Geschichte des Kantons Bern seit 1798: Band I
Beat Junker
Gegen Ende März 1798 gingen die Geschäfte von der provisorischen Regierung unter Karl Albrecht von Frisching über an die eben gewählte Verwaltungskammer des Kantons. Damit gliederte sich Bern auch offiziell ein in die Ordnung der neuen Helvetischen Republik. Seit dem Übergang war wenigstens äusserlich allerhand bereinigt worden: die kurzlebigen Projekte für eine Rhodanische Republik hatten sich verflüchtigt, und damit lag Berns territorialer Bestand einigermassen fest: es verlor die Waadt, den Aargau und vorlE4ufig auch das Oberland, das einen eigenen Kanton bildete. Dafür erhielt Bern von den ehemals gemeinsam mit Freiburg verwalteten Vogteien Schwarzenburg zugeschlagen, während Murten an Freiburg fiel, obwohl mehrere Petitionen aus dem Seebezirk den Anschluss an Bern wünschten.
Allerdings dauerte es noch einige Zeit, bis alle Unklarheiten behoben waren. Die Gemeinde Lengnau zum Beispiel hatte man bei der Einteilung der Distrikte einfach vergessen, und es brauchte im April 1798 einen besonderen Beschluss der helvetischen Räte, um die Ortschaft nachträglich mit Bern zu vereinigen, desgleichen im Mai 1798 für Wileroltigen, Golaten und Gurbrü. Diese drei Dörfer hatten nämlich im März 1798 beim allgemeinen Trubel auf eine Aufforderung aus Murten hin ihre Wahlmänner an die Versammlung des Kantons Sarine et Broye nach Payerne geschickt, ohne die Bedeutung dieses Schrittes zu ermessen. Als sie merkten, wie schlecht sie zur anderssprachigen Bevölkerung passten, war eine Korrektur nur durch einen neuen Entscheid der Legislative in Aarau möglich. Für Wileroltigen und Gurbrü entstanden dann hinterher noch einmal Schwierigkeiten in der Frage, welcher Kanton zuständig sei für Guthaben wegen Lieferungen während der Zeit, als die beiden Siedlungen zu Freiburg gehört hatten(1).
Unstimmigkeiten mit anderen Kantonen rührten davon her, dass die Behörden bei Einquartierungen, Requisitionen und Fuhrungen für die französische Armee die eigene Bevölkerung zu schonen und die Last den Nachbarn zuzuschieben suchten. Oft luden die Verhältnisse zu solchem Vorgehen geradezu ein: gegen das Oberland zu reichte Bern beispielsweise mit Steffisburg, Amsoldingen und Thierachern bis fast vor die Tore des anderen Kantonshauptortes Thun, und oft war hier das Hauptquartier französischer Abteilungen untergebracht, während die einzelnen Einheiten bereits im Nachbarkanton lagen, was den Überblick über die Zuständigkeit erschwerte. Ähnliches galt, wo Verkehrsachsen über das Gebiet bald des einen, bald des anderen Kantons führten. Deshalb forderten besonders Solothurn und gelegentlich auch Luzern von oberaargauischen Gemeinden immer wieder Leistungen, die sie eigentlich selber hätten erbringen müssen. Einen allgemein anerkannten und kompetenten Schiedsrichter für derartige Reibereien gab es beim damaligen Durcheinander noch nicht.
Angesichts solcher Verwirrung auf Landes- und Kantonsebene überrascht es kaum, dass auch Einzelpersonen oder lokale Beamte nicht immer merkten, zu welchem Kanton sie nun eigentlich gehörten und deshalb oft Eingaben an eine falsche Adresse richteten(2).
Auch nach dem Amtsantritt der helvetischen Behörden bestimmten nicht sie den Lauf des Geschehens, sondern die Franzosen. Zwar verschob sich mit den Kampfhandlungen das Gros der Armee nach Osten, und unter eigentlichen Kriegshandlungen litt fortan die Innerschweiz statt das Bernbiet. Aber immer noch blieben hier viele Truppen. Zudem lief der Nachschub zum grossen Teil über bernisches Territorium und belastete bernische Fuhrleute und Pferde.
Ende April 1798 hatte Jean-Jacques Rapinat den französischen Zivilkommissär Lecarlier abgelöst, und bereits einen Monat vorher war Brune als Obergeneral nach Italien berufen worden. Der Nachfolger Schauenburg verlegte seinen Sitz bald von Bern nach Zürich.
Er bemühte sich, Frankreich nicht allzusehr in Verruf geraten zu lassen, und forderte die Bevölkerung mehrmals auf, Übergriffe zu melden, damit er Fehlbare bestrafen könne. Doch gerade die stete Wiederholung solcher Proklamationen zeigt, wie wenig sie bei einer schlecht disziplinierten Truppe fruchteten. Die Versuchung war eben gross, zu verlangen, wonach einen gelüstete, wenn das Opfer keinen Widerstand zu leisten vermochte(3). Zudem brachte auch allerhand Gelichter Frankreichs Heer in Misskredit «une foule d'individus se disant attachés à l'armée, quoiqu'ils n'y aient aucunes fonctions», wie Schauenburg meinte. Bezeichnend ist es etwa, dass er präzisierte, die Bürger seien nicht schuldig, von jedem Infanteriebataillon mehr als vier Weibspersonen mit Lebensmitteln zu versehen(4).
Schauenburg setzte sich also gegen aussen für Zucht und Ordnung ein, hielt aber einzelne Übergriffe für unvermeidlich. Doch glaubte er, die Bilanz der Leistungen sei für Frankreich in jedem Falle positiv, habe es doch die Schweizer vom Joch der Aristokraten befreit, was einige Unzukömmlichkeiten wohl aufwiege.
Überhaupt suchte Schauenburg ostentativ, im Bereich des Alltags bernischen Anliegen entgegenzukommen und sich in ein günstiges Licht zu setzen. So verkündete er mit grossem Aufwand die Freilassung der in Frankreich kriegsgefangenen Berner. Er befahl, bei Begehren nach Fuhrungen auf die Zeiten grosser landwirtschaftlicher Arbeiten Rücksicht zu nehmen, und er brachte seine Soldaten vermehrt in behelfsmässig eingerichteten Kasernen unter, um so die Einquartierungen bei Privaten abzubauen. Dafür durfte er gleich wie Rapinat und wie der französische Platzkommandant in Bern offizielle Dankesbezeugungen und zum Teil sogar Geschenke der Berner Behörden empfangen().
Auf den oberen Stufen ging man also darauf aus, die gegenseitigen Beziehungen wenigstens äusserlich korrekt zu gestalten. Weiter unten freilich blieben gelegentliche Zusammenstösse und Schlägereien nicht aus, obwohl die Munizipalität der Stadt Bern am 9. April 1798 jedermann öffentlich ermahnt hatte, «sich aller Unsittlichkeiten überhaupt, und sonderheitlich alles unhöflichen und unanständigen Betragens gegen das französische Militär, welchem wir die gute Ordnung und Sicherheit dieser Gemeinde schuldig sind, zu müssigen». Wo es trotzdem blutige Köpfe gab, erledigten die Vorgesetzten den Vorfall öfters mit wenig Aufsehen und straften soweit amtliche Akten darüber berichten die Beteiligten auch auf schweizerischer Seite für damalige Begriffe eher mild. Allerdings ergaben sich freundschaftlichere Kontakte ebenfalls: am 17. August 1798 just dem Tag, an welchem die Berner den Bürgereid schwören sollten zerstörte ein Feuer an der Schauplatzgasse fünf Häuser. Bei den Lösch- und Rettungsarbeiten setzten sich französische Soldaten ohne Zögern den Gefahren eines Grossbrandes aus wie früher schon bei anderen Feuersbrunsten(6).
Wo der Verkehr zwischen Frankreich und Bern über solche Berührungen im Kleinen hinausreichte, sollte er sich eigentlich an den Dienstweg über die Behörden der Helvetischen Republik in Aarau halten. Aber mindestens bis deren Räderwerk richtig zu rollen begann, lief manches vom Oberkommandierenden oder vom Zivilkommissär und ihren Untergebenen direkt an die nahen Instanzen des Kantons und der Gemeinde Bern. So mussten im Auftrage Rapinats die Feuerschauer alle Häuser der Stadt nach französischen Emigranten durchschnüffeln, und aus Furcht vor Verbindungen Einheimischer mit geflohenen Landsleuten zensierte Frankreich zeitweise auch die Post von und nach Bern.
Dafür gratulierten Munizipalität und Verwaltungskammer von Bern den Franzosen noch separat zu ihren pompös verkündeten Siegen auf den Kriegsschauplätzen Europas, obwohl die gesamthelvetischen Instanzen diese devote Pflichtübung bereits für die gesamte Schweiz besorgt hatten, um den mächtigen Partner bei guter Laune zu halten(7).
In der äusserlichen Anpassung an Frankreich vermied man Eile und ersetzte wohl etwa Bernisches durch Helvetisches, aber kaum durch Französisches. So drang der Vorschlag schliesslich nicht durch, den 14. Juli auch für die Schweiz zum nationalen Feiertag zu erklären als «ein jährliches Dankfest der Eroberung der Bastille, als einer Begebenheit, welcher die fränkische Republik ihre Freiheit und die helvetische Republik ihr Dasein verdankt». In den gesetzgebenden Räten hatten sich just Berner wie Ludwig Bay, Bernhard Friedrich Kuhn oder Christian Michel aus Bönigen gegen ein solches Vorhaben gewehrt. Michel fand es «durchaus nicht am Platze, sich schon mit Volksfesten abzugeben; wir sollen Witwen und Waisen unterstützen und uns untereinander selbst freuen»(8).
An Gesinnungen, die von Frankreich her geprägt waren, rührte auch der Berner Dekan Wyttenbach mit seiner Anfrage, ob der überlieferte Buss- und Bettag im Herbst weiterhin zu begehen sei. Nur mit Mühe brachten nun die Spitzen der Helvetischen Republik ihr Bekenntnis zur Glaubensfreiheit und ihre Reserven gegen Kirche und Geistlichkeit sowie gegen Traditionen aus dem Ancien régime unter einen Hut, und sie antworteten in den wohlgesetzten Formulierungen einer überlangen Proklamation an die Regierungsstatthalter: «... Unsere Staatsverfassung erkennt das heilige Menschenrecht ungehinderter Religionsausübung an. Allein obgleich sie keinen gottesdienstlichen Versammlungen irgendeiner Religionspartei Hindernisse in den Weg leget, so kann sie doch nicht gestatten, dass unter dem Vorwand religioser Zusammenkünfte die öffentliche Ordnung gestört und die Achtung gegen die rechtmässigen Gewalten im Staate untergraben werde. ... So wie die Grundsätze der Revolution durch schändlichen Missbrauch zu Waffen der Verdorbenheit gegen die Tugend umgeschafft worden sind, so hat das Christenthum nur zu oft als Werkzeug der gefährlichsten Leidenschaften dienen müssen; denn auch das Christenthum hat seine Jacobiner und Schreckensmänner, wie das demokratisch-repräsentative System seine Dominicaner erzeugt(9).»
Bei der Datierung hielt sich Bern an einen Mittelweg: es quittierte zwar Briefe französischer Stellen gemäss dem neuen Revolutionskalender des westlichen Nachbarlandes. Für die eigene Korrespondenz aber blieb es beim angestammten gregorianischen Kalender. Er lag auch den gedruckten «Brattigen» zugrunde, hier allerdings mit der modernen französischen Ordnung als Beigabe. Dabei hatte ausgerechnet in Bern eine nicht näher bezeichnete «Volksgesellschaft» viel weiter gehen und die Jahre statt von Christi Geburt an von 1798 an zählen wollen: «Für das gemeine Beste und um die unendliche Wohlthat der grossen Republik zu verewigen, sowie auch der noch immer sich regenden Oligarchie einen Faden mehr abzuschneiden, wäre ohne Zweifel auch dienlich, wann in allen öffentlichen Acten von nun an von dem jetzigen Jahr unserer Befreiung als dem ersten zu datiren angefangen würde(10).»
Richard Feller hat am Ende des vierten Bandes seiner Berner Geschichte bereits berichtet über die Kontribution von sechs Millionen Livres, die der französische Kommissär Lecarlier dem bernischen Patriziat auferlegte sowie über den Vertrag vom 8. Floréal (= 27. April) 1798, in welchem es Gottlieb Abraham von Jenner gelang, diese Summe für die Pflichtigen auf zwei Millionen zu senken, während der Rest aus anderen Quellen beglichen werden sollte. Ungefähr um 1900 hat man den Wert des französischen Pfundes auf 97 Rappen berechnet; uns, die wir heute an Zahlen mit mehr Nullen gewöhnt sind, mag deshalb vielleicht die Auflage nicht unerträglich scheinen. Als Zusatz neben Einquartierungen, Plünderungen und anderen Heimsuchungen drückte sie aber doch. Zudem bestand das Vermögen der Patrizier oft aus Grundbesitz und aus Anlagen im Ausland, die sich beide nicht schnell und leicht in Barschaft umwandeln liessen. Da auch kaum jemand Anleihen gewährte, wurden schliesslich weniger gemFCnztes Geld abgeliefert als Tafelsilber und andere Wertgegenstände. Vor allem mussten die ehemals Regierenden Hypotheken aufkünden und Schulden unnachgiebiger einfordern als bisher. Damit belastete die Kontribution auch jene, die man hatte schonen wollen, indem man einzig von den Aristokraten Zahlungen verlangte. Im Februar 1799 empfahl der Regierungsstatthalter des Kantons Bern in einer Proklamation «die Barmherzigkeit der Gläubiger gegen die Schuldner, denen es bey gegenwärtiger Zeit fast unmöglich ist, zu bezahlen», und schon vorher hatte das Direktorium gefragt, «ob nicht eine Leihbank zu errichten wäre, welche für den Werth der ihr versetzten Güter Bankzedel abliefern sollte, für die sie gut stehen würde, da die Gläubiger häufig ihre Schulden einfordern, die Schuldner hingegen kein Geld erhalten können, und die Felder in zu niedrigem Preis verkauft werden müssen». Gegen beides wandten sich aber prominente Politiker auch Berner , weil Papiergeld den öffentlichen Kredit und staatliche Eingriffe in die «Heiligkeit des Eigentumsrechts und der Contracte» das Ansehen der Gesetzgeber erschüttern könnten.
