten die Jünglinge nun der «Stadt und Republik Bern» Treue. Die Eidesformel betonte also von neuem die besondere Stellung der Hauptstadt im Staate. Auf die feierliche Handlung am 13. April 1817 hin ermahnte Pfarrer Johann Rudolf Ris im «Schweizerfreund» die angehenden Bürger unter Berufung auf das Bibelwort im 13. Kapitel des Römerbriefes (Jedermann sei untertan der über ihn gesetzten Obrigkeit): «Jede Art von Revolution, von Umwälzung der Dinge, von rechtswidrigen und gewaltthätigen Abänderungen: o diesen Schaden wendet ab von dem Vaterlande ... Was Ihr Euren Eltern schuldig seyd, das seyd ihr, das sind alle der Regierung schuldig, sie heisst und ist Landesvater, im vollen Sinn und Umfang dieses Wortes, und fordert also von ihren Landeskindern, was Väter von ihren Kindern von Gott und Rechtswegen fordern können; denn sie hat Vaterpflicht an Euch gethan, von Eurer Kindheit auf; sie hat über Euch gewacht, für Euch gesorgt, Eure Erziehung geleitet, Eure Bildung befördert; und nun, da Ihr im Alter seyd, ihre Wohlthat zu erkennen, fordert sie von Euch, was Ihr gebührt.»

Im Gegensatz zu 1798 und 1803 kam es diesmal bei der Eidesleistung nicht zu Zwischenfällen oder Demonstrationen von passivem Widerstand. Überhaupt präsentierte sich die Restauration vorerst als eine äusserlich ruhige Zeit, bei welcher sich der Wandel nicht in Sprüngen oder Fieberschüben vollzog, sondern allmählich und ohne viel Lärm(181).

II. KAPITEL
BERNISCHE POLITIK IM RAHMEN EUROPAS UND DER EIDGENOSSENSCHAFT

1. DIE AFFÄRE STÄHELE

Während der Restauration zählte Bern mit Zürich und Luzern zu den drei Vororten, die im Turnus die Tagsatzung beherbergten und bei denen sich die ausländischen Diplomaten präsentierten. Diese redeten oft ebenso eifrig in Kantonales hinein wie in gesamteidgenössische Angelegenheiten, allen voran der Gesandte des Königs von Bayern, Olry, der als geschäftiger Helfer den Berner «Unbedingten» immer wieder den Rücken stärkte.

Natürlich warf die internationale Politik auch auf andere Weise ihre Schatten bis nach Bern. Napoleon allerdings erregte die Gemüter nur mehr wenig. Zwar hatten an der Frühjahrsmesse 1816 Karikaturen von ihm als Verkaufsschlager noch das Publikum angelockt. Aber bereits zwei Jahre darauf machten diese Spott- und Zerrbilder Darstellungen Platz, welche den berühmten Korsen verherrlichten. Seinen Tod meldete dann 1821 die damals einzige Zeitung Berns, der «Schweizerfreund», erst auf der hintersten Seite mit knappen vier Zeilen(182).

Dafür rief im Jahr 1819 der sogenannte Stähele-Handel ein Aufsehen hervor, das er seiner Bedeutung nach kaum verdiente. Die Nervosität und Gereiztheit beider Seiten ist nur zu verstehen vor dem Hintergrund kurz vorangegangener Ereignisse ausserhalb Berns: In Deutschland war der als Reaktionär verrufene Literat August von Kotzebue durch einen angehenden Theologen ermordet worden, und in Zofingen hatten sich Zürcher und Berner Studenten zum Zofingerverein zusammengeschlossen. Er weckte Anklänge an die deutsche Burschenschaft, welcher man da und dort umstürzlerische Absichten zuschrieb.

In einer solchen Atmosphäre konnte ein Wirtshausstreit zur Staatsaffäre auswachsen. Der 24jährige Andreas Stähele hatte seinerzeit in Hofwil gewirkt, sich aber dann mit Fellenberg überworfen und fortan als Privatdozent an der Berner Akademie Geschichte gelehrt. Ein deutscher Bekannter wies ihn darauf hin, in Bern sei der russische Hofrat und Ritter Dr. Hamel abgestiegen, möglicherweise um als Spitzel «in den akademischen Hörsälen und sonst überall zu horchen und die etwaigen freien Redensarten dem treuen Gedächtnisse einzuimpfen». Stähele suchte Hamel im «Falken» auf, beschimpfte ihn als «Hund» und «Fürstenknecht» und gestikulierte dabei so wild, dass der Überraschte sich zuerst auch körperlich bedroht glaubte. Doch überwand er seinen Schrecken bald und gab sich wenig später mit einer Entschuldigung Stäheles zufrieden.

Nicht so die Berner Behörden. Sie verhafteten den jungen Thurgauer, durchsuchten seine Papiere und kreideten ihm dann vor allem an, er habe einen antipreussischen Artikel eines deutschen Gewährsmannes der «Aarauer Zeitung» zugeleitet und damit eine «Injurie gegen die Regierung einer grossen befreundeten Macht» begangen. Ferner fanden sich in einem Briefkonzept Stäheles über Bern die Ausdrücke «Aristokratenunfug» und «oligarchisches Unwesen». Das empfand der Geheime Rat als Missbrauch der gewährten Gastfreundschaft und wies den «nicht angesessenen Landesfremden» für immer von Bern weg. Bern machte das Urteil mit grossem Aufwand öffentlich bekannt, fand aber dafür in der übrigen Schweiz wenig Beifall. Noch erstaunter wären die Zeitgenossen wohl gewesen, hätten sie bereits damals gewusst, dass Karl Ludwig von Haller unter Verletzung des Amtsgeheimnisses dem preussischen Staatskanzler Fürst von Hardenberg über Einzelheiten der Untersuchung berichtete, kaum dass er Akteneinsicht erhalten hatte. Für die Nachwelt deckt also die Affäre Stähele heimliche Verbindungen von Bern nach Deutschland auf, die bei dem Patrizischen «Unbedingten» mindestens so fragwürdig waren wie bei dem von ihm beschnüffelten Oppositionellen(183).

2. PRESSEFRAGEN

Wenn Gesandte anderer Staaten sich bei eidgenössischen Stellen beschwerten, so nannten sie als Reklamationsgründe neben den verdächtigen Ausländern oft fast im selben Atemzug die Zeitungen. Solche Interventionen erzwangen 1823 das Press- und Fremdenkonklusum der Tagsatzung. Dieses Dokument forderte die Kantone auf, allem vorzubeugen, was «in Beziehung auf den Missbrauch der Presse bei Berührung auswärtiger Angelegenheiten ... die schuldige Achtung gegen befreundete Mächte verletzen könnte».

Bern brauchte deswegen seine Haltung kaum zu ändern; denn hier herrschte seit den Anfängen der Mediationszeit wieder die Zensur. Sie hatte sich während der Restaurationsperiode fast nur mit einer einzigen einheimischen Zeitung zu befassen. Die «Gemeinnützigen Schweizerischen Nachrichten» gingen nämlich bald ein, nachdem 1813 ihr Herausgeber Höpfner gestorben war, und das «Berner Wochenblatt» publizierte bloss offizielle VerfFCgungen, ähnlich wie ein heutiger Amtsanzeiger. Daneben blieb allein der «Schweizerfreund» übrig, der seit 1815 unter der Redaktion von Pfarrer Johann Rudolf Ris wöchentlich erschien. Er brachte zwar neben Meldungen hie und da auch eigentliche Artikel, verzichtete aber in der Regel auf jeden Kommentar, was ihn derart harmlos und langweilig machte, dass der Volksmund ihn in den «Kinderfreund» umtaufte. Bezeichnend war sein Kopf: Ein Bild des Bruders Klaus samt der Umschrift: «Friede sei mit Euch!» Mit Recht befürchtete die Obrigkeit, das Publikum wende sich ausserkantonalen Blättern zu, bei denen sie höchstens die Verbreitung im Bernbiet erschweren und reglementieren, nicht aber den Inhalt kontrollieren konnte.

Bern stieg 1817 erstmals zum Vorort auf. Nun empfand es das Fehlen einer guten Zeitung als besonders stossend und unwürdig. So suchte die Regierung ein eigenes Organ zu schaffen und gewann dafür den Deutschen Friedrich Heldmann, der bisher in Aarau als Kantonsschullehrer und Journalist tätig gewesen war. Aber schon die erste Nummer seiner «Europäischen Zeitung» bereitete den Auftraggebern Ärger und Enttäuschung. Sie fanden darin «Opposition der Schreibewelt gegen die Regenten und die Regierungen; Sammlung aller wirklichen oder vermeinten Klagen der Aufklärer gegen bestehende Ordnungen und Gesetze, Entgegenstellung alles dessen was war und ist, gegen das was seyn sollte und seyn würde; Hindeutung auf den Zeitpunkt derjenigen Stufe menschlicher Vollkommenheit, wo die Regierungen als ein unnöthiges Übel aus der Welt verschwinden werden.» Dabei hätte den Behörden ungefähr das Gegenteil vorgeschwebt, nämlich «ein Blatt, gewiedmet der Aufrechthaltung der Grundsätze von Göttlichen und menschlichen Rechten, das Suum Cuique, von bürgerlicher Ordnung, nach welcher ein jeder in dem ihm angewiesenen Kreise zufrieden und glücklich leben kann». Bereits im März 1818 hörte die «Europäische Zeitung» wieder auf zu erscheinen. Die ganze Angelegenheit war für den mächtigen Stand Bern eher blamabel verlaufen. Er vermochte keine Blätter von Format zu produzieren, während jene seines ehemaligen Untertanenlandes Aargau, wo Pressefreiheit herrschte, weit über die Kantonsgrenzen hinaus Absatz fanden(184).