Bei solchen Schwierigkeiten überrascht es nicht, dass anfangs die Termine für Ratenzahlungen selten eingehalten wurden und dass die Franzosen mit wenig zimperlichen Mitteln Druck aufsetzten. Sie hatten schon bei der Verkündung der Kontribution zwölf Geiseln mit Namen bestimmt und sie wenig später ins Ausland abgeführt. Auch verhafteten sie den Beauftragten der Verwaltungskammer Bern für Kontributionsfragen, David Rudolf Bay, mitten aus einer Wahlmännerversammlung heraus und stellten ihn unter Hausarrest. Die 25 Soldaten, die ihn bewachten, hatte er selber zu bezahlen.
Von ihrem Standpunkt aus gesehen, war die Ungeduld der Franzosen begreiflich. Einzelne ihrer Kommissäre und Kommandanten mochten fürchten, sie könnten aus Helvetien wegversetzt werden, bevor sie sich ihren Anteil an der Beute gesichert hatten. Auch benötigten die Besatzungstruppen laufend Geld, doch ging es nur schleppend ein. In der Hoffnung auf Erleichterungen zögerte mancher Berner die Zahlungen hinaus. Andere suchten sich dispensieren zu lassen mit dem Hinweis, sie hätten bereits vor dem 5. März 1798 öffentlich die Ideen der Freiheit und Gleichheit verfochten.
Es fällt nicht leicht, eine klare Bilanz in der Kontributionsangelegenheit zu ziehen; denn die Abgaben wurden mit Warenlieferungen an die französische Armee verrechnet, auch mit solchen aus den Kantonen Léman, Oberland und Aargau als ehemals bernischen Gebieten. Zudem versuchte die helvetische Zentralbehörde in ihrer Finanznot immer wieder, die Gelder für ihre eigenen Zwecke einzusetzen, was den Überblick erschwert. Jedenfalls blieb schliesslich ein bescheidener Überschuss übrig, der sogar einige kleinere Rückerstattungen an besonders schwer betroffene Pflichtige erlaubte(11).
Am 22. März 1798 traten die Urversammlungen der Gemeinden im Kanton Bern zusammen, um die neue helvetische Verfassung zu genehmigen. Aber bereits zwei Tage früher hatte die provisorische Regierung unter Karl Albrecht von Frisching an General Brune gemeldet: «Le gouvernement provisoire actuel de Berne croit devoir vous annoncer, citoyen Général, que convaincu de la vérité des principes de l'égalité et de la liberté, contenus dans le nouveau projet de constitution démocratique, persuadé qu,elle est faite pour le bonheur de la nation helvétique, il vient de prendre à l'unanimité la résolution d'accepter autant qu'il lui appartient la constitution qui a été reçue a Basle le 15 mars avec les changements que vous avez trouvé bon d'y faire.»
Die Annahme bezog sich also auf den sogenannten Basler Entwurf, der in Einzelheiten abwich von der Fassung, die später in Kraft trat, was bald zu allerlei Verwirrungen führte.
Laut Artikel 1 der neuen Verfassung hatten «verschiedenartige, ausser Verhältnis ungleich grosse, und kleinlichen Localitäten oder einheimischen Vorurtheilen unterworfene Theile» die alte Eidgenossenschaft gebildet. Von nun an aber würden keine Grenzen mehr die Kantone trennen, und Gesetze oder Verordnungen der helvetischen Behörden sollten im ganzen Lande gleichmässig gelten.
Für die Ausführung der helvetischen Erlasse bezeichnete das Direktorium, das heisst die Landesexekutive, in jedem Kanton einen Regierungsstatthalter. Neben ihm wirkte eine fünfköpfige Verwaltungskammer. Sie wurde bestellt vom Wahlkorps, in welches jede Gemeinde auf hundert Einwohner einen Wahlmann abordnete. Dieses Wahlkorps erkor ebenfalls die Deputierten für die helvetische Legislative, den Grossen Rat und den Senat, sowie den Richter für den helvetischen Gerichtshof und die Kantonsrichter. Damit waren die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung bereits erschöpft. Sie lässt sich also nicht vergleichen mit einer kantonalen gesetzgebenden Behörde früherer oder späterer Zeiten(12).
Am Donnerstag, dem 22. März 1798 vereinigten sich in jeder Kirchgemeinde des Kantons Bern die Bürger, um die Wahlmänner zu bezeichnen, im ganzen ihrer 312. Diese Zahl stieg nachträglich noch etwas, weil als Nachzügler Vertreter seeländischer Ortschaften eintrafen, über deren Kantonszugehörigkeit vorerst Unklarheit geherrscht hatte. Bereits drei Tage später, am 25. März 1798, eröffnete im Rathaus zu Bern Bürger Andreas Heiniger aus Rüegsau als ältester Teilnehmer die erste Sitzung des Wahlkorps. Als jüngster übernahm Dr. iur. Samuel Ludwig Schnell aus Burgdorf das Sekretariat. In der Stichwahl um das Präsidium siegte Bürger Niklaus Augsburger aus Höchstetten mit einem Mehr von 177 gegen 127 über den Stadtberner Ludwig Bay. Stimmenzähler wurden die Bürger Christian Miescher aus Walkringen, Ulrich Obmann aus Wachseldorn und Ulrich Leuenberger aus Rohrbach. War bis dahin öffentlich und durch Aufstehen von den Sitzen entschieden worden, so ging man nun für die folgenden Entscheide zu einem komplizierten Gemisch von Wählen und Losen über, wie es der Basler Entwurf für die helvetische Verfassung vorsah, den Bern ja angenommen hatte.
Das Los teilte die Versammlung in eine wählende und in eine vorschlagende Hälfte. Diese bezeichnete für jeden Posten sechs Kandidaten. Drei davon schieden durch das Los aus, und unter den drei Verbleibenden erkor die wählende Hälfte den Inhaber des Postens, der zu vergeben war.
Wie jeder andere Kanton sandte auch Bern vier Senatoren und acht Grossräte in die Legislative der Helvetischen Republik. Die Wahl fiel für den Senat auf Fürsprecher Ludwig Bay aus Bern, der bald darauf ins helvetische Direktorium aufrückte, ferner auf Gemeindeschreiber Johann Ulrich Lüthi aus Langnau, auf Wirt Bendicht Münger aus Schüpfen und auf Bleicher Johann Ulrich Zulauf aus Langenthal.
Für den Grossen Rat kamen zum Zuge Rudolf von Graffenried aus Bern, Leinwandhändler Rudolf Geiser aus Roggwil, Jakob Kaufmann aus Steffisburg, Fürsprecher und Professor Bernhard Friedrich Kuhn aus Bern, Tuchhändler Peter Lüthi aus Rohrbach, Weibel Jakob Oesch aus Amsoldingen und Leonhard Pauli aus Guggisberg.
Es waren also alle Landesteile gut vertreten, ausgenommen das Seeland. Seine Wahlmänner hatten ja bei diesen ersten Versammlungen noch gar nicht mitgewirkt, bei ihrer verspäteten Aufnahme jedoch ausdrücklich erklärt, sie würden alle bereits getroffenen Entscheide anerkennen, als ob sie selber dabei mitgeholfen hätten.
Für den helvetischen Gerichtshof bezeichnete jeder Kanton einen Richter. Für Bern fiel die Wahl zuerst auf alt Stadtschreiber Johann Schnell aus Burgdorf, den Vater der Brüder Schnell, die später in der Regeneration als Führer der Liberalen bekannt wurden. Er lehnte jedoch seiner schwachen Gesundheit wegen ab. So rückte der bisherige Stellvertreter nach, der Arzt Albrecht Rengger aus Brugg, der in Bern wohnte und der bald darauf zum Minister der Helvetischen Republik aufstieg. Suppleant an seiner Stelle wurde der Sekretär des Wahlkorps, Samuel Ludwig Schnell aus Burgdorf, ein Neffe des eben genannten Johann Schnell.
Für die oberste administrative Instanz des Kantons, die Verwaltungskammer, ernannten die Wahlmänner entsprechend dem Basler Entwurf für die helvetische Verfassung je neun Mitglieder und Stellvertreter. Die schliesslich in Kraft gesetzte Verfassung begnügte sich aber dann mit bloss je fünf Mitgliedern und Stellvertretern, so dass als Mitglieder gewählte Kandidaten zu Suppleanten degradiert wurden und als Suppleanten Gewählte überhaupt ausschieden. Mitglieder der Verwaltungskammer blieben nach dieser verwirrlichen Auslese Negotiant David Rudolf Bay aus Bern, der Arzt Johann Jakob Moser aus Herzogenbuchsee, Hauptmann Friedrich Fankhauser aus Burgdorf, Christian Pfander aus Belp und Fabrikant Emanuel Simon aus Bolligen.
Ins Kantonsgericht entsandte das Wahlkorps die Bürger Ulrich Obmann aus Wachseldorn, Weibel Niklaus Jost aus Langnau, Durs Freudiger aus Niederbipp, Niklaus Scherz aus Köniz, Johann Jakob Gasser aus Vordemwald, Dr. iur. Samuel Friedrich Lüthardt aus Bern, Johann Jäggi aus Arch, Johann Walther aus Seedorf, Weibel Christian Siegenthaler aus Lützelflüh, Daniel Hänni aus Belp, Ulrich Leuenberger aus Rohrbach, Christian Miescher aus Walkringen und Handelsmann Rudolf Sprüngli aus Bern.
Noch nicht bezeichnen konnte das Wahlkorps im März 1798 die Distriktsrichter, weil zuvor die helvetischen Räte Grenzen und Hauptorte der Bezirke festlegen mussten(13).
Die gleichen Ämter wie der Kanton Bern vergab natürlich auch das Oberland. Seine etwas über hundert Wahlmänner arbeiteten vom 29. März 1798 hinweg in Thun nach einem ähnlichen Verfahren wie die Berner, doch fiel hier das Losen weg. Als Präsident des Wahlkorps und gleich darauf auch als Senator wurde Notar Samuel Joneli aus Boltigen bestimmt, der später dem Kanton Oberland als Regierungsstatthalter vorstand. Neben ihm sassen im Senat Johannes von Bergen aus dem Oberhasli, Johannes Schneider (der ältere) aus Frutigen und Johannes Karlen aus Erlenbach.
In den Grossen Rat ordneten die Oberländer den Thuner Fürsprecher Karl Koch ab, den Wirt Christian Michel aus Bönigen, Christian Matti aus Saanen, Johannes Fischer aus Brienz, Notar Christian Bircher aus Adelboden, Christian Sterchi aus Unterseen, Johannes Rubin aus Reichenbach und Christian Moor aus St. Stephan.
Im obersten helvetischen Gericht vertrat Johann Jakob Hutzli aus Saanen das Oberland, und Johannes Willi aus dem Oberhasli war sein Stellvertreter. Das Kantonsgericht bestand aus Apotheker Gottlieb Scheidegg aus Thun, Ulrich Willi aus dem Oberhasli, Notar David Tschabold aus Erlenbach, Johannes Iten aus Spiez, Christian Schläppi aus Interlaken, Notar Peter Rieder aus der Lenk, Ulrich Stähli aus Oberhofen, Jakob Mani aus Diemtigen, Peter Schilt aus Brienzwiler, Peter Schneiter aus Reichenbach, Johann Kaspar Sterchi aus Interlaken, Notar Christian Hiltbrand aus Diemtigen und Christian Bohren aus Grindelwald.
Bei der Bestellung der Verwaltungskammer entstand dasselbe Durcheinander wie im Kanton Bern. Als die fünf Erstgewählten durften schliesslich ihren Sitz behalten Johannes Dezi aus Thun, Notar Jakob Aescher aus Därstetten, Heinrich Nägeli aus dem Oberhasli, Christian Rupp aus Sigriswil und Johannes Schletti aus Zweisimmen(14).
Viele der eben erwähnten Namen sagen dem Historiker wenig. In der Regel erwähnt das Protokoll den Beruf der Gewählten nicht, eher schon bisherige Ämter wie Ammann, Venner und Seckelmeister oder den militärischen Grad vom Hauptmann bis hinunter zum Dragoner. Da nicht debattiert, sondern nur abgestimmt wurde, wissen wir auch nicht, nach welchen Überlegungen die Wahlmänner entschieden. Immerhin gebot ihnen ihr Eid, nur Bürger zu ernennen, die «wegen ihrer Anhänglichkeit zu den Grundsätzen von Freiheit und Gleichheit und derselben Vaterlandsliebe, Rechtschaffenheit und Einsichten» ihres Amtes würdig seien.
Einige weitere Regeln empfahl am 25. März 1798 ein «patriotischer Bürger» als Einsender in Walthards «Berner Tagebuch»: Man möge jene bevorzugen, welche «die Grundsätze der Freyheit und Gleichheit und der helvetischen Constitution schon zuvor geäussert haben, die schon vorher gezeigt und bewiesen haben, dass sie sie sowohl im Kopf verdaut als im Herzen getragen haben». Ausser Betracht fielen dagegen diejenigen, «die aus Neid, aus unreinem Herzen, aus unlautern Absichten, aus Müssiggang und Parteigeist sich gegen alle Regierung erklären». Ungeeignet seien ebenfalls an sich wackere, arbeitsame Personen, «die aber an diesen politischen Untersuchungen und Verhandlungen wenig Antheil nehmen, und denen jede Regierung gleichgültig war, sofern sie dabei Sicherheit ihres Eigenthums fanden und nach ausgestandener Arbeit auch einigen Genuss davon haben konnten. Diese Leute sind sehr schätzbare, vortrefliche Staatsbürger, die zum gemeinen Wohl vieles beytragen, die auch in ruhigen Zeiten einen Theil der Staatsverwaltung vortreflich versehen; aber in Revolutionszeiten sind sie weniger zu Regierungsgeschäften tauglich, sie sind weder mit den neuen Grundsätzen vertraut genug, noch haben sie den Eifer, durch vorübergehende Unordnung und Zerstörung auf den Endpunkt der Revolution loszugehen.» Unter den Aristokraten und ihren Anhängern schliesslich fänden sich wohl Männer, «die alle zum Regierungsgeschäft nöthige Kenntnisse, und auch darinn eine schätzbare Übung und Erfahrung besitzen, deren Erwählung hiemit in andern Zeiten gewiss zum Besten des gemeinen Wesens gereichen würde. Allein im gegenwärtigen Umstand wäre sie zweckwidrig. So unbefangen und aufrichtig auch viele von ihnen sich auf die Seite der Revolution gewendet haben, so treu auch ihr Wille und ihr Eifer dem Besten des Vaterlandes ist, so ist doch ihr Geist zu sehr an die alten Formen und Grundsätze der Staatsverwaltung gewöhnt, ihr Ideengang wird allzu unwiderstehlich durch selbige gerichtet und geleitet, als dass sie bei einer neuen Ordnung der Dinge, wo sowohl die Geschäfte als ihre Formen neu, und dem Alten mehrstens widersprechend sind, nicht häufige Anstösse finden, und zweckmässig von der Hand weg arbeiten könnten. Vieles muss eingerissen und abgeschaft werden, das ehemals gut war, das es vielleicht an sich ist, das aber in das gegenwärtige und zu führende System nicht passt, werden sie dann nicht mit aufrichtiger und wohlgemeynter Überzeugung widerstreben, Bedenklichkeiten finden? Wie ein Greis bei Verschönerung eines Landsitzes mit Schmerzen diejenigen oft unpassenden, oft unregelmässigen, hässlichen Stellen und Zimmer umschaffen sieht, wo er als Knabe mit andern Neigungen tausend Freuden genossen hatte.»
Eine Nummer später doppelte ein anderer Artikel nach: «Richtet den zu Erwählenden nicht nach seiner jetzigen, sondern nach seiner jeherigen Aufführung und Charakter. Wann ihr einen wahren Patrioten ausfindig gemacht habt, so fordert ihn auf, und leidet nicht, dass er durch Ausflucht oder Abschlag seinen Namen verunehre. ...
Verdränget die intriganten und solche Männer, die die alte Verfassung im Schild führen, so wie die Aristokratie, unter welcher Larve sie sich auch zeigen möchte(15).»
Trotz solchen Aufrufen dominierten besonders deutlich im Oberland unter den Gewählten die Träger früherer Ämter. Das Vertrauen der Landleute und die Erfahrung in öffentlichen Geschäften wog anscheinend schwerer als aristokratiefeindliche Gesinnung und als das Bekenntnis zu Freiheit und Gleichheit. Was die Personen betrifft, siegte also im Kanton meist die Kontinuität über die Revolution. Das setzte Grenzen für einen radikalen und raschen Wandel, wie ihn manche der neuen Gesetze und Vorschriften anstrebten(16).
Zwar stellte die Verfassung keine besonderen Anforderungen an die Kandidaten und verlangte zum Beispiel für Richter keine iuristische Vorbildung. Dennoch blieb das Angebot an fähigen und geeigneten Anwärtern klein, umso mehr, als General Brune schon am 16. März 1798 verordnet hatte: «Die zweyhundert neunzig und neun Glieder, welche den sogenannten grossen Rat der Zweihundert ausmachten, sind für ein Jahr lang von allen öffentlichen Funktionen ausgeschlossen.» Ein improvisierter Antrag, alle Mitglieder der alten Regierungen sogar auf volle zehn Jahre von Stellen in der neuen Republik fernzuhalten, unterlag im Juli 1798 im helvetischen Grossen Rat, nachdem neben anderen der Berner Bernhard Friedrich Kuhn und der Oberländer Karl Koch dagegen aufgetreten waren(17).
So kam es, dass bei vielen Wahlen im grossen und ganzen immer wieder dieselben Namen auftauchten und dass schliesslich die meisten der Vorgeschlagenen irgendein Amt erhielten. Häufig siegte in einem Wahlgang, wer beim vorangehenden den zweiten Platz belegt hatte. Aber auch wer vorerst auf den hinteren Rängen landete, brauchte nicht zu verzagen, wenn er Geduld und Ausdauer besass. Im Kanton Bern zum Beispiel wurde Bürger Hauert, Klaviermacher aus Wengi, erst als achtes Mitglied in die Verwaltungskammer gewählt. Vorher war er bei vier Wahlgängen für den Grossen Rat, bei jenem für das oberste helvetische Gericht, bei zweien für das Kantonsgericht und bei sieben für die Verwaltungskammer unterlegen. Noch später gelangte der Brienzer Franz Grossmann ans Ziel: ihn bestimmten die Wahlmänner des Oberlandes im allerletzten Wahlgang der Session dafür nun fast einstimmig zum Suppleanten der Verwaltungskammer, während sie ihn vorher trotz mehreren Anläufen als Senator, Grossrat, Kantonsrichter und Mitglied der Verwaltungskammer übergangen hatten. Beiden spielte dann wenig später die Verkleinerung der Verwaltungskammer noch einen Streich: Hauert sank vom Mitglied zum Ersatzmann ab, und Grossmann schied vollends aus(18).
Unter den erkorenen Repräsentanten fanden sich nur wenige Städter. In Bern wie in Thun hatte beim Wahlkorps ein gewisses Misstrauen gegen sie geherrscht, ja es lief das Gerücht um, die Herren in Bern wollten die daselbst versammelten Wahlmänner vom Lande ermorden. Allerdings ist die vielgehörte Behauptung unrichtig, es seien fast lauter Bauern und Ungebildete abgeordnet worden(19). Am prägnantesten formulierte wohl der Dichter Gottlieb Jakob Kuhn diese Kritik in einem Mundartlied:
«Bure, Bure, nüt als Bure
Wote jetz uf's Rathus ga;
D's Vaterland ist noti z'dure
Ach, wie wei si das verstah?
Cheu nit lese, cheu nit schribe:
Darum sötte si's la blibe,
Lieber bravi Bure si.
's ist doch nüt darwider z'sägen:
Lüt regiere geit nit ring;
's ist a settigem viel g'läge,
Un es brucht e gute Gring.
We de scho chast Mist usführe,
Chast du drum no nit regiere,
's Recht und Gsatzerei verstah.
Lang hei ja die alte Herre
D's Land regiert, es ist e Freud;
Aber sie hei chönne lehre
Gschrift und d's Gsatz und G'rechtigkeit;
Land und Lüt hei chönne blühje,
Mir hei alli chönne drüje;
's het o no e Gattig gha.
Aber jetz, sit drüne Jahre,
Dass der Bur dri kaflet het,
Alles kratzet i de Haare;
Herr und Bur und Land und Städt,
Alles ist zum Tütschel gfahre;
Es geit zu wie bi de Narre
Jetz hets gar kei Gattig me.
Drum, ihr liebe, gute Bure,
Loset mer doch o ne chlei;
Lat ech z'Land es Bitzli dure,
U lat dir d's Regiere si;
Schlüfet i die alti Chutte,
Hingere Mist und unger d'Hutte,
's steit ech notti besser a.
Besser ist's der Herd handthiere,
Un e brave Bursma si,
Als mit Unverstand regiere:
's treit ech notti nit viel y.
Schuster blib bi dinem Leiste:
Das gilt notti vo de Meiste;
Ach, drum gat dir wieder hei.»(20)
Das Land entsandte in Wirklichkeit zum guten Teil Notare, Weibel, Wirte und Krämer, also wohl Dorfbewohner, aber durchaus nicht nur Bauern. Ihr Bildungsstand ist schwer zu überprüfen. Immerhin erlauben allerlei Hinweise den Schluss, dass zum Beispiel auch verschiedene ländliche Deputierte die französische Sprache kannten.
Dagegen hemmten Beruf und Wohnort sie öfters bei der Ausübung ihres Mandates. Besonders Oberländer blieben zuweilen wochenlang den Verhandlungen fern, um ihren Hof und ihre Geschäfte zu besorgen. Den Rekord an Absenzen hielt allerdings nicht ein Bauer, sondern der Adelbodner Notar Christian Bircher. Er war gegen seinen Willen in den helvetischen Grossen Rat gewählt worden und besuchte während den gut zwei Jahren seiner Amtszeit keine einzige Sitzung(21).
Politische Parteien oder Fraktionen im heutigen Sinne des Wortes gab es in den helvetischen Räten nicht. Zwar erkennen wir vorherrschende Anschauungen, aber ihre Anhänger waren nicht als Gruppe organisiert und stimmten nicht einmal regelmässig gleich.
Die «Patrioten» setzten sich unbedingt und oft ohne Rücksicht auf tatsächliche Verhältnisse ein für die Ideen der Französischen Revolution. Sie bekämpften die überlieferte Ordnung mit fanatischem Hass und beriefen sich dabei auf naturgegebene Ideen, die höher ständen als das bisher geltende Recht.
Ihr Gegenpol waren die an Zahl schwächeren «Republikaner», die ebenfalls nach Freiheit und Gleichheit und damit nach Reformen strebten, jedoch Schritt für Schritt vorgehen und Bewährtes erst beseitigen wollten, wenn Besseres an seine Stelle treten konnte. Zu ihren höchsten Werten gehörte die Achtung vor dem freien Eigentum, solange es nicht auf legalem Wege eingeschränkt worden war. Die «Republikaner» suchten die Erneuerung von oben nach unten. Deshalb verlangten sie wohl viele Freiheiten für das Individuum, aber nicht unbedingt politische Volksrechte; denn im Grunde fürchteten sie sich vor einem Umsturz mit Tumulten, und sie sahen ihr Ideal in einer Herrschaft der Elite nach Einsicht und Talenten. Besser als die doktrinären «Patrioten» erkannten sie die praktischen Probleme, die sich dem Staate etwa bei den Finanzen stellten, und sie nahmen lieber eine Verzögerung des Fortschrittes als ein Chaos in Kauf. Damit waren sie in den Augen der «Patrioten» wie der «Ci-devants» der unbeugsamen Verfechter des Alten Laue oder gar Abtrünnige und Verräter. Dennoch übten sie starken Einfluss aus, weil Bildung, Erfahrung, Gründlichkeit und vor allem eine gewaltige Arbeitsleistung sie unentbehrlich machten. Viele von ihnen stammten aus den Städten, allerdings nicht aus den bisher regierenden Familien. Oft pflegten sie untereinander persönliche Freundschaften. Diese waren meist entstanden, als die jungen Männer an deutschen Universitäten die Rechte studiert und sich von den Gedanken der Aufklärung und besonders Immanuel Kants hatten prägen lassen(22).
Selbstverständlich gab es Deputierte, die wir weder den «Patrioten» noch den «Republikanern» zurechnen können, weil sie ihre Auffassung nicht präzis und systematisch zu formulieren vermochten oder weil sie sich nur selten zum Wort meldeten. Das gilt auch für die Mehrzahl der Berner und Oberländer Repräsentanten vom Lande.
Am deutlichsten zu den «Patrioten» gehörte wohl Niklaus Augsburger, der uns bereits als Präsident des Wahlkorps des Kantons Bern begegnet ist. Er hatte längere Zeit in einem Genfer Gasthaus gearbeitet, bevor er wieder in sein heimatliches Höchstetten zurückkehrte und dort eine Seifensiederei und einen Branntweinhandel betrieb.
Augsburger blieb in brieflicher Verbindung mit seinen Genfer Freunden. Auf sie ging wohl sein Hass gegen das Patriziat zum Teil zurück. Aber die alte Obrigkeit hatte ihm seinerzeit auch ein Krämerpatent verweigert und den Vertrieb seiner Waren durch Bussen und Abgaben erschwert, die er als ungerecht empfand. Vom Spätjahr 1797 an agitierte er im Sinne Frankreichs und wurde dafür zu sechs Jahren Einschliessung verurteilt. Das machte ihn zum politischen Märtyrer und erleichterte ihm später den Weg in die Ämter der Helvetischen Republik. Er erhielt sogar Stimmen, als die Räte in Aarau die fünf Direktoren erkoren, also die Landesregierung.
Im Grossen Rat äusserte sich Augsburger fast nur zu den Feudallasten, wobei er forderte, wer sich in den letzten zehn Jahren von der Zehntpflicht losgekauft habe, müsse für die damals erlegte Summe entschädigt werden ein Fall, der genau auf ihn selber zutraf. Augsburgers Weltbild war einfach. Im Misstrauen des Landvolkes gegen die helvetischen Behörden sah er die Frucht von Aufwiegelungen der Patrizier und Pfarrer, und selbst die Plünderungen französischer Soldaten auch bei «Patrioten» bewiesen nach ihm, dass die Aristokraten heimlich die Hand im Spiele hätten(23).
Ähnlich wie Augsburger dachten die beiden Senatoren Bendicht Münger und Johann Ulrich Lüthi. Münger stammte aus einer begüterten Bauernfamilie in Uettligen und hatte durch Heirat die Taverne zum «Löwen» in Schüpfen erworben. Dazu besass er hier Matt- und Ackerland sowie eine Öle und eine Färbe samt Walke. Münger war also wohlhabend, blieb aber in Schüpfen stets Hintersasse und lebte mit der Gemeinde mehrmals im Streit. Im Senat gehörte er zahlreichen Kommissionen an und ergriff häufig das Wort, vielfach freilich nur, um sich der Meinung des Vorredners anzuschliessen. So fassen wir seine politische Gesinnung doch nicht recht. Jedenfalls setzte er sich ein für die Aufhebung des Zehntens und für Zahlungen an jene «Patrioten», die ihrer Gesinnung wegen unter dem alten Regime gelitten hatten.
Der Langnauer Gemeindeschreiber Lüthi sprach gleichfalls öfter als andere Senatoren vom Lande, unter anderem wiederum gegen den Zehnten. Vor allem fallen bei ihm Nebentöne auf, etwa antisemitische Seitenhiebe oder ein formaler Rigorismus: Lüthi stimmte gegen Vorlagen, mit denen er materiell einverstanden war, wenn sie ihm sprachlich mangelhaft vorkamen. Als im Frühjahr 1799 ein Teil des Büropersonals der Räte zur Verteidigung des Vaterlandes einrückte, anerbot sich Lüthi freiwillig, Kanzleiarbeiten zu übernehmen. Das zeugt von einem Mindestmass an Kenntnissen und Fähigkeiten, das sich gerade bei ländlichen Deputierten nicht von selbst verstand(24).
Der dritte Berner Senator vom Lande, der Langenthaler Johann Ulrich Zulauf, wünschte schon bald wieder zurückzutreten, weil er sich dem Amte nicht gewachsen fühlte. Ein gewisses Aufsehen erregte er, als er öffentlich auf rund ein Viertel seines Senatorengehaltes verzichtete, was ihm andere, weniger grosszügige Ratskollegen übelnahmen. Schliesslich trug er auch etwas Humor in die Debatten, als er sich gegen die Vorschrift der Publikation von Gesetzen unter Trommelschlag wandte, weil in seinem Kanton die Franzosen alle Trommeln weggenommen hätten.