3. DER STREIT UM DAS OHMGELD

Für Spannungen mit dem Ausland sorgten neben der Presse und den politisierenden Flüchtlingen auch die Zollerhöhungen anderer Staaten, besonders Frankreichs. Sie erschwerten den Export schweizerischer Waren und trafen hauptsächlich die industrialisierten Kantone. Bern gehörte nicht zu ihnen und zeigte deshalb erst Lust zu Gegenmassnahmen, als später auch seine eigenen, agrarischen Interessen gefährdet schienen.

Vergleichbare Meinungsverschiedenheiten erhoben sich sogar unter den eidgenössischen Ständen selber. Es lässt sich ein Stück weit begreifen, dass diese in den Hungerjahren 1816 und 1817 durch Ausfuhrsperren und ähnliche Massnahmen die raren und teuren Lebensmittel im eigenen Raume zu behalten versuchten, obwohl das dem Sinn — und streng genommen auch dem Buchstaben — des Bundesvertrages von 1815 widersprach. Reichere Ernten in den folgenden Zeiten erübrigten dann solche Vorkehren für den Augenblick.

In anderer Form erstand jedoch der kantonale Egoismus wieder beim Disput über die Frage, ob Bern seinen eigenen Wein abgabenfrei lassen dürfe, wenn es auf jenem aus dem Ausland und aus der übrigen Schweiz an der Grenze ein Ohmgeld erhebe. Vor allem die Waadt stiess sich an dieser Abgabe, welche ein Einfuhrzoll sei, der zudem den französischen Wein begünstige, weil Bern ihn nicht stärker belaste als jenen aus der Westschweiz. Bern hingegen sah im Ohmgeld eine Verbrauchssteuer, auf die es aus finanziellen Gründen nicht verzichten könne, und berief sich spitzfindig darauf, der Bundesvertrag von 1815 garantiere wohl freie Aus- und Durchfuhr, nicht aber ausdrücklich auch freien Import. Der Staatsverwaltungsbericht von 1831 trifft wohl den Kern des Streites mit seinem Urteil: «Waadt verteidigte seinen Satz nach dem Geiste, Bern nach dem Worte des Bundes.»

Von 1825 an zankten sich die beiden Stände während Jahren vor der Tagsatzung über das leidige Problem. Schliesslich war in Bern der Geheime Rat zu einem Entgegenkommen bereit, doch der Grosse Rat glaubte, «in einer gerechten Sache nicht nachgeben zu sollen». Zuletzt rückten dann die Turbulenzen beim Übergang zur Regeneration die Ohmgeld-Angelegenheit in den Hintergrund, ohne dass ein Entscheid gefallen wäre(185).

4. BERNS BEITRAG ZUR STÄRKUNG DER EIDGENÖSSISCHEN EINHEIT

Bisher war für die Zeit der Restauration vor allem die Rede von Zwietracht und Uneinigkeit unter den eidgenössischen Ständen und von ihrem Beharren auf der Vielfalt kantonaler Verschiedenheiten. Darob darf man aber die zahlreichen Versuche nicht übersehen, durch Konkordate Einzelprobleme in freiwilligen Vereinbarungen gemeinsam und einheitlich zu lösen. Allerdings liessen sich für derartige Angleichungen selten sämtliche Kantone gewinnen. Das war etwa der Fall bei der Regelung gewisser gerichtlicher Verfahrensfragen. Dagegen schloss sich beispielsweise 1825 Bern bloss mit Freiburg, Solothurn, Basel, Aargau und der Waadt zusammen in einem «Münzverein», um gegen die Massen umlaufenden minderwertigen Kleingeldes anzukämpfen. Damit reduzierte man den Wirrwarr zwar, beseitigte ihn aber nicht. Immerhin war die Animosität zwischen Bern und seinen ehemaligen Untertanenlanden ein Stück weit geschwunden, und bei dringenden Anliegen fand man sich zur Zusammenarbeit.

Augenfälliger waren die Erfolge des Bemühens um mehr Bundeseinfluss und um mehr Einheitlichkeit im Wehrwesen, wobei Berner zu den treibenden Kräften gehörten. So stammten die Entwürfe für das neue eidgenössische Militärreglement von 1817 zum guten Teil aus der Feder Friedrich Emanuel von Fischers, des späteren Berner Schultheissen, der im Feldzug von 1815 als Adjutant General Bachmanns gedient hatte. Neben ihm wirkte besonders Rudolf Samuel Karl von Luternau für die Neuordnung, die zwar den Aufbau der Armee aus kantonalen Kontingenten beibehielt, der Tagsatzung aber ein Recht zur Aufsicht über Ausbildung und Ausrüstung zusprach. Jedem Stand war genau zugemessen, was er an Mannschaft und an Geld für das gesamtschweizerische Kriegswesen zu leisten hatte. Bern stellte mit 5824 Soldaten das grösste Kontingent an Personen. Für seine Geldbeiträge pro Kopf der Bevölkerung rangierte es in der zweitobersten Klasse der Finanzstärke, wobei man bei ihm als einzigem Kanton nach Landesteilen differenzierte und den Jura zwei Stufen tiefer einreihte.

Auch für eine andere Neuerung besorgten mit Karl Koch und Samuel Ludwig Schnell zwei Berner einen grossen Teil der Arbeit, nämlich für das schweizerische Militärstrafgesetzbuch von 1817, das noch auf eine Anregung aus der Mediationszeit zurückging.

Um die Durchsetzung dieser neuen Vorschriften in der Praxis zu überwachen, schuf man eine eidgenössische Militäraufsichtsbehörde, welcher Luternau als eidgenössischer Oberstartillerieinspektor angehörte. Sie liess sich von 1818 an die Truppen der Kantone zur Besichtigung vorführen, für Bern zum Beispiel im Jahre 1820. Zur Schulung besonders der Kader dienten eidgenössische Übungslager, die Vorläufer der späteren Manöver. Das erste davon fand 1820 im aargauischen Wohlen statt, das vierte 1826 bei Thun. Bereits 1818 siegte Thun beim Kampf um den Standort der neuen eidgenössischen Militärschule für eine bessere Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Es schlug die Konkurrenten Luzern, Zürich und Lenzburg aus dem Felde, weil der Kanton Bern hier ein günstiges Übungsgelände kostenlos anbot und zusammen mit der Stadt Thun die Herrichtung der nötigen Lokalitäten übernahm. Erster Direktor der Militärschule wurde der Luzerner Jost von Göldlin; auf ihn folgten 1828 der Berner Rudolf von Büren und 1832 der nachmalige General Henri Dufour aus Genf(186).

Diesen Bundesaufschwung im Wehrwesen krönte für Sinne und Gemüt das schweizerische Militärfest vom Donnerstag, dem 18. Juli 1822 in Langenthal. Ein Komitee bernischer Offiziere hatte die Waffenbrüder aus den übrigen Kantonen ermuntert, «in herzlicher und freundschaftlicher Vereinigung ... ein ächt schweizerisches Mahl zu halten, dem theuern freien Vaterlande und unsern ewigen Bünden ein kräftiges Lebehoch unter kriegerischen Jubelliedern zu bringen, und, Brüder und Freunde! die Wurzeln reichlich zu begiessen, mit welchen der Stamm unseres Gemeinwesens in die Erde greift». Festhütten luden zu gemütlichem Beisammensein, und die Schweizer Fahne grüsste von den markanten Gebäuden des Fleckens wie von den grünen Willkomm-Girlanden an den Eingängen der Ortschaft. Morgens um fünf Uhr gaben Kanonenschüsse das Zeichen zum Auftakt. Nachdem die Gäste angerückt waren, formierte sich ein Umzug, in welchem ein Wilhelm Tell und die 22 alten Schweizer mitmarschierten. Beim Bankett wurden — wohl mit einem Seitenblick auf die damaligen Zollschikanen Frankreichs — nur einheimische Weine und Liqueurs ausgeschenkt, und das Dessert bot «Tempel der Eintracht, Trophäen, Schweizerlandschaften, alles von Zuckerbäckerarbeit». Gegen das Ende des Essens traten 23 Töchter aus einem Langenthaler Mädchen-Institut auf. Eines trug eine Schärpe in Rot und Weiss, die übrigen je eine in den Farben der 22 Stände. Der Abend brachte neben dem Ball als weiteren Höhepunkt eine Illumination: «Auf das Signal eines Kanonenschusses stieg, wie durch Zaubermacht, mittelst Maschinen, ein zwei und zwanzig Fuss hohes leuchtendes Kreuz — das Kreuz der Eidgenossenschaft vorstellend — in eine Höhe von zwei und neunzig Fuss über die höchsten Eichen.»

Gegen 600 Offiziere aus 15 Kantonen hatten sich eingefunden, obwohl an einzelnen Orten gleichzeitige Truppenübungen dem Besuch entgegenstanden. Die grössten Kontingente stellten der Aargau mit 180, Bern mit 153 und die Waadt mit 58 Mann. Das verstand sich nicht von selbst nach den schweren Spannungen zwischen diesen Orten einige Jahre zuvor, ebensowenig der Trinkspruch des Waadtländer Obersten Guiguer von Prangins auf die Berner Offiziere mit dem Ausdruck «unserer aufrichtigsten, herzlichsten und reinsten Zuneigung» und der Versicherung vollen Einvernehmens beim Streben nach dem Wohl des gemeinsamen Vaterlandes.