Die übrigen ländlichen Berner Grossräte Rudolf Geiser aus Roggwil, Peter Lüthi aus Rohrbach, Jakob Kaufmann aus Steffisburg und Leonhard Pauli aus Guggisberg zählten zu den Schweigsamen. Am ehesten gewinnt noch Geiser etwas Profil, der scharf auftrat gegen den Zehnten, aber auch gegen die Aufnahme der Juden ins Bürgerrecht.
Leichter als die Berner lassen sich die Oberländer auf einen Nenner bringen. Sie sprachen fast nur zur Zehntfrage, und zwar alle gegen eine entschädigungslose Aufhebung mit dem Hinweis, das Oberland habe sich in früheren Zeiten von diesen Lasten um hohe Summen losgekauft. Beseitige man die Abgaben nun unentgeltlich, so begünstige man allein die Grundbesitzer und schaffe dadurch neue Ungleichheiten und neues Unrecht.
Im übrigen unterschieden sich die einzelnen Vertreter in ihren Voten wenig. Dass Johannes Fischer aus Brienz und Christian Michel aus Bönigen «patriotisch» handelten, erkennt man eher an ihrem Verhalten beim Einfall der konservativen Innerschweizer im Frühjahr 1799 als an ihren Äusserungen im Ratssaal; allerdings näherte sich Fischer in späteren Jahren wieder stärker den Altgesinnten. Extrem neuerungsfeindlich gab sich schliesslich Senator Johannes Schneider aus Frutigen, der zum Beispiel die Abschaffung der Folter bekämpfte, weil man ja einem Vater die Rute für ungehorsame Kinder auch nicht verbiete. Die Berner vom Lande traten also nicht etwa als geschlossene, einheitliche Gruppe auf(25).
Die städtischen Abgeordneten standen denen vom Lande an Zahl nach, übertrafen sie aber bei weitem an Einfluss und Leistung. Am wenigsten in den Vordergrund trat dabei wohl der Herrschaftsherr von Bümpliz, Johann Rudolf von Graffenried. Er war 1795 bei der Burgerbesatzung nicht zum Zuge gekommen und hatte also nicht zur alten Regierung gehört. Deshalb konnte er trotz seiner patrizischen Abkunft in den helvetischen Grossen Rat gewählt werden. Hier galt er als Fachmann für Militärfragen, der in vielen Kommissionen mitarbeitete, während er im Plenum zu den Stilleren gehörte. Die Debatten zeigen seine politische Haltung nur unscharf: bei den Zehnten empfahl er Abschaffung und eine Entschädigung aus den Nationalgütern für die früheren Besitzer ebenso wie für die Pflichtigen, die sich erst vor kurzem losgekauft hatten. Statt der Feudallasten sollte eine progressive Vermögenssteuer dem Staat die nötigen Einnahmen liefern. Graffenried zählte sicher nicht zu den «Patrioten», aber er äusserte sich auch kaum je ähnlich wie die überzeugten Aufklärer und «Republikaner» Bernhard Friedrich Kuhn und Karl Koch(26).
Zum Kreis um diese beiden Männer gehörte Ludwig Bay, nicht zu verwechseln mit seinem Namensvetter David Rudolf Bay, dem späteren Berner Regierungsstatthalter, mit dem ihn keine nahe Verwandtschaft verbindet. Ludwig Bay wurde in den Senat gewählt, rückte aber schon Mitte April 1798 auf unter die ersten fünf Direktoren der Helvetischen Republik. Doch bereits zwei Monate später erzwang Rapinat seine Entlassung. Damit kehrte Bay in den Senat zurück, wie es die helvetische Verfassung für Ex-Direktoren vorsah.
Bay war damals 49jährig und stammte aus einer regimentsfähigen Familie der Stadt Bern. Ihr sei unter dem Patriziat nichts geblieben als «das nagende Bewusstsein ihres constitutionellen Rechts und das demüthigende Buhlen um die Gunst der Grossen». Die Aristokratie habe «nothwendig bei allen anderen, ausgeschlossenen Familien die grösste Abneigung gegen diese Missgeburt der arrogantesten Regierungsform» hervorgerufen. Allerdings hatte Bay bei den Burgerbesatzungen von 1785 und 1795 einen Sitz im Rat der Zweihundert abgelehnt: er sei zu wenig vermöglich, als dass er lange auf einen einträglichen Posten warten könne.
Bay rühmte sich während der Helvetik, er habe schon vor dem Franzoseneinfall «gegen den Krieg und für Freiheit und Gleichheit» gearbeitet. Allerdings hatten seine damaligen Vorschläge nur auf Reformen zugunsten der regimentsfähigen Geschlechter gezielt und nicht etwa auf demokratische Rechte für jedermann. An der Jahreswende von 1797 zu 1798 setzte er sich dann ein für «schleunige Aufnahme der Grundsätze von Freiheit und Gleichheit», ohne anzugeben, was das konkret bedeute.
Bay war Major der bernischen Kavallerie, nahm aber an den Kämpfen vom 5. März 1798 nicht teil, weil er als Ausgeschossener und als Mitglied wichtiger Kommissionen bedeutsame Aufgaben in der Hauptstadt erfüllte. Immerhin mahnte er Offiziere und Soldaten, die ihren Vorgesetzten nicht mehr trauten, auf ihre Posten zurückzukehren. Auch bewunderte Bay das Neue nicht blindlings. Rapinat war in seinen Augen ein «politischer Paillazzo», über dessen Ernennung zum Prokonsul für Helvetien Frankreich noch Jahre danach erröte. Und der helvetischen Verfassung warf Bay im Sommer 1799 vor, sie sei dem Lande von den Franzosen in despotischer Absicht aufgezwungen worden und müsse ersetzt werden durch eine «einzig auf gesetzliche Freiheit, Volksgeist und Volksglück» berechnete, in der jedoch weiterhin die «unantastbaren Grundsätze der Freiheit, Gleichheit, Einheit und einer repräsentativen Volksregierung» herrschen sollten. Bei anderer Gelegenheit betonte er, er liebe «die Freiheit so sehr als jemand, aber insofern sie mit Ruhe und Ordnung verbunden ist».
So kam es, dass er manchem «Patrioten» als heimlicher Aristokrat galt, während die Anhänger des Alten ihn als einen Revolutionär betrachteten. Zwei grundverschiedene Gesichter zeigte er übrigens auch in seinem politischen Gehaben und in seiner Argumentation. Während er sich in der Zehntfrage als Praktiker gab, der vor Übereilung warnte, welche «die Nation sogleich bei ihrer Wiedergeburt mit einer unerträglichen Schuldenlast belade» und ein anderes Mal knappe, unkomplizierte Gesetze für den «die Einfachheit liebenden Schweizer» forderte, erschien er in seinen grossen Reden im Senat als der volksferne Gelehrte, der lateinische Zitate in der Originalsprache einflocht und mit Cicero oder anderen altrömischen Gewährsmännern für seine Tagesforderungen warb(27).
Der wohl bedeutendste Berner in den helvetischen Räten war Bernhard Friedrich Kuhn, wie sein Freund Ludwig Bay ein Advokat aus einer nicht regierenden Familie, aber dreizehn Jahre jünger und mit einem Studium ohne Auslandsemester. Von 1787 an dozierte er am Politischen Institut in Bern. Schon 1791 trat er zurück, nach der einen Version auf seinen eigenen Wunsch und mit einer ehrenvollen Entlassung. Kuhn selber behauptete allerdings im Sommer 1798, er habe zurücktreten müssen, weil er öffentlich die Grundsätze der späteren helvetischen Verfassung gelehrt habe. Ressentiments aus jener Zeit könnten also bei ihm zurückgeblieben sein. Auch spürte Kuhn als Fürsprecher gewisse Mängel des altbernischen Gerichtswesens besonders deutlich, etwa die lange Dauer und die hohen Kosten mancher Prozesse. Aber er hätte lieber Reformen der Regierung gesehen statt Abhilfe, die von aussen kam. Deshalb kämpfte er als Infanteriehauptmann im März 1798 tapfer an der Westfront, doch betrachtete er die Niederlage als «Übergang in einen besseren Zustand der Dinge». In diesem Sinne sah er in der französischen Armee eine «freundschaftliche und wohlthätige Macht», die das Land «vor einer allgemeinen Auflösung der geselligen Ordnung, der Bande des Friedens und der Eintracht, vor dem Hinstürzen in den Abgrund der schrecklichsten Anarchie» bewahrt habe. Die Schweizer seien jetzt ein freies, und nicht ein erobertes, untertäniges Volk. Kuhn begrüsste die Helvetik, weil sie zum erstenmal eine Nation von Schweizern geschaffen habe. Man dürfe deshalb nicht in Föderalismus und Lokalpatriotismus zurückfallen und müsse auch um zu sparen ohne Rücksicht auf Gewordenes die Zahl der Kantone auf acht vermindern und Gemeinden ungefähr von der Grösse bisheriger Bezirke schaffen.
Immerhin wollte Kuhn nichts überstürzen: die Gesetzgebung solle im Einklang bleiben mit dem Zeitbedürfnis und etwas nicht bloss deswegen verwerfen, weil es bereits unter dem Patriziat gegolten habe. Es sei falsch, frühere Epochen mit ihren anderen Voraussetzungen zu messen an den eigenen, geläuterten und aufgeklärten Auffassungen. Unrecht von damals berechtige nicht dazu, nun neues Unrecht nach der anderen Seite hin zu begehen. Kuhn warnte vor Zügellosigkeit und Anarchie und mahnte, die Gerechtigkeit habe den Vorrang vor der Popularität, ja selbst vor dem Fortschritt.
Der Grosse Rat in Aarau wählte Kuhn zu seinem ersten Präsidenten und rückte ihn damit bei der Ausrufung der Helvetischen Republik mitten ins Rampenlicht. Zusammen mit einigen anderen war er so etwas wie das Gewissen der Versammlung. Er achtete streng auf Legalität und auf Respekt vor Grundsätzen der Verfassung, selbst wenn das Aristokraten zugute kam. Seine Hauptleistung vollbrachte Kuhn allerdings nicht im Plenum, sondern in zahllosen Kommissionen, in die man ihn seiner Sachkunde, Formulierungskunst und Arbeitskraft wegen berief. Das überlastete ihn dermassen, dass er oft Ratssitzungen fernblieb, um Berichte von Ausschüssen rechtzeitig fertigzustellen, weil weniger gebildete und erfahrene Mitglieder dazu nicht imstande waren. Halb ehrfürchtig, halb spöttisch zählte man Kuhn und einige seiner Freunde deshalb zu den «Gelehrten»(28).
Fast ebenso einflussreich und tätig wie Kuhn war sein Freund Karl Koch. Er wurde 1771 in Thun geboren und zählte also beim Franzoseneinfall erst 27 Jahre. Immerhin hatte er damals bereits ein Studium der Rechte in Bern und in Tübingen abgeschlossen und den Rang eines Artilleriehauptmanns erreicht. Er kämpfte bei Neuenegg, übrigens unter dem Kommando seines späteren Kollegen im Grossen Rat, Johann Rudolf von Graffenried, den er verteidigte gegen den Vorwurf, er habe beim Vormarsch des Feindes die Holzbrücke von Büren leichtfertig oder gar böswillig anzünden lassen und solle nun mit dem Patriziat die Kosten für den Wiederaufbau tragen.
Der Grosse Rat der Helvetischen Republik erhob Koch bereits im Juli 1798 zu seinem Präsidenten, wobei dieses Amt in einem Turnus von zwei Wochen seinen Inhaber wechselte. Vor allem aber delegierte man den kenntnisreichen Juristen ähnlich wie Kuhn immer wieder in Kommissionen: im Herbst 1798 gehörte er gleich 42 solchen Ausschüssen an. Ausser für Rechtsfragen galt er besonders beim Wehrwesen als Kenner, und als er krank war, fiel sogar die Anregung, die Militärkommission möge bei ihm zu Hause tagen, da er unentbehrlich schien.
Koch war kein «Patriot»: auch die gestürzten Aristokraten hatten seiner Meinung nach Anspruch auf die Menschenrechte, und Wahlmänner sollten mindestens lesen und schreiben können. Von manchen «Republikanern» unterschied ihn eine gewisse unitarische Starrheit, mit der er beispielsweise eine Reduktion der Zahl von Kantonen forderte. Doch im Widerspruch dazu kämpfte er am Ende der Helvetik noch in aussichtsloser Position für ein Weiterbestehen des selbständigen Kantons Oberland und gegen seine Wiedervereinigung mit Bern(29).
Samuel Friedrich Lüthardt hatte mit dem um fünf Jahre älteren Kuhn manches gemeinsam: auch er stammte aus einer nichtregierenden Familie Berns, war Advokat und stand im März 1798 als Offizier in der Front gegen die Franzosen. Die Ideen der Aufklärung hatte er vor allem bei seinem Studium in Göttingen aufgenommen.
Lüthardt war ins bernische Kantonsgericht gewählt worden und leistete dem neuen Regime auch auf anderen Posten gute Dienste, etwa als Gesandter nach Paris im Frühling und Sommer 1798. Als Ludwig Bay zum helvetischen Direktor aufstieg, wurde Lüthardt zu seinem Nachfolger im Senat erkoren, doch konnte er sein Amt erst im Herbst 1799 antreten, weil die Verfassung keine früheren Ergänzungswahlen vorsah. Damals war aber die erste Phase schwungvoller Erneuerung und hochfliegender Debatten bereits vorüber, und man verbiss sich in Streitereien rund um die Staatsstreichversuche verschiedener Direktoren oder in Entwürfe, welche die eben erst eingeführte Verfassung schon wieder ersetzen sollten. So war dem «Republikaner» Lüthardt kein fruchtbares Wirken als Abgeordneter beschieden(30).
In die gesetzgebenden Räte der Helvetischen Republik sandte jeder Kanton gleich viele Repräsentanten, nämlich vier Senatoren und acht Grossräte. In der Exekutive, dem Direktorium, reichte es aber längst nicht jedem Kanton für eine Vertretung. Es war nicht selbstverständlich, dass Bern einen der fünf Sitze gewann, galt es doch mancherorts immer noch als Hort aristokratischen Geistes. Dennoch zog am 18. April 1798 im vierten Wahlgang Ludwig Bay in die Landesregierung ein, nach dem Basler Legrand, dem Waadtländer Glayre, dem Solothurner Oberlin und vor dem Luzerner Pfyffer. Sie alle hatten sich gemäss dem Vorschlag der «Republikaner» durchgesetzt, die weit geschickter vorgingen als die grössere Gruppe der «Patrioten». Das erste Direktorium entsprach also nicht den Stärkeverhältnissen in der Legislative und trug von Anfang an den Keim des Unfriedens und der Streitigkeiten in sich.