Einigen Berner «Unbedingten» ging das allerdings zu weit, und sie warfen in anonymen Briefen den bernischen Organisatoren vor, sie seien mit grossen Kosten nach Langenthal gereist «pour se faire inoculer le jacobinisme le plus pur par le contact immédiat et l'accolade fraternelle de leurs chers collègues de Vaud et d'Argovie». Dabei war die Initiative zu dem Offizierstreffen aus Kreisen um den späteren Schultheissen von Fischer gekommen, hatte die Berner Regierung den Anlass finanziell unterstützt und waren mit den Obersten von Luternau als Unterzeichner der Einladung, Effinger als Tagespräsident und May als Festredner Berner Patrizier in prominenten Rollen aufgetreten. Sie alle priesen wohl Einigkeit, Eintracht und Brüderlichkeit unter allen eidgenössischen Wehrmännern, forderten jedoch nirgends Einheitlichkeit des Staatswesens und mieden überhaupt eigentlich politische Forderungen. So war der Anlass von 1822 höchstens in seinen patriotischen Symbolen, nicht aber im gesprochenen Wort ein Vorläufer der späteren freisinnigen Zusammenkünfte in Langenthal. Dieser Ort wurde ja nachher tatsächlich ein Stück weit zum «Grütli des 19. Jahrhunderts», wie es eine St. Galler Zeitung bereits nach dem Offiziersfest prophezeit hatte(187).

III. KAPITEL
KARL LUDWIG VON HALLER

1. DIE LAUFBAHN BIS 1815

Aller Mitarbeit bei Reformen zum Trotz galt Bern als Hochburg Altgesinnter, die sich zum guten Teil um die ausländischen Gesandten scharten. Bekannteste Gestalt und intellektuelles Haupt dieser «Ultras» war Karl Ludwig von Haller, 1768 geboren als Enkel des grossen Naturforschers und Dichters und als Sohn des Historikers Gottlieb Emanuel von Haller. Seine Bildung erwarb er als Autodidakt, und an einer Universität hat er — der künftige Professor — nie studiert. Als Brune und Schauenburg gegen Bern heranrückten, fühlte sich die Obrigkeit ihrer Landleute nicht mehr sicher und gab deshalb Haller im Februar 1798 den Auftrag, eine Kantonsverfassung zu entwerfen. Schon nach zehn Tagen legte er einen etwas langatmigen Text mit 268 Artikeln vor, der noch mannigfach altem Denken verpflichtet war, aber doch auch erstaunlich aufgeschlossen für Neues, wenn man die spätere politische Haltung des Autors bedenkt. Durch den Einmarsch der Franzosen am 5. März fiel das Projekt dahin, das Berns damalige Probleme kaum gelöst und den Untergang nicht aufgehalten hätte, wenn es in Kraft getreten wäre. Manche seiner Ideen feierten 1831 Auferstehung in einer Kantonsverfassung, die auf ganz andere geistige Urheber zurückging. Diese liessen sich ebenso ungern an ihren Vorläufer erinnern wie er selber an seine Nachfolger, und so blieb Hallers Plan von 1798 bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts selbst bei den Historikern fast ganz vergessen.

Während der Helvetik diente Haller zuerst für kurze Zeit der Verwaltungskammer des Kantons Bern jeweilen am Montag, Mittwoch und Freitag als Sekretär, aber bereits kurz darauf stand er in Opposition zum Regime und kritisierte es bissig in seiner Zeitschrift, den «Helvetischen Annalen». Das brachte ihn in Konflikt mit der Zensur, ihn, der später als Zensor selber oft umstrittene Entscheide fällte. Schon bald verliess er die Schweiz und wirkte als Sekretär, zuerst für den emigrierten Schultheissen Niklaus Friedrich von Steiger in Süddeutschland und dann für den österreichischen Erzherzog Karl in Wien.

Während der Mediationszeit berief ihn Bern 1805 als Dozent für vaterländische Geschichte, allgemeines Staatsrecht und Kameralistik an die wiedererstandene Akademie. Lehrerfolge erntete er kaum, doch bot die Stelle die nötige Musse zur Ausarbeitung umfangreicher schriftstellerischer Werke. Mit seinen Kollegen stand Haller schlecht. Besonders rieb er sich an Samuel Ludwig Schnell, dem Verkünder des aufklärerischen Naturrechtes. Die beiden Rivalen schenkten sich nichts und zerzausten gegenseitig ihre Publikationen in Fachblättern und Broschüren, ja Haller versuchte als Zensor sogar, den Druck von Schnells Büchern zu verhindern, allerdings vergeblich(188).

2. DIE «RESTAURATION DER STAATSWISSENSCHAFT»

Weit über die Grenzen der Eidgenossenschaft hinaus wurde Haller wenigstens vorübergehend berühmt durch seine «Restauration der Staats-Wissenschaft oder Theorie des natürlich-geselligen Zustands, der Chimäre des künstlich-bürgerlichen entgegengesetzt», ein Monumentalwerk von insgesamt über 3000 Seiten, dessen Bände I bis IV von 1816 bis 1820 in kurzen Abständen herauskamen. Band VI über die Republiken erschien dann 1825, und erst 1834 als Nachzügler Band V über die «Makrobiotik der geistlichen Herrschaften oder Priester-Staaten».

Haller wollte «den Grund-Irrthum einer seit zwey Jahrhunderten in den Schulen herrschenden falschen und verderblichen Wissenschaft mit allen seinen Zweigen und Blättern ausrotten, dagegen die Ordnung Gottes offenbaren, den Frieden unter den Gelehrten herstellen und durch sie die von Sophisten verscheuchte Gerechtigkeit auf Erden zurückführen». Angesichts von Hallers Streit mit Schnell überzeugt diese Zielsetzung nicht ohne weiteres. Dennoch berief sich der Autor auf einen Auftrag der allerhöchsten Instanz: «Was Gutes auf Erden unterbleibt, wenn es nicht von dir geschieht, das siehe du als einen Ruf von Gott selbst an. Umsonst oder blos zu deiner Freude hat er dich nicht so wunderbar auf diese Entdekungen geleitet, vielleicht dich zu seinem Werkzeug erwählt, um der Schlange des Jakobinismus den Kopf zu zertreten, und auf den Trümmern von Menschen-Grillen die Ehrfurcht für seine Macht und sein Gesez herzustellen.»

Gegen seine Widersacher fuhr Haller grobes Geschütz auf. Für ihn waren Denker wie Kant, Voltaire und Diderot «der grosse Königsberger Sophist» oder die «Chefs der französischen Philosophenbande». Eine Verheissung schien es ihm, dass er das Vorwort am 18. Oktober 1816 unterzeichnen konnte, «am Tag der guten Vorbedeutung, am Jahrestag der Leipziger Schlacht», und Bern empfand er als einen günstigen Ort zum Nachdenken über Staatsordnungen, obwohl manche meinten, «dass aus dieser aristokratischen Stadt so wenig als aus Nazareth etwas Gutes hervorgehen könne»(189).

Für Haller war es klar, dass «alle Gewalt von oben herkomme und dass die Staaten überhaupt vom Finger Gottes selbst gestiftet seyen». Ebenso sei es ewige, unabänderliche Ordnung Gottes, dass der Mächtigere herrsche, herrschen müsse und immer herrschen werde, nicht als Feind, vielmehr als Wohltäter und Beschützer des Schwachen. Dieser stosse sich an derartiger Unterordnung nicht; denn erstes Bedürfnis des Menschen sei es, angenehm zu leben, zweites geschützt und drittes belehrt zu werden. Nie könnten alle Menschen zu gleicher Zeit und in gleichem Grade frei sein. Den Ausdruck «politische Rechte» hätten die neueren Philosophen nur eingeführt, um unvermerkt die Diener zu Herren oder Mitherren, den Herren aber zum Diener zu machen. Missbrauch der Macht lasse sich mit menschlichen Mitteln nie völlig verhindern. Wahren Schutz dagegen böten einzig die Religiosität und die Moralität, das heisst die freiwillige Anerkennung des natürlichen Gesetzes von Gerechtigkeit und Liebe durch die höchste Gewalt, die nur Gott unterstehe, aber keinem irdischen Richter(190).

Mühsam und mit gewundenen Gedankengängen ordnete Haller die Republik in sein System ein. Er definierte sie als «freie Communität», als «moralische Person, der collektive Herr und Fürst», als «Republik und Fürst zugleich». Auch sie sei einzig Gott, das heisst den Gesetzen der Naturnotwendigkeit, der Pflicht, der Gerechtigkeit und der Liebe unterworfen. Die Lehre von der Souveränität des Volkes hingegen sei falsch und ungereimt.

In der Aristokratie sah Haller eine Auslese der Fähigsten und Besten, nicht durch politische Vorkehren, sondern auf Grund der Achtung, die sie genössen. Selbst beim Militär zeige es sich, dass der Soldat einem Offizier lieber gehorche, wenn dieser neben Diensterfahrung auch Stand, Vermögen und einen angesehenen Namen voraus habe. Wohl gebe es «willkürliche und gesetzliche» Patriziate, welche einzelne Familien durch Privilegien bevorzugen würden. Bern jedoch sei ein «natürliches» Patriziat, wo ein «der reellen Überlegenheit freiwillig eingeräumter Vorzug» Zufriedenheit und Ruhe erzeuge(191).

Hallers Werk kam jenen entgegen, die nach der Französischen Revolution und den napoleonischen Kriegen Ruhe und Stabilität ersehnten. Zudem bot es den Regenten ein Arsenal willkommener Argumente im Kampf gegen Umsturz und aufklärerische Ideen. So wurde die «Restauration» berühmt und prägte dem Zeitraum nach 1815 ihren Namen auf. Den deutschen Burschenschaftern freilich galt sie als Inbegriff reaktionärer Verstocktheit, und am Wartburgfest von 1817 verbrannten die Studenten deshalb demonstrativ ein Exemplar des ersten Bandes. Überhaupt verblasste Hallers Stern rasch wieder. Mehrere Übersetzungen der «Restauration» in andere Sprachen wurden nicht abgeschlossen, und der Absatz des Buches versiegte bald einmal (192).

3. DER GLAUBENSWECHSEL

Mehr Aufsehen als mit seinen Schriften zum Staatsrecht erregte Karl Ludwig von Haller in Bern durch seine Konversion. In einem Brief aus Paris, der bald darauf veröffentlicht wurde, gab er am 13. April 1821 seiner Familie Vorgeschichte und Motive bekannt, kurz nachdem der vierte Band seiner «Restauration» erschienen war, welcher «von den unabhängigen geistlichen Herren oder den Priester-Staaten» handelte. Haller betonte jedoch stets, seine Neigung zum Katholizismus reiche viel weiter zurück und rühre nicht etwa von einem plötzlichen Bekehrungserlebnis her. Sie sei «die natürliche Frucht eines guten Herzens, einer ruhig prüfenden gesunden Vernunft und der besonderen Gnade Gottes». Seinem angestammten Glauben wirft er zum Teil eher Äusserliches vor wie seine nackten Tempel und trockenen Gottesdienste, aber auch, «dass die kirchliche Revolution des 16. Jahrhunderts, welche wir die Reformation nennen, nach ihrem Grundsatz, ihren Hülfsmitteln und Resultaten das vollkommenste Bild und der Vorläufer der politischen Revolution unsrer Tage war, und mein Widerwille gegen die letztere verleidete mir auch die erstere». Zur katholischen Kirche zogen ihn ihr hierarchischer Aufbau und die starke Autorität an ihrer Spitze. Ein Protestant, der zu ihr zurückkehre, ändere eigentlich nicht sein Bekenntnis, sondern suche als verirrtes Schaf seinen rechten Hirten oder als verlaufener Soldat seine Hauptarmee und entsage «nur einem Schisma, oder einer Absönderung von der Kirche und den Träumereien seines eigenen Geistes».

Gott gebrauche ihn, Haller, als sein Werkzeug: warum sonst verleihe er ausgerechnet durch ihn, den Reformierten, der alten Kirche neuen Glanz, gleich wie er ihn als Republikaner berufen habe, die Monarchien wieder aufzurichten. Schon während der Emigration nach 1798 habe er in Süddeutschland und Österreich hervorragende Katholiken kennengelernt, ebenso 1815 als Sekretär der Kommission für die Vereinigung des Bistums Basel mit Bern. Er bezeuge, «dass seit dem Jahr 1808 ich katholisch im Herzen und nur dem Namen nach Protestant war». Doch habe er den Übertritt noch nicht vollzogen, angeblich unter anderem weil er meinte, der vierte Band seiner «Restauration» bringe eine grössere Wirkung hervor, wenn er dem Scheine nach der Feder eines Protestanten entflossen sei. Schliesslich öffnete Haller aber doch sein Herz dem Bischof von Freiburg, und von ihm empfing er auf einem Landgut bei Düdingen am 19. Oktober 1820 Firmung und Kommunion, nachdem er zwei Tage zuvor Glaubensbekenntnis und Beichte abgelegt hatte. Nicht einmal seine engste Familie wusste um diese Vorgänge, die Haller ursprünglich bis kurz vor seinem Tode geheimhalten wollte, um kein Aufsehen zu erregen. Doch bald tauchten Gerüchte auf, und Samuel Ludwig Schnell konnte im Herbst 1820 vor dem Grossen Rat seinen alten Widersacher mit dem Hieb treffen, er — Schnell — habe eine Religion und dürfe sich dazu bekennen, während andere den Mut dazu nicht besässen. Haller sah sich nun gezwungen, die Öffentlichkeit durch die Publikation des erwähnten Briefes aus Paris aufzuklären. Seine Frau erkannte sogleich, dass die Familie in Bern nicht mehr tragbar war, während Haller meinte, er gebe seine politischen Funktionen — etwa den Sitz im Geheimen Rat — ohne Bedauern auf, da er dort kaum Gutes zu stiften vermöge. Zu einem Rücktritt verpflichte ihn jedoch kein Gesetz(193).

Damit war angedeutet, dass die Angelegenheit nicht Privatsache bleiben konnte, sondern in einem Nachspiel auch die Behörden beschäftigen musste. Der Kleine Rat beschloss, den Konvertiten vorläufig in seinen Ämtern einzustellen sowie Rat und Sechzehner anzufragen, «wie dieser weder in den ältern noch in den neuern Fundamentalgesetzen vorgesehene Fall anzusehen sei». Die Gutachter schlugen darauf vor, Haller aller Ehrenstellen zu entheben und ihn als nicht mehr wahlfähig für den Grossen Rat zu erklären. Anscheinend fürchteten sie, ohne eine solche Klausel kehre er dereinst als Vertreter des katholischen jurassischen Landesteils doch noch ins Rathaus zurück.

Rechtlich stand dieser Antrag auf wackeligen Füssen, denn die Grossräte waren grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt und durften einzig vom Gremium der Räte und Sechzehn bei den periodischen Bestätigungen suspendiert oder abgesetzt werden. Eine Minderheit hätte es denn auch vorgezogen, Haller auf diesem juristisch nicht anfechtbaren Wege zu entfernen. Dieser selber konnte sich nicht etwa auf die Glaubens- und Kultusfreiheit berufen, denn die «Urkundliche Erklärung» schützte die katholische Konfession allein in den Bezirken des Juras. Anderseits verlangte keine Vorschrift ausdrücklich, Behördemitglieder müssten reformiert sein. Doch liess sich das einigermassen aus dem Passus über die Religion in ihrem Amtseid ableiten, ebenso aus dem Umstand, dass der Kleine Rat oberste Kircheninstanz war.

Letzten Endes entschieden in dieser Sache aber nicht kühle Überlegungen zum Recht, sondern Gefühle und Stimmungen. Reibereien mit der Kurie wegen der Neugestaltung des Bistums Basel, Presseangriffe betont katholischer Franzosen und die Berufung von Jesuiten nach Freiburg hatten in Bern ohnehin die Nervosität in Glaubensfragen angefacht. Am 11. Juni 1821 hiess der Grosse Rat erstaunlich deutlich, nämlich mit etwa vier Fünfteln der Stimmen, die scharfen Anträge von Rat und Sechzehn gut, zu denen sich auch Schultheiss von Wattenwyl bekannte. Niklaus Friedrich von Mülinen hätte es vorgezogen, keine rückwirkenden Vorschriften zu erlassen. Prompt verdächtigte ihn das Gerücht, er sympathisiere heimlich mit dem römischen Glauben, prange doch auf dem Turm seines Landgutes in der Chartreuse bei Thun ein Kreuz! Sonst traten für Haller fast nur einige seiner Verwandten, Glaubensgenossen aus dem Jura oder ihm politisch nahestehende «Unbedingte» ein(194).

Haller zog aus den Vorgängen in Bern seine Konsequenzen und siedelte 1822 nach Paris über. Als dort 1830 die Julirevolution das Bourbonenregime stürzte, kehrte er in die Eidgenossenschaft zurück, aber nicht mehr in seine Vaterstadt, sondern nach Solothurn. Unablässig schreibend erreichte er hier das hohe Alter von beinahe 86 Jahren und erlebte bis 1854 noch die Anfänge des schweizerischen Bundesstaates. So lagen Welten zwischen seinen letzten Zeiten und seiner Jugend im Ancien régime.

Hallers Entfernung aus Bern schwächte die «Ultras» nicht dermassen, wie man es vielleicht erwartet hätte, da er mehr als Theoretiker und als Denker über europäische Fragen hervorgetreten war und nicht als Praktiker der heimischen Alltagspolitik. Als sein Nachfolger rückte in den Geheimen Rat Emanuel Friedrich von Fischer nach, der kommende Mann der Gemässigten um Schultheiss Niklaus Rudolf von Wattenwyl. Bei der Seckelmeisterwahl von 1826 unterlag Fischer zwar noch dem um zehn Jahre älteren Kandidaten der «Unbedingten», Bernhard Ludwig von Muralt, wobei die ausländischen Gesandten ihren Einfluss hatten spielen lassen. Ein Jahr später standen sich die gleichen Rivalen nochmals gegenüber, als es galt, Niklaus Friedrich von Mülinen zu ersetzen, der aus Gründen des Alters und der Gesundheit als Schultheiss zurückgetreten war. Nun siegte Fischer mit 141 gegen 124 Stimmen. Er und sein betagterer Gesinnungsfreund Wattenwyl lösten einander also für die letzten Jahre vor der Regeneration jeweilen in der höchsten Würde Berns ab. Dieser Erfolg der Gemässigten zeigt, dass man auch während der Restaurationszeit Bern und sein Patriziat nicht ohne weiteres gleichsetzen darf mit der Gruppe der «Ultras»(195).

IV. KAPITEL
KIRCHE UND GLAUBENSLEBEN

1. DAS REFORMATIONSFEST VON 1828

Karl Ludwig von Hallers Konversion samt ihren Begleitumständen trug dazu bei, das konfessionelle Bewusstsein der Protestanten wieder zu wecken und zu stärken. Ein Zeichen dafür war das 1828 mit demonstrativem Aufwand begangene Reformationsfest zum Gedenken an den Glaubenswechsel Berns vor 300 Jahren. Am Vorabend des Sonntags nach Pfingsten eröffneten Bläser vom erleuchteten Münsterturm aus die Feierlichkeiten mit Psalmen und geistlichen Liedern. Überhaupt war der Musik mit Chorwerken von Händel, Beethoven und Mozart ein bedeutender Platz zugewiesen. Tags darauf folgten Predigten und Ansprachen in grosser Zahl vor Tausenden von Zuhörern, unter ihnen Behördemitglieder, Diplomaten und Gesandte anderer Kantone — auch des Aargaus und der Waadt. Weitere Gedenkstunden hielten der Missionsverein, die Akademie und die zu Beginn der Restaurationszeit gegründete Bibelgesellschaft ab. Bei dieser erschienen sogar beide Standeshäupter, und sie konnte stolz verkünden, allein im laufenden Jahr seien im Bernbiet 417 Bibeln und 1114 Neue Testamente verteilt worden. Am Mittwoch rundete ein Anlass für die Jugend das Jubiläum ab, wobei die Kinder mit einer Denkmünze und mit einer eigens für sie verfassten Geschichte der Kirchenverbesserung bedacht wurden. Ähnliche, aber weit bescheidenere Veranstaltungen fanden auch in den einzelnen Gemeinden auf dem Lande statt.