Die Anregung zur Wahl Bays soll von Albrecht Rengger ausgegangen sein, dem in Bern aufgewachsenen Aargauer. Wie weit auch Einflüsse rivalisierender ziviler und militärischer Führer der Franzosen mitwirkten, ist hinterher kaum mehr auszumachen. Anscheinend wurden zudem gegen einzelne Kandidaten Gerüchte ausgestreut, sie seien den ausländischen Machthabern nicht genehm. Vor allem der Basler Peter Ochs fühlte sich übergangen und schrieb seinen Misserfolg derartigen Intrigen zu, hinter denen er Bay vermutete und ihn fortan mit unverhohlenem Hass verfolgte. Im Direktorium übernahm Bay Justiz, Polizei und Militärwesen, doch trat er weniger durch Fachentscheide hervor als durch eine angriffige, protestfreudige Haltung gegen die Besetzer, wenn sie ihre Kompetenzen überschritten oder wenn ihre Soldaten plünderten.
Schon am 18. Juni 1798 zwang Rapinat Bay und Pfyffer zum Rücktritt, wobei vermutlich auch Reibungen zwischen führenden Franzosen mitspielten. Die beiden Abgesetzten fanden in den Räten zwar Worte der Anerkennung und des Bedauerns, aber keine echte Unterstützung. Auf Bay und Pfyffer folgten nicht mehr ein Berner und ein Luzerner, sondern die beiden «Patrioten» Peter Ochs aus Basel und Frédéric-César de Laharpe aus der Waadt. Damit spiegelte das Direktorium die Zusammensetzung der Legislative etwas besser als vorher. Dafür spaltete es sich selber mehr und mehr, denn die beiden Neugewählten vertrugen sich schlecht miteinander.
Nach seinem Sturz sass Bay als Ex-Direktor im Senat, den er vom 11. Oktober 1798 an präsidierte. Aber bereits am 3 o. Januar 1799 zog er als Nachfolger Legrands erneut ins Direktorium ein, was Bern mit einer grandiosen Illumination der Stadt, mit Serenaden und Salutschüssen feierte. Die Wahl mochte für Bay wie eine Wiedergutmachung früherer Unbill erscheinen, doch stand auch sein neues Wirken unter keinem glücklichen Stern. Er geriet immer stärker ins Schlepptau Laharpes, und als in der Innerschweiz Aufstände ausbrachen, liess er vorbeugend konservative Eidgenossen als Geiseln verhaften, was allgemeine Empörung auslöste. Schon am 22. Juni 1799 entfernte das Los Bay wieder aus dem Direktorium, wo nun der Freiburger Savary seinen Platz einnahm(31).
Die eigentliche Facharbeit in der Exekutive leisteten nicht die Direktoren, sondern die Minister. Unter ihnen finden wir keine Berner. Zwar wurde Johann Samuel Ith das Ministerium des Inneren angetragen, doch lehnte er ab mit Rücksicht auf «sein Alter, seine Neigungen und die Natur seiner Kenntnisse». Dabei zählte er damals erst 51 Jahre und stand als Kantianer der neuen Ordnung nahe. Aber er spürte wohl, dass seine Gelehrtenpersönlichkeit für die politischen Stürme wenig taugte. So blieb er als Pfarrer in Siselen, bis er ans Berner Münster nachrückte. Das Ministerium des Inneren übernahm dann der Brugger Albrecht Rengger, der als Sohn des Pfarrers an der Nydeggkirche die meisten Jugendjahre in Bern verbracht hatte und hier als Arzt wirkte. Die obere Gemeinde hatte ihn zum Wahlmann erkoren, und das Wahlkorps ordnete ihn sogar für den Kanton Bern in den helvetischen Gerichtshof ab. Trotzdem fühlte sich Rengger als Aargauer und nicht als Berner, ebenso sein Landsmann und Kollege Philipp Albert Stapfer, Minister der Künste und Wissenschaften, der ebenfalls in Bern aufgewachsen und hier zum Professor am Politischen Institut aufgestiegen war(32).
Wenn ausser Bay keine Berner Direktoren oder Minister wurden, rührte das nicht etwa davon her, dass sie der Helvetischen Republik ihre Mitarbeit verweigert hätten. Sie dienten ihr aber vor allem gleichsam im zweitvordersten Rang, nämlich auf den von der Öffentlichkeit weniger beachteten Spitzenposten der Verwaltung.
Johann Rudolf Steck, der mit einer Pariserin verheiratet war, baute als erster Generalsekretär des Direktoriums in Aarau von Ende April 1798 an die neue Administration auf und verfasste für die schreibfreudige Helvetik ungezählte Briefe und Proklamationen. Schon nach zwei Monaten setzte Rapinat seine Entfernung durch zusammen mit jener Bays , wobei ihn vermutlich weniger die Person als die bernische Herkunft der beiden störte. Nach Rapinats Weggang hätte Steck zwar an seine alte Stelle zurückkehren können, doch verzichtete er darauf und verbrachte den Rest seines kurzen Lebens mit philosophischen Studien auf seinem Landgut in Moosseedorf(33).
Eng befreundet mit Steck war Johann Rudolf Fischer, den Stapfer im Herbst 1798 als ersten Sekretär an sein Ministerium der Wissenschaften und Künste berief. Als Nachfolger Pestalozzis redigierte er auch das helvetische Volksblatt. Er schmiedete Pläne zur Gründung von Lehrerseminaren, und um ein solches zu leiten, trat er im Sommer 1799 von seinem Posten zurück. Schon im folgenden Jahr raffte ihn der Typhus hinweg(34).
Zum Kreis um Steck und Fischer gehörte auch Albrecht Friedrich May (von Schadau). Er diente als erster Sekretär des Direktoriums, also direkt unter Steck, und fiel zusammen mit ihm bei Rapinat in Ungnade. Immerhin führte er seine Arbeit noch weiter, begleitete später eine ausserordentliche Gesandtschaft nach Paris und stand schliesslich Renggers Kanzlei vor. Dort hatte auch Gottlieb Rudolf Kasthofer gewirkt, und Karl Zeerleder wurde mit bloss 18 Jahren Sekretär des Justizministeriums(35).
Die meisten dieser Männer hatten manches gemeinsam: sie waren kurz vor oder nach 1770 geboren, kämpften im März 1798 gegen die Franzosen und waren trotz ihrer Abstammung aus regierenden oder regimentsfähigen Familien überzeugt, ihr Vaterland bedürfe politischer Reformen. Diese Einsicht war nicht zuletzt bei auswärtigen Studiensemestern gereift. Fischer, Steck und May hatten gemeinsam die Universität Jena besucht und besonders Fichte begeistert zugehört. Sie verschafften dem Philosophen und Pädagogen Johann Friedrich Herbart eine Hauslehrerstelle bei der Familie von Steiger in Märchligen und konnten so mit ihm die Jenaer Freundschaft in der Heimat weiterführen. Bernischer Patriotismus und Bereitschaft zu innerer Erneuerung widersprachen sich für ihr Empfinden nicht, und was sie als Verbesserung ansahen, begrüssten sie, auch wenn es vom Ausland herkam.
In den obersten Gerichtshof der Helvetischen Republik entsandte jeder Kanton einen Vertreter. Bei dessen Bestimmung entstanden in Bern durch Verzichte und Beförderungen allerhand Wirrnisse, welche bereits im Abschnitt über die Wahlen kurz geschildert worden sind. Samuel Ludwig Schnell aus Burgdorf versah dann das Amt bis zum Ende der Helvetik. Sein Wirken und sein Einfluss im obersten Gericht lassen sich im einzelnen nicht mehr sicher ermitteln. Jedenfalls genoss er hohes Ansehen und leistete gewaltige Arbeit, musste ein Richter doch alle Fälle vorbereiten, die aus seinem Kanton stammten, was beim volkreichen Bern natürlich eine besondere Belastung ergab. Kurz nach seinem Einzug ins oberste Gericht heiratete Samuel Ludwig Schnell Katharina Luise Stapfer und wurde dadurch zum Schwager Philipp Albert Stapfers, des helvetischen Ministers der Wissenschaften und Künste. Später trat er hervor als Schöpfer des ersten bernischen Zivilgesetzbuches und als Lehrer an der Akademie und an der Universität in Bern. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Basler Rudolf Schnell, der den obersten Gerichtshof der Helvetischen Republik präsidierte.
War Samuel Ludwig Schnell ein junger Jurist mit breiten Fachkenntnissen, so verkörperte Johann Jakob Hutzli aus Saanen einen anderen Richtertypus, wie ihn manche Kantone abordneten. Er besass keine iuristische Ausbildung, hatte aber von seinen 65 Jahren viele als Kastlan oder in anderen Ämtern der Talschaft zugebracht und war dabei immer wieder auf Gerichtsfragen gestossen. Nicht auf Spezialwissen, sondern auf seinen praktischen Sinn und auf seine angeborene Gerechtigkeit bauten die Oberländer Wahlmänner, wenn sie ihm ihr Vertrauen schenkten(36).
Schliesslich wirkten Berner öfters als Regierungskommissäre des helvetischen Direktoriums, also in einem improvisierten Amt, das die Verfassung nicht vorsah, das aber bei Krieg und Aufständen manchmal allein noch Hilfe gegen Not und Unordnung zu verheissen schien.
So sollten Grossrat Christian Michel von Bönigen und Senator Johannes Schneider von Frutigen im Frühjahr 1799 in ihrem heimischen Kanton Oberland die rebellierenden Landleute beschwichtigen und wieder Ruhe stiften. Ungefähr zur selben Zeit musste Bernhard Friedrich Kuhn die Militär- und Zivilbehörden der Ostschweiz überwachen, wo helvetische Truppen unter dem unfähigen General Keller an der Seite der Franzosen gegen die eingefallenen Österreicher kämpften. Die zwei Monate seines Wirkens bescherten ihm mehr Verdruss als Erfolge. Ungefähr drei Jahre später holte man Kuhn noch einmal, als 1802 Waadtländer Bauern Archive stürmten und Papiere verbrannten, mit denen sich ihre Steuerpflicht hätte beweisen und überprüfen lassen. Hier handelte er allerdings wenig glücklich und hinterliess seinem Nachfolger eher noch grössere Verwirrung, als er selber sie schon angetreten hatte(37).
Ferner leisteten Berner der Helvetischen Republik wichtige Dienste als Diplomaten. Richard Feller hat bereits geschildert, wie die provisorische Berner Regierung zwei Tage nach dem Übergang Philipp Albert Stapfer und Samuel Friedrich Lüthardt nach Paris abordnete, um eine Linderung der Besetzungslasten zu erreichen. Neben ihnen wirkte in der französischen Hauptstadt Gottlieb Abraham von Jenner auf das gleiche Ziel hin. Im Laufe des Frühjahrs 1798 erklärte dann das helvetische Direktorium alle diese Unterhändler Berns zu seinen eigenen Vertretern, schickte aber kurz darauf trotzdem noch den mit einer Französin verheirateten Solothurner Peter Josef Zeltner als eigentlichen Gesandten nach Paris. Dort weilte zur selben Zeit Laharpe, dem Ruf und Einfluss beinahe den Rang und die Bedeutung eines offiziellen Emissärs verliehen. So ein improvisiertes, unkoordiniertes Nebeneinander von Personen und Bemühungen wurde von den französischen Amtsstellen kaum ernstgenommen, und nur Jenners Geschick erreichte gleichwohl den Vertrag vom 8. Floréal 1798, den Richard Feller bereits im vierten Band seiner Geschichte Berns gewürdigt hat. Mit diesem Schriftstück eröffnete Talleyrand für Bern etwas bessere finanzielle Aussichten, doch haperte es bald mit der Ausführung. So kehrten Stapfer und Lüthardt anfangs Juni 1798 ohne Bedauern in die Heimat zurück. Rapinat hatte übrigens beide als heimliche Oligarchen angeschwärzt, ebenso den Sekretär Zeltners, Philipp Emanuel von Fellenberg. Dieser war keine Diplomatennatur und fühlte sich auf seinem Pariser Posten nicht wohl. Seine freimütige Darstellung französischer Übergriffe in der Schweiz erregte Unwillen, so dass das Direktorium schon anderthalb Monate nach der Ernennung Fellenbergs eigenem Demissionsgesuch entsprach(38).
Jenner endlich harmonierte schlecht mit Zeltner und missfiel Rapinat ebenfalls. Aber er war unentbehrlich, weil er den Zugang zu Aussenminister Talleyrand leichter fand als andere. Zwar unterbrach er zwischenhinein sein Wirken in Paris und eilte in die Schweiz, um die bernischen Wertschriften gegen den Zugriff der helvetischen Behörden zu verteidigen, doch schliesslich blieb er in Frankreichs Hauptstadt als einziger Vertreter der Helvetischen Republik übrig. Deren Untergang erlebte er wieder in Bern als Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten, also in einer Position, die etwa der ursprünglichen Stellung eines helvetischen Ministers entsprach.
Die Helvetik liess den Kantonsobrigkeiten nur wenig Befugnisse übrig. Die meisten davon vereinigte der Regierungsstatthalter in seiner Hand. Er stellte nach der Verfassung «die vollziehende Gewalt vor» und wurde vom Direktorium gewählt. Er berief Urversammlungen und Wahlkorps ein, durfte ohne Stimmrecht den Sitzungen der Verwaltungskammer und der Gerichte beiwohnen und ernannte deren Präsidenten sowie die Unterstatthalter für die Distrikte. Er wachte über die innere Sicherheit und diente als Bindeglied beim Verkehr der Bürger und der untergeordneten Instanzen mit der helvetischen Regierung.
Trotz dieser scheinbar imposanten Liste von Kompetenzen dominierte der Regierungsstatthalter den Kanton keineswegs. Einmal führte er ja bloss die Beschlüsse der helvetischen Zentralbehörden aus und besass wenig Raum für selbständige Entscheide. Zudem hatte im Kanton Bern die Verwaltungskammer ihre Arbeit bereits Ende März aufgenommen, während das Direktorium den Regierungsstatthalter erst fast einen Monat später einsetzte. Streng genommen wirkte sie zwar im Anfang bloss provisorisch. Aber sie lenkte doch manches bereits in bestimmte Bahnen. Ihren Vorsitzenden, David Rudolf Bay, konnte der Regierungsstatthalter zum Beispiel praktisch nur in seinem Amte bestätigen, das er schon wochenlang versah. Im Kanton Bern verringerte überdies der häufige Wechsel der Regierungsstatthalter ihren Einfluss.
Auch war Machtfülle nicht unbedingt das, was untere Amtsstellen der Helvetischen Republik erstrebten. Im Gegenteil, man schob möglichst vieles an andere ab, natürlich in erster Linie Unpopuläres, aber auch Geschäfte, die Geld erforderten, das überall mangelte. So stritten etwa Regierungsstatthalter, Verwaltungskammer und helvetischer Polizeiminister darüber, wem die Landjäger unterständen und wer ihnen also ihre Besoldung schulde. Der Regierungsstatthalter sandte öfters an ihn adressierte unwillkommene Aufträge und Begehren an die Verwaltungskammer weiter und nahm sich dabei nicht einmal immer die Mühe, einen Kommentar oder auch nur eine Begleitnotiz beizulegen. Umgekehrt verkehrte die Berner Verwaltungskammer bisweilen in gereiztem Tone mit dem Regierungsstatthalter und klagte, sie erfahre von Entscheiden des Direktoriums in Aarau manchmal früher durch Gerüchte und Zeitungsberichte als auf dem amtlichen Wege(39).
Erster Regierungsstatthalter für den Kanton Bern wurde am 24. April 1798 Anton Ludwig Tillier. Der französische Kommissär Lecarlier hatte ihn zusammen mit anderen ausdrücklich vom Ämterverbot für ehemalige Regierende dispensiert, und die Verwaltungskammer empfahl auch seine Befreiung von Abgaben an die Besatzungsmacht, denn er sei ein «Mann, welcher sich der Herrschaft der Oligarchen widersetzt, und von seiner Anhänglichkeit an die Sache der Freyheit bey verschiedenen Gelegenheiten ... die unleugbarsten Beweise abgelegt». Aber acht Monate später begrüsste sie dann seinen Nachfolger, den Bündner Tscharner, ganz besonders als Bürger, «der sich vorher nicht allhier aufgehalten hat und nicht in unserm Canton verburgert ist. Wir verhoffen, dass dessen Berichte als die eines fremden Mannes, dem keine Partheylichkeit wird beygemessen werden können, dem Canton werden zum Vortheil gereichen müssen und dass sie demselben ein mehreres Zutrauen Werth seyn werden». Das Verhältnis unter Bernern war also nicht ungetrübt geblieben. In seiner kurzen Amtszeit konnte sich Tillier kaum entfalten. Bereits im Juni 1798 forderte Rapinat seinen Rücktritt, gleich wie für Ludwig Bay und andere. Zwar hielt sich der Angegriffene noch bis zum Ende des Jahres, doch dann liess ihn das Direktorium fallen, anscheinend, weil er gegen Aristokraten zu nachgiebig gewesen sei(49).
An Tilliers Stelle trat am 9. Januar 1799 der bereits genannte Johann Baptista Tscharner aus Graubünden. Er bat schon vier Monate später um seine Entlassung, damit er in seinem Heimatkanton für die neue Ordnung wirken könne, doch verzögerte sich die Ablösung. Unter dem Eindruck der militärischen Erfolge Österreichs in der Ostschweiz traute die Regierung weder der Stimmung in Stadt und Kanton Bern noch der Durchschlagskraft ihres Statthalters mehr voll und gab Tscharner den Solothurner Senator Urs Lüthi nicht zu verwechseln mit Senator Johann Ulrich Lüthi aus Langnau als Regierungskommissär zur Seite. Mit seiner umfassenden Vollmacht nahm er Tscharner rund einen Monat lang die Zügel und einen Teil der Verantwortung ab. Als Tscharner dann noch seinen Unterstatthaltern ein geheimes Zirkular mit einer pessimistischen Beurteilung der Kriegslage sandte, zieh ihn das Direktorium des Defaitismus, und er musste anfangs Juni 1799 seinen Posten aufgeben(41).
Auf Tscharner folgte erneut ein Bündner, Gaudenz von Planta. Er vertrug sich schlecht mit den Bernern, und Laharpes Sturz im Januar 1800 setzte auch seiner Tätigkeit in Bern ein Ende. Erst jetzt kam wieder ein Einheimischer zum Zuge, nämlich der «Republikaner» David Rudolf Bay, der bereits als Präsident der Verwaltungskammer und als Beauftragter für die Kontribution der ehemals Regierenden an Frankreich Erfahrungen gesammelt hatte. Er blieb nun bis zum Ende der Helvetik im Amt, mit einigen Unterbrüchen während der Auflösungswirren(42).
Anders als in Bern wechselten im Oberland die Regierungsstatthalter selten. Zuerst wirkte Samuel Joneli aus Boltigen während zwei Jahren als unermüdlicher Berater, Helfer und Erzieher seiner untergebenen Beamten, aber auch als Mahner bei den vorgesetzten Behörden. Im April 1800 zog er sich ins Privatleben zurück, weil seine Gesundheit und besonders die Kraft seiner Augen gelitten hatten. Sein Nachfolger wurde der Patrizier Abraham Rudolf Fischer, der auf eine Rückkehr zur alten Ordnung und zum Kanton Bern hinarbeitete(43).
Nach der helvetischen Verfassung gehörte zur Exekutive jedes Kantons eine Verwaltungskammer, die man aber kaum als Kantonsregierung bezeichnen darf, denn allzu viele Beschränkungen engten sie ein. So bestimmte nicht sie selber ihren Präsidenten, sondern der Regierungsstatthalter, und das Direktorium in Aarau konnte missliebige Verwaltungskammern kurzerhand absetzen. Zudem überliess die Zentralgewalt den Verwaltungskammern nur Belange von geringerem politischen Gewicht, also etwa Handwerk, Künste, Ackerbau oder Strassenunterhalt.
In Wirklichkeit blieb jedoch den Verwaltungskammern noch weniger Spielraum, als ihnen die Verfassung auf dem Papier gewährte. Gerade in Bern griffen die nahen zivilen und militärischen Spitzen der Besetzungsmacht immer wieder in ihre Kompetenzen ein. Das erfuhr die Verwaltungskammer bereits nach ihrer ersten Sitzung, in der sie eine Art von Regierungsprogramm entworfen hatte, eine Proklamation ihrer Absichten «nach den offenen Grundsätzen einer vom Volke ausgehenden und für das ganze Volk bestimmten Regierung». Darin rief sie alle rechtschaffenen, vaterländisch gesinnten Bürger zur Mithilfe bei der Wiedergewinnung des Wohlstandes auf. Allein die Fähigkeit sollte den Weg zu öffentlichen Ämtern bahnen und nicht Vorrechte der Geburt. Viel erhoffte die Verwaltungskammer von Kirche und Schule als «Stützen der Tugend, der Religion und der Aufklärung», und sie bat um das «billige Zutrauen, ... welches sie durch ihre aufrichtigen Bemühungen zu verdienen trachten wird». Diese Erklärung hätte von den Kanzeln verlesen und öffentlich angeschlagen werden sollen, doch legte die französische Generalität ein Veto ein, ohne dass der Nachwelt klar würde, welche Stellen ihren besonderen Unwillen erregten und den Text in den Staub der Archive verbannten(44).
Weitere, schwere Zusammenstösse folgten. So liess der französische Kommissär Rouhière am 30. April 1798 den Präsidenten der bernischen Verwaltungskammer, David Rudolf Bay, mitten aus einer Versammlung des Wahlkorps heraus verhaften und unter Hausarrest stellen, weil er als Beauftragter für die Bezahlung der Patrizier-Kontribution an Frankreich zu wenig Greifbares erreicht habe. Und als Rapinat die Demission von Ludwig Bay, Tillier und anderen forderte, verlangte er allerdings ohne Erfolg auch gleich die Absetzung der ganzen bernischen Verwaltungskammer(45).
Ferner liessen sich die Befugnisse kaum genau abgrenzen, gegen die helvetische Regierung und ihre Statthalter ebensowenig wie gegen Unterstatthalter, Munizipalitäten oder andere lokale Behörden. Kam zum Beispiel den betroffenen Gemeinden ein Vorschlagsrecht zu bei der Wahl von Pfarrern oder von Bannwarten für die Nationalwälder? Wem unterstanden die Gefängnisse? War für das Inselspital, für das Rathaus des Äusseren Standes, in welchem der Senat tagte, für den Forst, für den Zöllner im Marzili oder für die Abfassung des Berichtes über die Feier des Bürgereides in den Helvetischen Annalen die Verwaltungskammer des Kantons oder die Munizipalität der Stadt Bern kompetent? Durfte die Gemeinde Bern von höheren Stellen eine Vergütung für die Kosten der Strassenreinigung erwarten oder entschädigte sie der «Wert des fallenden Düngers», den sie ja verkaufen konnte, bereits genügend(45a)?
Oft waren untergeordnete Beamte mit ihren neuen Aufgaben noch wenig vertraut und scheuten sich, Entscheide zu fällen ohne ausdrückliche Deckung durch ihre Vorgesetzten. Das führte zu steten Rückfragen, auf welche die Verwaltungskammer gelegentlich gereizt antwortete: «Wir können von Eurer Klugheit nicht begreiffen, wie Ihr noch an fernere Besoldung längst aufgehobener Stellen denken könnt, und müssen Euch ersuchen, Unsere vielfältigen Geschäfte durch so ungeschickte Einfragen nicht zu vermehren(46)». Allerdings gab es auch Amtsstellen, die bei Zweifeln Erkundigungen vermieden und auf eigene Faust handelten, indem sie unter Berufung auf Freiheit und Gleichheit vorweg ihren Lokalegoismus befriedigten, etwa bei der Nutzung von Nationalwäldern(47).
Es gehörte zu den grössten Problemen der Helvetik, willige und fähige Mitarbeiter zu finden, um so mehr, als General Brune ja die Regierenden des Ancien régime von einer weiteren Laufbahn ausgeschlossen hatte. Die Verwaltungskammer klagte, es mangle an tüchtigen Beamten und zudem verstosse jenes Verbot gegen den Grundsatz der Gleichheit. Kommissär Lecarlier kam nun entgegen und legte die Vorschrift weitherzig aus: es sei gestattet, ehemals Regierende auf unteren administrativen Posten von Kanton, Distrikt und Gemeinde zu verwenden. Damit wäre es möglich geworden, dass Angestellte subalterner Stufen aus ihrer früheren Tätigkeit mehr politische Erfahrung mitgebracht hätten als zum Beispiel die meisten helvetischen Repräsentanten in Aarau.
Die Geste Lecarliers behob jedoch die personellen Sorgen der Verwaltungskammer nicht. Wie schon erwähnt, war sie Ende März 1798 gemäss dem Basler Entwurf für eine helvetische Verfassung mit einem Bestand von neun Mitgliedern und ebenso vielen Suppleanten bestellt worden und hatte sich für Fachfragen sogleich in Kommissionen gegliedert. Nun reduzierte der endgültige Verfassungstext sie auf je fünf Mitglieder und Suppleanten. Die zuletzt Gewählten schieden aus, ohne Rücksicht auf die einzelnen Ausschüsse, die zum Teil bereits eingearbeitete Angehörige verloren und fast wieder von vorne beginnen mussten. Ähnlich wirkten Wechsel in der Zusammensetzung wegen Nachwahlen ins Kantonsgericht, und weil nach der Verfassung jedes Jahr ein Mitglied durch das Los ausschied.
Besonders Auswärtigen bot ein Sitz in der Verwaltungskammer wenig Verlockendes. Sie mussten in Bern eine Wohnung mieten und riskierten, dass man ihnen hier wie zu Hause französische Soldaten einquartierte. Die heimischen Geschäfte konnten sie nur besorgen, wenn sie von Zeit zu Zeit Urlaub erhielten, und der geringe sichtbare Erfolg ihres Tuns hob die Amtsfreudigkeit auch nicht. Man begreift, dass einmal sogar der Vorschlag für einen demonstrativen Gesamtrücktritt der Verwaltungskammer fiel. Für diesen äussersten Schritt fehlte die Kühnheit dann aber doch(48).
Dabei war die Kammer mit Sekretären und anderem Personal anständig versehen und auch nach tauglichen Ideen organisiert. Ihr Plenum beriet täglich wenn nötig auch sonntags von acht bis zwölf Uhr. Der Nachmittag war den Fachkommissionen zugedacht, wurde aber bei der grossen Geschäftslast oft ebenfalls von Gesamtsitzungen beansprucht. Dafür blieben dann ähnlich wie in den helvetischen Räten oft wichtige Mitglieder dem Plenum fern, um dringende Kommissionsaufgaben zu erledigen. Andere fehlten, weil sie mit offiziellen Aufträgen ausgesandt worden waren, zum Beispiel, um Augenscheine über Zustand und Wert von Schlössern oder anderen Nationalgütern durchzuführen.
Die Überlastung der Verwaltungskammer mag überraschen, durfte sie doch nur über Weniges entscheiden, und an Unternehmen aus eigener Initiative hinderte sie der Geldmangel. Was ihre Zeit wegfrass, waren Bagatellen: die Bewilligung von Holz aus den Nationalwäldern, sei es als Heizstoff für Bedürftige, sei es als Material zum Bau neuer Häuser; die Wahl von Pfarrern und untergeordneten Beamten; Reparaturen an Pfarrhäusern und anderen Gebäuden, die der Öffentlichkeit gehörten, bis hin zur Frage, ob runde oder eckige Dachkänel billiger zu stehen kämen, oder bis zum Problem, ob man den Ofen in der Wachtstube des französischen Offiziers beim oberen Tor besser mit buchenem oder mit tannenem Holz heize. Dazu stritt man mit dem helvetischen Kriegsminister und mit der Munizipalität der Stadt Bern darüber, ob dem Aufseher der Kaserne der Titel eines Hauptmanns und eine eigene Schärpe gebühre, und führte überhaupt einen umfangreichen Verkehr mit der französischen Besetzungsmacht, der helvetischen Zentralregierung, den Verwaltungskammern anderer Kantone und mit den Behörden von Distrikten und Gemeinden. Bevor die Bevölkerung als Ganzes die neue Verfassung beschworen hatte, musste die Verwaltungskammer überdies immer wieder Bürgereide abnehmen, denn ohne diese Reverenz vor der Helvetischen Republik erhielt niemand die Erlaubnis, in einen anderen Kanton zu reisen, selbst wenn er dort Verwandte oder Güter besass. Eine Delegation solcher Geschäfte an lokale Stellen oder an niedrigere Stufen der Administration hätte wohl der Verwaltungskammer Erleichterung verschafft, aber die angestrebte Einheitlichkeit im Kanton beeinträchtigt(49).