Ebenso am Herzen wie die freudige Erbauung der Gläubigen lag der Obrigkeit jedoch die «ernste Aufforderung zur wahren Sittenreinigung als der bleibenden Frucht der Glaubensverbesserung», und nach dem Buss- und Bettag setzte sie deshalb gleichsam einen Schlusspunkt mit einer besorgten Publikation, die von den Kanzeln verlesen und in die Sammlung der amtlichen Erlasse aufgenommen wurde. Sie wandte sich gegen «eine allmählig zum Schandfleck Unseres Volkes gewordene Unsitte ... den bekannten Kiltgang nämlich, diese Gelegenheit und Ursache so vieler, alle Sittlichkeit untergrabender Ausschweifungen, unglücklicher Ehen, den Anlass verbrecherischer roher Leidenschaft». Als Waffe dagegen konnten die Behörden freilich auch nicht mehr einsetzen als verbale Entrüstung und wenig wirksame Ermahnungen an Jugendliche, Hausväter, Chorrichter und Pfarrer; denn im Inneren der Wohnungen zu gebieten, hielten sie sich nicht für befugt(196).

2. DAS REFORMIERTE BERN UND DIE ÜBRIGEN KONFESSIONEN

Seit 1815 war Bern kein rein reformierter Staat mehr. Mit einzelnen Problemen der katholischen Kirche kam es allerdings nur mühsam zurecht, etwa mit der Neuordnung des Bistums Basel. Sollte dieses überhaupt erhalten bleiben oder aber in einer schweizerischen Nationaldiözese aufgehen? Welche Kantone konnte es umfassen, und würde sein Leiter in Pruntrut, Solothurn oder Luzern residieren? Über Derartiges stritten die beteiligten Stände, der Nuntius und die Kurie in Rom beinahe anderthalb Jahrzehnte lang, wobei sich Bern gemäss einem offiziellen Rückblick «eher passiv als tätig» verhielt. Sein Schultheiss Niklaus Rudolf von Wattenwyl korrespondierte in dieser Angelegenheit eifrig mit seinem Luzerner Amtskollegen Josef Karl Amrhyn. Mit ihm verstand er sich erstaunlich gut, und er nahm deshalb einige Spannungen mit dem sonst näher befreundeten Solothurn in Kauf. Dieses siegte schliesslich in der Sitzfrage, während das von Bern portierte Pruntrut schon früh aus dem Rennen schied. Schliesslich umfasste das Bistum zur Hauptsache die katholischen Gebiete der Nordwestschweiz und Luzerns, und mit dem Luzerner Josef Anton Salzmann erhielt es Ende 1828 seinen ersten Bischof. Unter ihm fand — wie der Staatsverwaltungsbericht von 1831 befriedigt meldet — mit Bern «keine Reibung über kirchenrechtliche Verhältnisse zwischen der weltlichen und kirchlichen Gewalt statt, die früherhin ebenso häufig als unangenehm gewesen waren, sondern die Regierung erfreute sich des freundschaftlichsten Einverständnisses mit dem Oberhirten der katholischen Geistlichkeit des Landes»(197).

In Einzelheiten rückten sich also die Konfessionen gelegentlich etwas näher, doch blieb die Distanz zwischen ihnen gross. Immerhin beherbergte Bern einen katholischen Pfarrer, seit es 1799 helvetischer Hauptort geworden war und die nichtprotestantischen Räte Gottesdienste ihres eigenen Bekenntnisses verlangt hatten. Kein Geringerer als der Freiburger Franziskaner Grégoire Girard, der später als Erzieher berühmt wurde, eröffnete die Reihe der andersgläubigen Geistlichen. Aus ähnlichen Gründen kam von 1819 an auch Scherzligen zu einem katholischen Kultus für die Angehörigen der eidgenössischen Militärschule in Thun.

Wo derartiger gesamtschweizerischer Ansporn fehlte, war die Berner Regierung engherziger. So witterte sie Ungutes, als der Zar 1817 für die rund dreissig russischen Zöglinge in Fellenbergs Hofwil, und für die Grossfürstin Anna Feodorowna, die sich in Bern aufhielt, eine griechisch-orthodoxe Kapelle forderte. Obwohl Niklaus Friedrich von Mülinen ein Entgegenkommen empfahl, lenkte der Geheime Rat erst ein, als Alexander I. mit dem Abzug seiner Gesandtschaft drohte und der diplomatische Vertreter Preussens, Justus von Gruner, vermittelte. Nun wurde der Kultraum im Schloss Bremgarten eingerichtet und später ins nahe Reichenbach verlegt(198).

3. ERWECKUNGSBEWEGUNGEN

Die grössten Schwierigkeiten für die Behörden rührten nicht von auswärtigen nichtreformierten Kirchen her, sondern von Kreisen, die auf die bisher massgebende, rationalistische Aufklärung reagierten, indem sie zu einer Frömmigkeit zurückkehren wollten, die das Gemüt ansprach und nicht den Intellekt. Am meisten Aufsehen erregte dabei Frau Juliane von Krüdener, geboren 1764 in Riga. Nach einem bewegten Leben in ihren jüngeren Jahren zog sie nun in reiferem Alter in Europa herum und warb fFCr eine Religiosität, die manche begeisterte, anderen jedoch als schwärmerischer Überschwang vorkam und sie abstiess. Zudem scheute die Baronin auch vor Unkonventionellem nicht zurück, etwa wenn sie im Gasthaus predigte, wo ihr die Kirche verschlossen blieb. Am meisten Zulauf fand sie 1817, als Missernten, Hungersnot und Teuerung Volk und Obrigkeit reizbarer als üblich gemacht hatten. Deshalb reagierte Bern scharf, als der ungebetene Gast im Oberaargau eintraf. Es gewährte der Unerwünschten einige Tage Aufenthalt und schob sie dann ab, da sie die Ärmeren gegen die Reichen aufwiegle. Heikel war die Angelegenheit, weil der Sohn der Weggewiesenen als Geschäftsträger den Zaren in Bern vertrat, doch verstand es Schultheiss von Wattenwyl, ihm die Massnahme auf eine Weise zu erläutern, die keine Ressentiments zurückliess.

Erweckungsbewegungen, die besonders von der Westschweiz her ins Bernbiet vordrangen, erfassten sogar Persönlichkeiten aus dem Patriziat. Die Regierung aber sah in jeder Distanzierung von der offiziellen Landeskirche eine Auflehnung gegen die öffentliche Ordnung. Deshalb stellte sie zum Beispiel Carl von Rodt 1829 vor die Wahl, seine Glaubensüberzeugungen abzuschwören oder eine aussichtsreiche Karriere im Staatsdienst abzubrechen. Als er der Stimme seines Gewissens folgte und von seiner Widersetzlichkeit nicht abliess, verbannte ihn der Kleine Rat aus dem Kantonsgebiet. Andere seiner Standesgenossen waren ihm gesinnungsverwandt, trieben jedoch den Konflikt nicht dermassen auf die Spitze, so Franz Carl von Tavel oder Beat Rudolf von Lerber, ein hochbegabter Kenner orientalischer Sprachen, der Vater des Gründers des heutigen Freien Gymnasiums. Beide traten nach der Umwälzung von 1831 im geistlichen und politischen Leben Berns wieder hervor.

Ebenso grosse Anstrengungen wie in der Stadt waren auch auf dem Lande nötig, um die Gläubigen bei der Kirche zu behalten und sie nach Gebühr zu betreuen. Deshalb erhielten weitläufige Regionen wie Guggisberg, Wasen und Heimenschwand zusätzliche neue Gotteshäuser und Geistliche. Neue Pfarreien in Pruntrut, Courtelary und Moutier entstanden zudem für die deutschsprachigen Protestanten des Juras, denen ihrer Sprache wegen bisher eine kirchliche Heimat gefehlt hatte(199).