Noch weniger Eigenleben als die Kantone besassen die Distrikte, doch waren sie bedeutsam für die Justiz, die auf dem Distriktsgericht als unterster Instanz ruhte. Gerichte auf Gemeindeebene sah die Verfassung auch für weitläufige und volkreiche Gebiete nicht vor. Die helvetischen Räte mussten also die Kantone möglichst bald in Distrikte einteilen, damit die Wahlmänner die Richter, und die Regierungsstatthalter die Unterstatthalter bezeichnen konnten.
Bern kam gleich als erster Kanton an die Reihe, nämlich am 21. April 1798, also rund zehn Tage nach der Eröffnungssitzung der Legislative. Diese kurze Frist hatte natürlich nicht gereicht für gründliche Vorstudien, und die vorbereitende Kommission des helvetischen Grossen Rates gab deshalb in ihrem Gutachten zu bedenken, «dass eine provisorische Abtheilung in Districte zu Handhabung der Ordnung und Gerechtigkeit unumgängliches und dringendes Bedürfnis seye, dass mithin die Bewohner des Cantons Bern sich nicht an allfälligen Unbequemlichkeiten stossen sollen, die aus gegenwärtiger Eintheilung vielleicht für die eint' oder andern Ortschaften entstehen möchten, weil die provisorische Eintheilung in Districte zwar schlechterdings nothwendig ist, allein so bald immer möglich einer besser und vollständiger berechneten Platz machen wird». Ähnliche Hinweise auf die vorläufige Natur des Beschlossenen wiederholten sich noch oft und hoben das Vertrauen in die neue Organisation nicht. Für den Kanton Oberland nahmen sich die Abgeordneten rund zwei Monate mehr Zeit, doch wurde die Lösung dadurch nicht solider oder überzeugender.
Nach einer Grundvorstellung sollte jeder Distrikt ungefähr gleich viele Einwohner fassen; als Faustregel taucht etwa die Zahl zehntausend auf. Aber allzu gleichmacherischen Lösungen standen Gegebenheiten der Landschaft und der Tradition entgegen, mit denen mehrere Mitglieder der vorberatenden Kommissionen als Einheimische vertraut waren.
So legte man sich für Bern auf 15 Distrikte fest, deren Hauptorte wir nur nennen, wenn sie nicht denselben Namen tragen wie der Bezirk selber: Bern; Schwarzenburg; Landgericht Seftigen, oberer Teil (Amsoldingen); unterer Teil (Thurnen); Landgericht Zollikofen (Schüpfen); Seeland (Erlach); Büren; Burgdorf; Wangen; Langenthal; Nieder-Emmental (Sumiswald); Ober-Emmental (Langnau); Steffisburg; Höchstetten und Laupen.
Für das Oberland waren es ihrer zehn: Saanen, Ober-Simmental (Zweisimmen), Nieder-Simmental (Erlenbach), Frutigen, Aeschi, Thun, Unterseen, Interlaken (Wilderswil), Brienz und Oberhasli (Meiringen).
Diese Abgrenzungen leuchten nicht überall ein, etwa wenn Spiez zu Aeschi, Nidau zu Büren oder Aarberg zu Zollikofen geschlagen wurden(50).
Fast noch schwieriger war es, die Hauptorte der Distrikte zu bestimmen. Hier tagte das Distriktsgericht, und deshalb sollte die Gemeinde ungefähr in der Mitte des Bezirks liegen und leicht erreichbar sein. Zudem bedurfte sie der nötigen Einrichtungen, das heisst eines Wirtshauses, wo sich die Parteien vor und nach den Verhandlungen stärken konnten. In Thurnen beispielsweise bot diese Notwendigkeit die willkommene Begründung für ein Gesuch an die helvetischen Räte, man möge dem Dorfe wieder eine Taverne bewilligen.
Freilich gab es oft zentralere Siedlungen als jene, die sich vom Ansehen und von der Ausstattung her als Distriktshauptorte empfahlen. So glaubten Oberhofen, Hilterfingen und Sigriswil, sie seien geeigneter für diesen Rang als Thun, das dann wohl Hauptstadt eines Kantons gewesen wäre, nicht aber eines Bezirks. Auch Huttwil, Aarwangen sowie Uetendorf und Blumenstein suchten in Petitionen den Aufstieg zum Bezirkshauptort. Im Bödeli lagen mit Unterseen und Wilderswil zwei Gerichtsorte nur wenige Kilometer auseinander und hart am Rande ihres Distrikts, während etwa die Grindelwaldner bis zu ihrem Unterstatthalter stundenweit gehen mussten. Sie verlangten deshalb ohne Erfolg , dass man ihr Tal zu einem eigenen Bezirk erhebe.
Schliesslich wird man den Eindruck nicht los, Dörfer wie Schüpfen, Höchstetten, Steffisburg oder Amsoldingen verdankten ihre Wahl zu einem guten Teil dem Umstand, dass mit Senator Münger und mit den Grossräten Augsburger, Kaufmann und Oesch dort helvetische Parlamentarier wohnten, welche in Aarau besonders wirksam für ihre engere Heimat werben konnten(51).
Unklarheit herrschte anfangs darüber, ob der Unterstatthalter im Distriktshauptort wohnen müsse, was die Auswahl für dieses Amt praktisch auf Bürger einer einzigen Ortschaft begrenzt hätte. Das Direktorium schwankte in dieser Frage vorerst, gab sich dann aber im September 1798 streng: «Tout sous-préfet est astreint à fixer sa résidence dans le chef-lieu de son district.» Der Berner Statthalter Tillier befürchtete, das provoziere für ungefähr die Hälfte seiner Unterstatthalter die Demission, und sein Kollege Joneli im Oberland gab zu bedenken: «Die vielfältigen Pflichten, die den Unterstatthaltern obliegen, erfordern Fähigkeiten, welche dem Oberstatthalter in der Auswahl derselben die ganze Ausdehnung des Districts einzuräumen erforderlich machen, so dass er hierin an keinen Ort im District gebunden sein kann, wenn seine Auswahl den Zweck erreichen soll, weil die mit den erforderlichen Fähigkeiten versehenen Subjecte meistens auf eine sehr kleine Zahl eingeschränkt sind.» Solchen Argumenten verschloss sich das Direktorium nicht, und es bewilligte übrigens auch für andere Kantone zahlreiche Ausnahmen(51).
Dem Gemeindewesen widmete die helvetische Verfassung ganze zwei Sätze. Sie legten fest, dass der Unterstatthalter für jedes Dorf einen Agenten bestimme, der in wichtigen Fällen zwei selbsternannte Gehilfen beiziehe. Auch wenn der Gemeinde nur wenige Aufgaben zugedacht waren, genügte eine Person allein zu ihrer Leitung nicht. Deshalb klaffte in diesem Bereich bald eine krasse Diskrepanz zwischen dem Buchstaben der Verfassung und der politischen Wirklichkeit.
Das helvetische Gemeindegesetz vom Februar 1799 wich recht weit ab von der ursprünglichen Idee einer einzigen Gemeinde für alle am Ort Ansässigen bei freiem Zuzugsrecht. Viele Gemeinden besassen nämlich seit alters Gemeinde- und Armengüter, welche sie nicht aufgeben oder mit neuen Anwohnern teilen wollten, wobei sie sich auf die Eigentumsgarantie in der helvetischen Verfassung berufen konnten. So verfiel man schliesslich auf den Ausweg, zwei verschiedene Gemeindeformen zu schaffen. Nachfolgerin der früheren Rechtsame- und Burgergemeinde wurde die sogenannte Nutzungsgemeinde, bei der alle «Anteilhaber an den Gemeindgütern» eine Gemeindekammer mit höchstens 15 «Gemeindverwaltern» wählte. Diesem Gremium oblag namentlich die Armenpflege sowie die Besorgung der Bauten und Wälder.
Daneben existierte die Munizipalgemeinde, die sich ein Stück weit mit der heutigen Einwohnergemeinde vergleichen lässt. Ihr stand eine Munizipalität von drei bis elf Mitgliedern vor, erkoren durch alle im Ort wohnhaften helvetischen Aktivbürger. Sie befasste sich mit der «Polizei» über Fremde, Strassen, Feuerwehr und Gesundheit sowie mit dem Vormundschaftswesen und den Gefängnissen(53).
Schwierigkeiten bereitete es, genügend Munizipale zu finden. Gewählte flüchteten bald in den Rücktritt oder blieben einfach den Sitzungen fern wie Bürger Heggi aus Bern, der so seine Entlassung erzwang. Das Amt wurde auch kaum attraktiver, als seine Träger in der Hauptstadt beschlossen, um sich mehr Ansehen zu geben, einander zu ehren und nicht mehr zu duzen. Ähnlich wenig verfing es, die Glieder von Gemeindebehörden vom Waffendienst zu befreien, weil sie auf ihren zivilen Posten nötiger und als Soldaten leichter zu ersetzen seien.
Gleich unbeliebt waren übrigens auch andere lokale Beamtungen, etwa jene der beiden Steuereinnehmer, die jede Gemeinde im Herbst 1798 ernennen musste. Ganz besonders aber wurden die Bannwarte beim Schutz der Wälder geschmäht, belästigt und sogar körperlich bedroht, so dass man ihnen trotz dem allgemeinen Verbot des Waffentragens wieder Gewehre für ihre eigene Sicherheit zugestand. Dabei führten die Gemeindebehörden sozusagen einen Zweifrontenkrieg. Während sie den Dörflern als die Repräsentanten einer unerwünschten neuen Obrigkeit erschienen, warf ihnen die Verwaltungskammer des Kantons häufig vor, sie suchten allzu einseitig bloss den Vorteil für ihre Nächsten, und sie rüffelte zum Beispiel die Munizipalität Köniz: «Von keiner einzigen Gemeinde des Kantons ist uns noch so eine übermässige Liste von Holzbegehren vorgelegt worden als von der Eurigen, die doch eine der wohlhabensten und holzreichsten ist. Es ist nicht anders, als wenn ihr jedermann aufgefordert hättet, Holz zu begehren. Es stehen viele darauf, die gar nicht zu der Armen Classe gehören oder die sonst Holz bekommen. Hingegen habet Ihr von allen Vorschriften, die in unserer Publikation enthalten sind, keine einzige beobachtet, denn bey keinem Petenten sind seine Umstände angegeben, und bey keinem, der Bauholz verlangt, ist angezeigt, ob er dessen würklich bedürfe und wozu(54).»
Die früheren Staatswälder, die nun zum Gut der gesamten Helvetischen Republik erklärt worden waren, führten immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Kantons- und Gemeindestellen. Wer Bau- oder Brennholz wünschte, wandte sich an die Verwaltungskammer. Sie entschied über das Gesuch und beauftragte dann lokale Instanzen die Munizipalität oder den Bannwart , dem Empfänger den Baum zu bezeichnen, den er fällen durfte. Gemeinden mit Nationalwäldern in ihrer Nähe schlugen jedoch öfters eigenmächtig Holz oder hinderten entfernter Wohnende daran, Bewilligtes wegzuführen. An der Giebelegg verjagten sie sogar den rechtmässigen Bannwart und wählten einen eigenen. Hier setzte sich die Verwaltungskammer schliesslich durch. Machtlos blieb sie aber, als die Gemeinde Koppigen auf eigene Faust Getreide aus den Vorräten auf Schloss Thorberg abtransportierte. Die kantonale Behörde stand vor vollendeten Tatsachen und konnte nur zähneknirschend bemerken, sie werde sich bei passender Gelegenheit an das Verhalten der Unbotmässigen erinnern(55).
Weitere Streitpunkte waren die Wahlen der lokalen Behörden und der Pfarrer. Die Verfassung schwieg sich über das Verfahren dafür aus, wie über vieles, was Distrikte und Gemeinden betraf. Offen blieb vor allem, wie weit die Verwaltungskammer durch die Vorschläge der Munizipalitäten gebunden sei. In der Praxis nahm sie darauf Rücksicht, betonte aber, sie wolle eine echte Wahl vollziehen und nicht bloss die Entscheide anderer bestätigen. Demgegenüber erhob etwa die Munizipalität der Stadt Bern den Anspruch, die Pfarrer am Münster selber auszulesen. Die helvetischen Instanzen gaben schliesslich der Verwaltungskammer recht, die aber 1799 den ersten fraglichen Fall salomonisch löste: sie beharrte zwar darauf, selber zu wählen, erkor jedoch dabei Johann Samuel Ith, das heisst jenen Kandidaten, den die Munizipalität zuvor in einem Brief als ihren Favoriten bezeichnet hatte.
Nicht mehr zum Austrag kam während der Helvetik die schwierige Ausscheidung von Gemeinde- und Nationalbesitz, die besonders bei der Stadt Bern knifflige Probleme stellte. Die kurze Frist bis zur Aufhebung der helvetischen Ordnung reichte nicht aus, um diese Aufgabe zu lösen. So blieb sie aufgespart für spätere Zeiten(56).
Die Helvetische Republik kannte nur noch gleichberechtigte Kantone und stellte also ehemalige Untertanen wie die Aargauer oder die Waadtländer auf dieselbe Stufe wie die Berner. Wie fanden sich nun die früheren Regenten mit ihrer neuen, ungewohnten Rolle ab? Was sich im Inneren der Bürger und der Staatsmänner abspielte, durchschauen wir nicht. Gegen aussen bekundeten sie Versöhnlichkeit und Willen zur Zusammenarbeit mit ihren Partnern. Als das Mitglied des Direktoriums Maurice Glayre im April 1798 aus seiner waadtländischen Heimat an die Sitzungen nach Aarau fuhr, «becomplimentierten» ihn bei der Durchreise die Munizipalität der Stadt und die Verwaltungskammer des Kantons Bern in corpore, um bei dem Einflussreichen für ihre Anliegen zu werben. Ungefähr zur selben Zeit schrieb die Berner Verwaltungskammer ihren Amtskollegen in Lausanne als «citoyens, frères et amis» über das Verhältnis der Einwohner Helvetiens untereinander: «Prouvons à l'univers, qu'ils ne sont plus divisés ni de lois ni d'intérêts, mais seulement distribués en arrondissements territoriaux pour mieux assurer la régularité du service public et l'unité républicaine.» Gelinge es, die Harmonie zwischen den Kantonen zu verbessern, so sei das «la plus douce récompense de nos pénibles fonctions».