V. KAPITEL
STAATLICHE UND PRIVATE FÖRDERUNG VON WIRTSCHAFT UND SOZIALER WOHLFAHRT

1. LANDWIRTSCHAFT

Wie in weiten Teilen des übrigen Europa erlebte der Ackerbau auch in der Schweiz 1816 und 1817 zwei schlimme Fehljahre hintereinander, so dass Feldfrüchte rar wurden. Von 1815 über 1816 bis 1817 stieg am Berner Kornmarkt der Preis für ein Mütt Dinkel von 103 auf 167 und schliesslich auf 239 Batzen, für die gleiche Menge Hafer von 76 über 111 auf 161 Batzen, für das Mäs Weizen von 20 über 38 auf 56 Batzen und für das Mäs Roggen von 13 auf 25 und auf 35 Batzen. Dieser Not trat die Berner Regierung noch mit den herkömmlichen Mitteln entgegen: sie verbot das Brennen von Getreide und Kartoffeln, beschränkte die Ausfuhr, importierte selber Lebensmittel und verkaufte sie deutlich unter den Höchstpreisen, ebenso ihre Vorräte aus den Zehnten. Doch warnte und mahnte sie dabei sogleich «die zahlreiche Classe der Armen und Unterstützten, so grosse und vielfältige Gutthaten und Hülfsleistungen der Obrigkeit, der Gemeinden und Privatpersonen nicht mit Undank zu belohnen, sich vor allen ungerechten Klagen und falschen Urtheilen zu hüten, aller Unordnungen, Gefährdung des Eigenthums und anderer strafbaren Handlungen sich zu enthalten, und durch Arbeitsamkeit, Geduld und Ergebung sich Gnade bey Gott und ferneres Wohlwollen guter Menschen zu erwerben». Bis 1820 sanken dann die Preise wieder auf den gewohnten Stand, zum Beispiel auf weniger als 100 Batzen für das Mütt Dinkel oder auf 7 bis 9 Batzen für das Mäs Roggen. In solchen normalen Zeiten glaubten die Behörden, die Bauernsame bedürfe «gleich dem Handel, in unserm Lande weniger einer unmittelbaren Einwirkung der Regierung, als einer mittelbaren durch Entfernung der Hindernisse, welche einen störenden Einfluss auf die Cultur ausüben können. Eine weise Gesetzgebung, die Abwesenheit aller direkten Staatsabgaben, die Loskäuflichkeit der Grundbeschwerden, die Belehrungen der ökonomischen Gesellschaft und das Beispiel einsichtiger Grundbesitzer haben den bernischen Landbau schon seit längerer Zeit blühend gemacht»(200).

Tätiger war die Obrigkeit bei der Viehwirtschaft. Zwar suchte sie auch hier den Leuten Unmusse zu ersparen und zählte deshalb die Nutztiere in der Regel nur alle drei Jahre statt alle zwei wie eigentlich vorgesehen. Dabei ergab sich zwischen 1819 und 1830 bei den Kühen eine Zunahme um rund 4600 von 87300 auf 91900 Stück, bei den Pferden eine solche um 7100 von 27600 auf 34700. Ein ausführliches Reglement über Alpaufzüge von 1816 setzte Markt- und Berginspektoren ein, denen es gelang, die früher verheerenden Seuchenzüge vorderhand vom Bernbiet fernzuhalten. Dem Küherstand, der «als einer der bedeutendsten Zweige der Staats-Oekonomie anzusehen sey, und in dieser Hinsicht einige Begünstigung verdiene», kamen Schultheiss und Rat entgegen, indem sie seine Angehörigen unter gewissen Bedingungen vom Militärdienst befreiten.

Die Regierung griff also eher selten selber in die Landwirtschaft ein. Immerhin wagte sie gelegentlich eigene Massnahmen in Einzelbereichen. So kaufte sie 1824 drei weibliche und ein männliches Tier der tibetanischen Ziegenrasse, um sie in Interlaken als Wollieferanten aufziehen zu lassen. Allein die Einheimischen achteten stärker auf die Milchleistung als auf den Ertrag an spinnbarem Material und versagten dem Experiment ihre Hilfe, so dass es bald ein Ende nahm. Mehr Erfolg war den Jägern beschieden. Nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zum Vergnügen der Naturfreunde und der Touristen wollten sie den hierzulande ausgerotteten Steinbock wieder einführen. Sie beschafften 1819 ein — freilich nicht reinrassiges — Paar aus Savoyen und Piemont und liessen es auf der Grossen Schanze in Bern heranwachsen. In Freiheit setzte man die Tiere 1824 an der Grimsel, doch blieben sie so zahm, dass sie jeweilen die Gäste im Speisesaal des Hospizes aufsuchten und anbettelten(201).

Patrizische Initianten aus der Ökonomischen Gesellschaft riefen 1825 auf zur Gründung der «Hagelschaden-Entschädigungs-Gesellschaft». Wer Mitglied wurde, zahlte Beiträge ein, aus denen dann die Opfer von Naturkatastrophen Beiträge zugesprochen erhielten. Ähnlicher Wille zur Selbsthilfe wirkte bei der Entstehung zahlreicher Ersparniskassen. Eine von ihnen diente der Burgerschaft der Stadt Bern. Viele andere entwickelten sich auch in den übrigen Amtsbezirken und zeigten, dass die ländliche Bevölkerung ihre finanzielle Selbständigkeit zu heben trachtete(202).

2. GEWERBE

Gleich wie anderswo nahm während des 19. Jahrhunderts im Kanton Bern die Zahl der Menschen stark zu, vermehrte sie sich doch in den dreizehn Jahren zwischen 1818 und 1831 um gut 12% von 339000 auf 381000 Personen. Die Landwirtschaft bot aber nur wenige zusätzliche Arbeitsplätze, und Industrie im heutigen Sinne des Wortes — mit eigentlichen Fabrikbetrieben — drang bis 1830 noch kaum ins Bernbiet vor. Das Gewerbe empfing während der Restaurationszeit von den Behörden bloss bescheidene Hilfe, denn sie beschränkten sich «auf die Entfernung störender Hindernisse, auf Veredlung der Landesprodukte, Begünstigung der Fabrikate für den innern Verbrauch und auf Beförderung des Kunstfleisses».

So führte die Regierung 1818 im Sinne einer Vereinheitlichung die altbernischen Masse und Gewichte auch für den Jura ein. Einzelnen Kupferstechern, Orgelbauern und Holzschnitzlern gewährte sie Stipendien zur Weiterbildung in ihrem Beruf, und dem Mechanikus Christian Schenk verlieh sie ein obrigkeitliches Privileg für die alleinige Herstellung von ihm erfundener Maschinen zur Ausrüstung italienischer Stroh- und Basthüte. Bereits früher hatte sie als Aufmunterung sein Modell einer Dampfmaschine angekauft, und der spätere Schultheiss von Fischer pflegte mit ihm wie mit dem bekannten Büchsenmacher Ulrich während mancher Stunde das fachliche Gespräch(203).

Auch für die Weiterbildung der Gewerbetreibenden überliessen die Behörden die Initiative meist Privaten, unterstützten aber deren Werke mit Geldbeiträgen und mit öffentlich bezeugtem Wohlwollen. So fanden sich Schultheiss von Wattenwyl und andere hohe Politiker ein, als die Berner Handwerkerschule ihren ersten Halbjahreskurs mit einer kleinen Feier abschloss. Diese Institution war 1826 auf Anstoss von Künstlern, Dozenten der Akademie und «Professionalisten» gegründet worden, damit Arbeitskräfte vom Lehrling bis zum Meister den Winter über Abend für Abend — mit fakultativen Stunden selbst am Sonntag — ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Rechnen, Schreiben, Zeichnen, in Buchhaltung, Geometrie, Naturlehre und Chemie zu erweitern vermochten. Schon für das Semester 1826/27 meldeten sich 56 Lernwillige, doch war ihre Vorbildung ganz verschieden, denn einige konnten nicht einmal lesen und schreiben. Die Liste der mit Preisen Ausgezeichneten belegt übrigens, dass neben Einheimischen auch Eidgenossen aus anderen Kantonen und selbst Ausländer diese Gelegenheit zur Verbesserung ihres Wissens und ihres Geschicks benützten(204).

Die seinerzeit während der Mediation eingeführten Kunst- und Industrieausstellungen wurden 1824 und 1830 wieder abgehalten. Daneben veranstaltete ihr Schöpfer, Sigmund von Wagner, 1818 auch eine reine Kunstausstellung «ohne Annahme von Produkten der blossen Industrie». An ihr beteiligten sich Maler beinahe aus der ganzen Schweiz, und bei den Motiven schoben sich neben Landschaften und Natursujets mehr und mehr geschichtliche Stoffe in den Vordergrund für ein Publikum, das seinen Johannes von Müller las und in historischen Gedenkanlässen die Heldentaten der Vorväter feierte(205).

3. ARMUT UND ARBEITSLOSIGKEIT

Manche Massnahmen zur Wirtschaftsförderung sollten zugleich die soziale Wohlfahrt heben, etwa die Einrichtung von Spinn-, Näh- und Arbeitsschulen oder -anstalten, welche vor allem für Unbemittelte gedacht waren. Im ganzen stand aber der Staat dem Problem der Armut recht hilflos gegenüber. Sein Bericht über die Verwaltung der Restaurationszeit sah die Not als etwas Gottgegebenes an, das sich mit menschlichen Kräften nicht überwinden lasse: « ‹Arme habt ihr allezeit bei Euch;› so ist es und so wird es wohl bleiben. Kein Philosoph wird die Armuth wegvernünfteln; keine Verfassung und keine Organisation wird sie heben.» Freilich schob derselbe Text einen grossen Teil der Schuld dann doch «der überhandnehmenden Arbeitsscheu» oder «dem im Berglande vorherrschenden Hang zum Müssiggang» zu, also irdischem Versagen: «In dem Kanton Bern beruht das Armenwesen auf der schönen Idee: Es sey jede Gemeinde eine grössere Familie und es haben die Vermöglichern die Verpflichtung, ihre ärmeren Brüder zu unterstützen. Von dieser Verpflichtung haben die Armen einen grossen Missbrauch gemacht. Zunehmende Bevölkerung, leichtsinnige Ehen, steigender Luxus, schlechte Kinderzucht, allzugrosse Verstückelung des Grundeigenthums, Anweisung von Pflanzland als Benutzung des Burger- oder Eigenthumsrechts; das alles hat die Zahl der Armen vermehrt, und so ist es gekommen, dass in einigen Gegenden die Unterstützung der Armen eine ungemessene Last geworden und dass zu Aufbringung der Hülfsmittel Tellen erhoben werden müssen, welche die Kräfte des Mittelstandes fast übersteigen.» Dabei bewiesen schon damals Katastrophen, dass der Mensch schuldlos um seine Habe kommen kann. So brannten 1827 innert zweier Monate in Frutigen 130 und in Müntschemier 29 Häuser zu Boden(206).

Die eigentliche Armenlast ruhte auf den Gemeinden, obwohl der Staat Bedürftigten ebenfalls finanzielle Unterstützung ausrichtete. Zudem schrieb er Preisfragen aus, um die Ursache der Not zu ergründen. Seine Gesetze jedoch kämpften vorläufig bloss gegen Symptome, etwa wenn sie den Bettel oder das übereilte Heiraten Besitzloser mit abschreckenden Strafen bedrohten. Immerhin nahm der Kleine Rat auch die Gründung einer Erziehungsanstalt für taubstumme Jünglinge in der Bächtelen bei Wabern an die Hand. Daneben sorgten private Schulheime in Laupen und in der Enge bei Bern für gehörlose Kinder beiderlei Geschlechts.

Schliesslich vereinigten sich vor allem Handwerker in Krankenkassen, die zwar nicht wie heute die Kosten ärztlicher Behandlung deckten, aber die Mitglieder und ihre Familie in kranken Tagen mit wohltätigen Beisteuern unterstützten. In der Stadt Bern gehörten um 1816 einer solchen Selbsthilfe-Genossenschaft bereits mehr als 200 Personen an, im Amt Trachselwald etwas später immerhin 70, obwohl sie hier gegen Vorurteile und Misstrauen der Gemeindebehörden kämpfen musste(207).

Der Arbeitsbeschaffung dienten Strassenbauten, wie sie besonders die Landschaft Simmental mit staatlicher Unterstützung ausführte. Dabei linderte sie zugleich den Mangel der Hungerjahre 1816 und 1817, entschädigte sie doch die beschäftigten Einheimischen zum Teil mit Brot und mit anderen Lebensmitteln statt mit Geld. Überdies fielen nun lästige Hindernisse für den Verkehr weg. Deshalb konnte eine Inschrift auf einem Felsblock stolz verkünden: «Das Amt Ober-Siebenthal mit Hülfe seiner Landesregierung anno 1821. Es giebt keine Laubeck mehr.» Zusätzliche Alpenübergänge wurden allerdings im Oberland nicht erschlossen, denn Bern ging auf die Wünsche der Walliser nach fahrbaren Routen über die Gemmi und über den Sanetsch nicht ein, ja es liess sogar die in der Mediationszeit geschaffenen Ansätze für eine Verbindung über den Susten unvollendet liegen(208).

Neben Land- wurden auch Wasserwege korrigiert, vornehmlich die Aare zwischen Thun und Bern von 1824 an, teils um DCšberschwemmungen vorzubeugen, teils um die Schiffahrt zu erleichtern. Diese transportierte 1826 auf der genannten Strecke nach Schätzungen etwa 230000 Zentner, in erster Linie Baumaterial wie Dachschindeln und -schiefer, Steine und Ziegel, aber auch Vieh und Milchprodukte. Pläne für eine umfassende Korrektur der Juragewässer scheiterten vorläufig an den allzulangen Verhandlungen mit den westlichen Nachbarständen und an der geringen Bereitschaft von Gemeinden und Privaten, Beiträge an die Kosten zu leisten. So musste sich diese Gegend für den Schutz gegen die häufige Wassernot auf spätere Zeiten vertrösten. Dafür erlebte sie in anderer Hinsicht den Einzug der Zukunft besonders augenfällig: seit 1826 fuhr im Sommer auf dem Neuenburger- und dem Bielersee das Dampfschiff «Union», das jeweilen um neun Uhr morgens Yverdon verliess und abends zwischen fünf und sechs Uhr in Nidau eintraf. Auch im Bereich von Wirtschaft und Verkehr kannte die Restauration also Neues ebensogut wie das Beharren bei Bisherigem oder die Rückkehr zu Früherem(209).

VI. KAPITEL
ZWISCHEN VERGANGENHEIT UND ZUKUNFT

1. GEDENKFEIERN FÜR HISTORISCHE EREIGNISSE

Das Reformationsfest von 1828 hatte sich auf einen Vorgang aus der Vergangenheit berufen, um die Menschen der Gegenwart zu erbauen und sittlich zu bessern. Ähnliche Bezüge zur eigenen Zeit waren mit im Spiel bei weltlichen historischen Feiern, wie sie nun immer gebräuchlicher wurden. Um den Zusammenhang in ihren Kreisen zu fördern, organisierten die Stadtberner Burger, die ja bei der politischen Neuordnung von 1815 zu kurz gekommen waren, Gedenkanlässe für die Schlacht bei Laupen. Über 300 Knaben, Jünglinge und Männer brachen jeweilen frühmorgens um vier Uhr von der Schützenmatte auf, um hinter den Zunftfahnen zum Kampfplatz beim Forst zu marschieren. Hier erfreuten sie sich an ländlichem Tafeln, an Gesängen der Schulkinder, an Ansprachen sowie an den Schlachtberichten Johannes von Müllers und Konrad Justingers, dessen Chronik 1819 eben zum ersten Mal im Druck erschienen war. Ferner sammelten sie Ideen und Geld für ein Denkmal, doch blieb es vorderhand bei den Projekten.

Ähnlich pflegten die Burger am Ostermontag vor den Toren der Stadt allerhand fröhliches Treiben, wobei sie bewusst auf alte bernische Bräuche wie Schwingen und Eierauflesen zurückgriffen. Am Nachmittag vereinigte dann ein Turn- und Gesangfest die männliche burgerliche Jugend und am Abend ein Bankett den Burgerleist(210).

Am 5. März jedes Jahres unterblieben zwar besondere Veranstaltungen zur Rückschau auf Grauholz und Neuenegg, aber auch alle Lustbarkeiten wie Bälle oder Schauspiele. Der spätere Schultheiss Emanuel Friedrich von Fischer stellte 1819 den Antrag, die Namen der 1798 gefallenen Berner auf einem Erinnerungsmal der Nachwelt zu überliefern. Ein französischsprachiger anonymer Einsender, hinter dem man Frédéric-César de Laharpe vermutete, protestierte in der «Aarauer Zeitung» heftig gegen eine solche Herausforderung. Dennoch wurden 1825 die Totenlisten in einer Seitenkapelle des Münsters eingeweiht, wo sie heute noch zu sehen sind(211).

2. DIE VEREINHEITLICHUNG DES BERNISCHEN ZIVILRECHTES

Am deutlichsten ist der Zug zu Neuerungen während der Restaurationszeit wohl beim Gesetzeswesen zu erkennen. Hier hatten in Bern seit alters die sogenannten Statutarrechte gegolten, Vorschriften, die sich von Region zu Region, ja oft von Dorf zu Dorf unterschieden. Diese fehlende Einheitlichkeit gehörte zum Wesen des Ancien régime. Nun aber empfand man ihr Ungenügen. Deshalb bestätigte die Regierung zwar in der «Urkundlichen Erklärung» von 1815 allen Städten, Landschaften und Gemeinden ihre ehemaligen Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten, jedoch mit dem Vorbehalt «... insofern sie mit den allgemeinen Einrichtungen des Kantons verträglich sind».

Kurz darauf ergab sich durch die Verbindung Berns mit dem einstigen Bistum Basel das Bedürfnis, die «Erneuerte Gerichtssatzung» von 1761 zu überarbeiten und zu straffen, bevor man sie auch im Jura einführte. Am 19. Dezember 1817 beschloss der Grosse Rat gegen eine schwache Opposition, das Zivilrecht zusammenzufassen, und wenige Tage später übertrug der Kleine Rat diese Aufgabe an Professor Samuel Ludwig Schnell. Damit hatte das Patriziat ohne es zu wollen und meist auch ohne es zu merken einen Spatenstich zum Grabe seiner politischen Herrschaft getan. Denn für ein Regiment der Aristokratie fehlte die Grundlage, sobald die Vorrechte einzelner Orte dahinfielen und die Hauptstadt damit den Anspruch verlor, den ganzen Kanton zu lenken.

Warum denn schritten die Patrizier trotzdem zur Rechtsvereinheitlichung und betrauten damit just Schnell, einen Anhänger der Aufklärung und des Naturrechts? Von ihm war kein Projekt zu erwarten, das Altgewohntes weitergeführt hätte, selbst wenn er nun im Herbst 1817 durch seine zweite Heirat ein entfernter Verwandter des Schultheissen Niklaus Rudolf von Wattenwyl geworden war. Aber ohne Schnell, den besten Kenner der Materie, liess sich eine Reform kaum vollbringen, und zudem war in den Auftrag an ihn die Sicherung eingebaut, die wesentlichen Grundsätze des bisherigen vaterländischen Rechtes müssten beibehalten werden. Auch sollten noch mehrere Kommissionen und erfahrene Amtsträger Schnells Entwürfe begutachten, bevor der Grosse Rat diese zum Gesetz erhob. Schliesslich lag das Ungenügen des Bestehenden so klar am Tage, dass Verbesserungen unumgänglich schienen. Zudem liessen sich die langfristigen Wirkungen der Revision nur schwer durchschauen.

Immerhin fehlten warnende Stimmen nicht völlig. Oberamtmann Albrecht von Haller in Interlaken, ein Enkel des grossen Haller und bekannt als «Ultra», sah in Schnells Werk bloss Gleichmacherei und eine Mine, die Kraft und Ansehen der Obrigkeit zerstören werde. Der spätere Schultheiss Emanuel Friedrich von Fischer begrüsste zwar wie die meisten Gemässigten das neue Gesetz. Aber schon 1829 schrieb er dann in einem Brief an einen Freund über Schnell: «Niemand hat beharrlicher und erfolgreicher an unserm Verderben gearbeitet; unsere Nachkommen werden sich darüber verwundern, wie leicht wir ihm in die Falle gegangen sind, und sie werden es theuer büssen. Die Gesetze und bürgerlichen Einrichtungen wirken langsam, aber nichts wirkt sicherer(212)

Das «Civil-Gesetzbuch für den Canton Bern» entstand in einzelnen Partien, die 1823 (Zivilprozess), 1826 (Personenrecht) sowie 1828 und 1831 (Sachenrecht erster und zweiter Teil) in Kraft traten. Als Vorbild diente Schnell neben älteren bernischen Vorschriften vor allem das «Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich» von 1812, das von den Ideen Kants beeinflusst war und damals als modern galt.

Noch lieber hätte sich Schnell wohl an den Code Napoléon gehalten, doch just ihn sollte ja das neue Werk im Jura ersetzen. Es mutet deshalb fast wie Ironie der Geschichte an, dass dann von dem neuen bernischen Gesetz im ehemaligen Bistum Basel bloss vereinzelte Abschnitte eingeführt wurden, weil die Obrigkeit es nicht wagte, das bisher geltende französische Recht abzuschaffen. So führten die «Leberbergischen Ämter» zum Teil bis ins 20. Jahrhundert hinein ein Sonderdasein unter französischen Normen.

Mit dieser Neu-Kodifikation ging Bern den meisten übrigen Kantonen voran. Einzig die Waadt hatte Ähnliches bereits 1819 unternommen, wobei ihr der Code Napoléon als Muster diente. Erst später — zum Teil nach Jahrzehnten — folgten andere Stände wie Luzern, Freiburg, Tessin, Solothurn, Aargau und Zürich.

Mit Samuel Schnells Gesetz verloren in Bern alle Statutarrechte ihre Kraft. Zudem verlieh es auf lange Sicht der Kenntnis der Vorschriften und der iuristischen Ausbildung immer mehr Gewicht. Wo früher der patrizische Richter und Oberamtmann sich in landesväterlicher Art auf sein Rechtsempfinden, sein persönliches Gewissen und seine praktische Erfahrung verlassen hatte, trat nun der geschulte Advokat in den Vordergrund(213).

3. DIE VEREINE ALS TRÄGER NEUER IDEEN

Zur Verbreitung der Gedanken, welche bald die Politik in Europa und in der Eidgenossenschaft umgestalten sollten, trug das gedruckte Wort im Bernbiet vorderhand wenig bei. Auf das Wirken der Zensur und auf den Mangel an einheimischen Zeitungen ist bereits hingewiesen worden. Verbreiteter waren Kalender wie der «Hinkende Bott», der jedoch bei seinem Publikum bereits schlecht ankam, als er bloss einige Hilfen für den Volksaberglauben weglassen wollte, etwa Winke für günstige Tage zum Aderlassen oder Haarschneiden. Gehobeneren Ansprüchen genügten die «Alpenrosen», ein poetischer Almanach, der seine Leser durch heitere Geschichten und anmutige Illustrationen zu ergötzen suchte. Aber auch für diese Büchlein war das öffentliche Leben kein Thema. In einem Brief an einen Zürcher Freund hatte nämlich der Herausgeber Johann Rudolf Wyss der Jüngere, Professor für Philosophie an der Berner Akademie, sein Programm wie folgt umrissen: «Wir möchten Notizen über alte und neue Kunstwerke und Schriften über Schweizer und über die Schweiz, über Altertümer und neue Erfindungen, und was sonst unser Vaterland betreffen kann. Nur möchten wir nicht Politica, nicht Pestalozziana, nicht Fellenbergismen, nicht Linthunternehmung, nichts von dem was ohne uns schon überflüssig besprochen und beschrieben wird(214)

Greifbarer als in Publikationen trat das Neue hervor in zahlreichen Vereinen. Zwar besassen sie Vorläufer im 18. Jahrhundert. Damals hatten sie jedoch vorwiegend kleine Freundes- oder Fachkreise erfasst. Nun wuchsen sie in die Breite und gewannen bei Einzelanliegen auch Leute für Bewegung und Veränderung, die sonst radikalem Wechsel abhold waren. Zum Teil führten die Vereine im nahen Raum der engsten Heimat Männer zusammen, die ähnlichen Zielen zustrebten. Oft aber ging es darum, gerade über die Umgebung hinaus Verbindungen zu Gleichgesinnten in anderen Regionen der Schweiz zu schaffen. Schon 1816 schrieb der «Schweizerfreund»: «Die Jahre der Trennung sind vorüber, wir suchen, wir finden uns wieder, und manches schöne Band eidgenössischer Freundschaft wird neu angeknüpft oder erneuert werden.»

Manchmal konnte man dabei ältere Vereinigungen wiederbeleben wie die Helvetische Gesellschaft. Freilich fanden sich die Berner bei ihr eher spärlich ein, wenn sie gemäss ihrer Tradition in Schinznach zusammenkam, dauerten doch Hin- und Rückreise dorthin je zwei Tage. Zu den getreuesten Teilnehmern zählten immerhin Johann Konrad Appenzeller, Pfarrer und Direktor des Gymnasiums in Biel, Bernhard Rudolf Fetscherin sowie Ludwig Albrecht Otth, Vorsteher des Waisenhauses und Spitalverwalter in Bern. Die beiden letztgenannten neigten in der Politik Neuerungen zu, stiessen dann aber 1831 nicht in eigentliche Führungspositionen vor.

Fetscherin und Otth gehörten auch zu den eifrigsten Philhellenen, das heisst zu jenen Kreisen, welche von 1822 an die Griechen bei ihrem Aufstand gegen ihre türkischen Beherrscher mit Sympathie, Geld oder Material unterstFCtzen wollten. Einzelne zogen sogar als Freiwillige in den Kampf, so der Berner Bäckergeselle Emanuel Hahn, der später in der griechischen Armee bis zum General aufstieg. Griechenvereine bildeten sich übrigens nicht bloss in der Hauptstadt, sondern ebenso in Thun, Biel, Burgdorf, Nidau und Münsingen. In diesen Kreisen floss Solidarität für christliche Glaubensbrüder zusammen mit Bewunderung für ein kleines Volk, das sich gleich den eidgenössischen Altvordern gegen Gewalthaber erhob. Gerade das erweckte den Argwohn ausländischer Diplomaten und der Obrigkeit, denn schliesslich rüttelten die rebellischen Griechen an der Ordnung, wie sie 1815 am Wiener Kongress als rechtsgültig festgelegt worden war. Deshalb goss ein anonymer Patrizier in einer Schmähschrift Hohn und Spott auf die bildungsfreudigen Griechenanbeter, und Dekan Risold erntete einen Tadel der Regierung, als er die Pfarrer zu Spenden für die Hellenen aufrief(215).

Näher standen den Behörden die Schützen, welche ja mit ihrem Tun die Wehrhaftigkeit förderten. Deshalb ordnete der Kriegsrat an, in jedem Oberamt solle eine Schiessgesellschaft entstehen, die mit Gaben des Kantons und der Gemeinden rechnen durfte. Ihre Ehr- und Freischiessen zogen Wettkämpfer aus dem ganzen Lande an, noch bevor 1824 das erste offizielle eidgenössische Schützenfest abgehalten und der eidgenössische Schützenverein gegründet wurde. So rangen zum Beispiel 1818 an einem verhältnismässig bescheidenen Anlass der Berner Reismusketen-Schützengesellschaft 59 Männer aus 11 Kantonen um die Preise(216).

Ungewohnter als das Schiessen war damals noch das Turnen, das nun seinen Aufschwung begann. In Bern wurde es vor allem durch Heinrich Phokion Clias propagiert, einen Abkömmling der Innerschweizer Familie Käslin, den sein wechselvolles Leben in die verschiedensten Teile Europas und Amerikas verschlug. Zwischenhinein kehrte er aber immer wieder nach Bern zurück. Hier wirkte er als Lehrer für Gymnastik, schuf einen Turnplatz mit den nötigen Einrichtungen unterhalb der Kleinen Schanze und eine Badeanstalt im Marzili. Daneben warb er für den Sport in seinen Büchern über die «Anfangsgründe der Gymnastik oder Turnkunst» und über «Kallisthenie oder Übungen zur Schönheit und Kraft für Mädchen». Clias war also ein Pionier, aber mit seiner Begeisterung für Neues paarte sich der Sinn für Altes: öfters organisierte er am Ostermontag in der Stadt Bern Schwingfeste und führte damit Traditionen weiter(217).

Die Freunde der bildenden Kunst und der Musik sammelten sich gleichfalls, und zwar entstanden Blasmusiken und Chöre nicht nur in Bern und in anderen Städten, sondern ebensosehr in den Dörfern.

Damit bezeugt das Vereinswesen, was uns in manchen weiteren Bereichen immer wieder auffällt, besonders für die zwanziger Jahre des 19. Jahrhunderts: die Restauration ist nicht — wie man oft meint — eine Periode blossen Stillstandes oder gar der Erstarrung. Unter der scheinbar wenig bewegten Oberfläche zeigt sich bei genauerem Zusehen eine erstaunliche Vitalität jener Zeit, in der Dynamisches kräftiger wirkte, als es landläufigen Vorstellungen entspricht. Während der Restauration wurde der Boden bereitet, in dem dann die Saat des Neuen keimen und heranwachsen konnte. Aber bei Anhängern wie bei Gegnern einer Veränderung ahnten in Bern wohl wenige, wie nahe der endgültige Abschied von der alten Staats- und Regierungsform bevorstand(218).


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07/98, © Historischer Verein des Kantons Bern


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