Solche Deklamationen verhinderten gelegentliche Misshelligkeiten nicht. So entzog der Kanton Léman im Frühjahr 1798 Bernern mit Gütern im Waadtland für kurze Zeit das Verfügungsrecht über ihr Eigentum. Wer an Ort und Stelle zum Rechten sehen wollte, benötigte für die Ausreise in einen anderen Kanton einen Pass, den er erst erhielt, nachdem er den Bürgereid auf die helvetische Ordnung geschworen hatte. Dieselbe Vorschrift galt selbst für Senatoren und Grossräte, wenn sie sich zu ihren Versammlungen in den Aargau begaben.
Schwierigkeiten entstanden auch fast von selber beim Versuch, den neuen Kantonen Léman und Oberland ihren gerechten Anteil an den Wertpapieren des Alten Bern zuzuweisen. Dabei verstimmte es die Berner besonders, dass die Waadtländer schon alle Vorarbeiten für diese Teilung durch einen eigenen Delegierten zu beaufsichtigen wünschten, und sie schrieben gekränkt nach Lausanne: «Wir können Ihnen übrigens nicht verhehlen, dass das Misstrauen, welches Ihr nach Euerem Schreiben in Betreff dieser Arbeit in uns zu setzen scheinet, uns höchst empfindlich seyn muss.»
Gewichtiger als solche Wortgefechte waren praktische Dienste, die Bern teils den Nachbarkantonen, teils der Republik als Ganzes leistete. So sorgte es auch für Arme aus anstossenden Gebieten und nahm Straffällige und Kranke aus den Kantonen Léman, Aargau und Oberland in seinem Zuchthaus, seinen Spitälern und Irrenanstalten auf. Ferner stellte es seine Münzstätte zur Verfügung für das Prägen des neuen Geldes. Allerdings kam Bern den anderen nicht etwa aus Nächstenliebe oder aus Begeisterung für die helvetische Ordnung entgegen, sondern einfach, weil es allein die nötigen Einrichtungen besass und zum Teil auch erst, nachdem Verfügungen der Behörden in Aarau ihm keine andere Wahl mehr liessen(57).
Bern zog sich nach dem 5. März 1798 nicht in den Schmollwinkel zurück und verweigerte die Mitarbeit in der Helvetischen Republik nicht. Wie aber stellten sich die übrigen Kantone und besonders die einstigen Untertanenlande zu der Stadt, die mancherorts immer noch als Hochburg und Herd aristokratischer, freiheitsfeindlicher Gesinnung verrufen war? Antwort auf diese Frage liefert ein Stück weit der Wettstreit um die Würde des Hauptortes im neuen Staate.
Wenn wir General Brune glauben dürfen, hätte das Gerangel in dieser Angelegenheit schon anfangs Februar 1798 begonnen, also noch vor den Gefechten bei Neuenegg und im Grauholz, aber bereits nach der Preisgabe der Waadt. Damals habe eine bernische Delegation bei Verhandlungen mit Brune nebenher den Wunsch geäussert, Bern möge die Hauptstadt einer neu geordneten Eidgenossenschaft werden. Das gleiche Anliegen brachte auch Gottlieb Abraham von Jenner nun bereits nach dem Falle Berns bei seinen Gesandtschaften in Paris vor. Beide Interventionen scheiterten jedoch am unbeugsamen Einspruch des französischen Direktoriums.
Die gesetzgebenden Räte der Helvetischen Republik versammelten sich dann im April 1798 in Aarau. Als die Legislative anfangs Mai 1798 diese provisorische Wahl für definitiv erklären sollte, errang Bern einen ersten Achtungserfolg. Zwar vermochte es Aarau nicht zu verdrängen, doch dieses gewann das absolute Mehr erst im sechsten Wahlgang und mit bloss drei Stimmen Vorsprung auf Bern. Vorher hatte Bern Aarau mehrmals überflügelt und Zürich, Luzern, Freiburg, Solothurn und Lausanne deutlich hinter sich gelassen, ohne aber je selber das absolute Mehr zu erreichen.
Entgegen einer gängigen Vorstellung handelten die Deputierten also nicht einfach wie Marionetten der Besetzungsmacht, bekannte sich doch schliesslich fast die Hälfte der Stimmenden zu Bern, trotz des Vetos aus Paris. Freilich zogen auch nicht alle Franzosen am gleichen Strick: während ihr Direktorium und Kommissär Lecarlier für Aarau oder jedenfalls gegen Bern warben, arbeitete ihr Gesandter Mengaud im umgekehrten Sinne.
Der Entscheid für Aarau löste das Hauptstadtproblem nicht auf die Dauer. Den Abgeordneten fehlten hier Vergnügungsmöglichkeiten und Räume. Warum sollte man in der Kleinstadt teure neue Bauten errichten, wenn anderswo ebensogut oder besser geeignete bereits vorhanden waren und nun leerstanden? So kamen die helvetischen Räte anfangs August 1798 auf ihren Entschluss zurück und schritten zu einer neuen Wahl. In der richtigen Voraussicht, dass bei dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen sei, hatten Munizipalität und Verwaltungskammer schon im Mai 1798 die Vorzüge Berns angepriesen, zum Beispiel seine gesunde Lage fast mitten im Lande, die gute Post sowie «beträchtliche litterarische Institute und mancherlei andere wissenschaftliche Hülfsmittel». Die bernischen Eingaben appellierten aber nicht nur an den haushälterischen Sinn der Volksvertreter, sondern konstruierten mit psychologischen Argumenten etwas wie einen moralischen Anspruch Berns: kein anderer Ort habe in den letzten Monaten so viel gelitten und dürfe deshalb einen Trost und einen teilweisen Ersatz für den erduldeten Schaden erwarten. Ohne eine Regierung in den Mauern Berns würden hier die unbenützten Gebäude zerfallen und die Stadt dem Ruin entgegentreiben(58).
Bei der neuen Wahl triumphierte am 7. August 1798 Luzern. Es war im Frühjahr nicht ernsthaft in Frage gekommen, weil damals der Innerschweizer Aufstand noch schwelte und die Stadt deshalb als Regierungssitz zu wenig sicher erschien. Nun gewann sie das absolute Mehr im sechsten Wahlgang. Bern unterlag wieder knapp, mit nur vier Stimmen Rückstand. Alle übrigen Konkurrenten auch Aarau waren schon vorher ausgeschieden, und in zwei Wahlgängen übertraf Bern das schliesslich siegreiche Luzern sogar.
Was gab den Ausschlag für Luzern? Einmal begünstigte Frankreich damals gerade Bern und weckte damit anscheinend Widerstand. Zudem wirkte das alte Misstrauen weiter, Bern habe seine aristokratische Gesinnung noch nicht voll gegen republikanischen Geist eingetauscht, und einzelne bernische Zeitungen bestärkten mit ihrer helvetikfeindlichen Haltung diesen Verdacht. Jedenfalls fand es Senator Bay nötig, seine Vaterstadt zu verteidigen: «Mit Bezug auf das lucernerische Volk glaube ich gern, dass es ein biederes und patriotisches ist; aber das Volk von Zürich und Bern ist es nicht minder; was man von aristokratischem Geiste schwatzt, sind Märchen, die uns nicht schrecken können.»
Daneben liefen allerhand Gerüchte um über die Hintergründe des knappen Abstimmungsergebnisses. Grossrat Karl Koch aus Thun behauptete, Bern habe den Kampf verloren, weil einzelne seiner eigenen Abgeordneten für Luzern gestimmt hätten, und zwar «einiger schöner Augen wegen, die sich dort befanden». So absurd solche Behauptungen klingen mögen, ganz aus der Luft gegriffen sind sie vielleicht doch nicht. Dass Politiker den Weg zur Weiblichkeit eines Regierungssitzes fanden, deutete zum Beispiel der Zürcher Senator Usteri an, als die helvetischen Räte im Sommer 1799 Luzern verliessen: «... und es schmerzen so viele auseinandergerissene, mitunter sehr zarte Verhältnisse(59).»
Angeblich hätte aber die Frauenwelt das Ringen um den Aufstieg zur Hauptstadt noch in einem anderen Sinne beeinflusst. Bereits im Frühjahr 1798, als es um die Wahl Aaraus ging, verkündete der Arzt und Grossrat Suter aus Zofingen: «Kurz, in Zürich haben wir die Aristokraten, in Luzern die Pfaffen und zu Bern die Weiber!» Spott und Verlästerungen über eine Weiberherrschaft in Bern waren anscheinend recht verbreitet, auch wenn die Nachwelt nicht ganz durchschaut, worauf sie sich gründeten. Immerhin nahm Senator Bay die Kritik ernst genug, um öffentlich zu mahnen: «Ich bitte zu bemerken, dass die heutige Entscheidung wesentlichen Einfluss auf die Fortschritte unserer Regeneration haben wird; also sollen uns keine kleinlichen Rücksichten, weder Furcht vor dem Fieber noch vor dem schönen Geschlecht bewegen, einen Ort zu verwerfen.» Und der «Entwurf eines Schreibens der Municipalität in Bern an die Direktoren der Helvetischen Republik betreffend den zu wählenden Aufenthaltsort der Schweizerischen Regierung» hielt lapidar fest: «Auch die Frauenzimmer sind nicht mehr so steif und stolz, seitdem sie Bürgerinnen geworden.»
Der gleiche Text brachte es fertig, Berns Vergnügungsmöglichkeiten anzupreisen und doch gleichzeitig den Vorwurf der Sittenlosigkeit zu parieren: «Nebst den oben erwähnten Spaziergängen und öffentlichen Gebäuden für Leibesübungen, Schauspiel und Musik haben wir mehrere Winter- und Sommergesellschaften mit Billiards und Kegelbahnen versehen, wo man auch alle interessanten Flugschriften, Journaux und Zeitungen zu lesen findet. ... Sittenlosigkeit herrscht freylich in Bern wie überall; allein auch dieser Vorwurf kann hier nichts entscheiden. Wer aus Grundsätzen sittlich und eingezogen lebt, lässt sich durch schlimmes Exempel nicht hinreissen, und wer keine Grundsätze hat, an dem ist ohnehin Hopfen und Malz verlohren; wenn übrigens eine unserer vaterländischen Städte die Belege ausgezeichneter Keuschheit in Händen hat, so sind wir bereit, ihr alle unsere Ansprüche abzutreten(60).»
Übrigens warben nicht etwa nur Städter für den Aufstieg Berns zum Hauptort, sondern auch Senatoren vom Lande wie Johann Ulrich Lüthi aus Langnau, Bendicht Münger aus Schüpfen oder Johannes Schneider aus Frutigen. Und ihr Kollege Johann Ulrich Zulauf aus Langenthal spottete, er sehe «den Beschluss, der die Räte nach Lucern ins Exil sendet, als eine sanfte Strafe des Himmels an, woselbst sie ruhig und ohne Störung am Heil des Vaterlandes arbeiten könnten».
Auch Agenten, Munizipalitätspräsidenten und andere angesehene Bürger aus Wengi, Walkringen, Wohlen, Seedorf, Zollikofen, Bümpliz, Belp, Köniz, Höchstetten, Bolligen und Vechigen, also aus Gemeinden «ringsum diese, ehemalen so stolze, nun aber so gedemüthigte, bedrängte und arme Stadt Bern», setzten sich am 7. August 1798 in einer Eingabe an die Räte für eine Rangerhebung Berns ein. Doch wie erwähnt, erfüllten sich solche Wünsche im Sommer 1798 nicht. Die Verwaltungskammer gab allerdings ihre Hoffnung noch nicht auf und schrieb am 22. September 1798 dem helvetischen Direktorium vorbeugend: «Sie befinden sich jetzt im Begriffe, von Aarau abzureisen und den Sitz der Regierung auf Lucern zu verlegen. Wir wissen nicht, ... in wie weit sich etwa die Lage Lucerns und der dortigen Gegend seit der Zeit verändert hat, da jener Beschluss wegen Verlegung des Regierungssitzes genommen worden ist, und dies veranlasst uns, im Falle die innern und äussern politischen Umstände einige Schwierigkeiten gegen den dortigen Aufenthalt im Weg stehen [sic] sollten, Ihnen ... den Antrag zu tun, für einstweilen wenigstens auf Bern zu kommen, als an einen Ort und in eine Gegend, wo seit dem Anfange der Revolution her alles stäts ruhig und still gewesen ist, und wo Sie aufs beste werden aufgenommen werden(61).»
Bei zwei Wahlen für eine Hauptstadt hatte Bern trotz vieler Werbung und grossem Bemühen den Kürzeren gezogen. Schliesslich fiel ihm die Würde unverhofft und unter widrigen Umständen doch noch zu; denn rascher als erwartet trat ein, was die Verwaltungskammer in ihrem eben zitierten Brief angedeutet hatte: Im Frühjahr 1799 drangen beim zweiten Koalitionskrieg die Alliierten in die Ostschweiz vor und lösten neue Aufstände in mehreren Gebirgsgegenden aus. Die Front näherte sich Luzern, das als Residenz gefährdet schien. Deshalb beschlossen die helvetischen Räte am 28. Mai 1799, den Regierungssitz zu verlegen. Für lange Wahlen unter zahlreichen Orten liess die Situation kaum Zeit, abgesehen davon, dass verschiedene andere grössere Schweizer Städte kaum günstiger lagen als Luzern. Vor allem aber enthob ein Machtwort General Massénas die Deputierten langer Überlegungen: «La prudence exige que vous transportiez de suite le siège du gouvernement helvétique et des premières autorités constituées à Berne; cette mesure est commandée par les circonstances.»
Trotz des Schreibens, das die Verwaltungskammer rund ein halbes Jahr zuvor an das Direktorium gesandt hatte, wurde nun die Stadt Bern von den Ereignissen ebenfalls überrumpelt, und sie beschaffte nur mühsam die nötigen Wohnungen für die Repräsentanten. Leichter fanden sich die Amtsräume, nämlich im Stiftsgebäude für das Direktorium, im Rathaus des Äusseren Standes für den Senat und im Rathaus für den Grossen Rat.
Bei der Eile des Aufbruchs klappte anscheinend auch die Information nicht mehr, und im Volke liefen wilde Gerüchte um darüber, wo Regierung und Räte sich befänden und ob sie noch handlungsfähig seien. So waren sie genötigt, in einer Proklamation den Ablauf der Ereignisse zu schildern, wobei sie sich besonders gegen die Behauptung verwahrten, ihr Weggang von Luzern sei eine Flucht gewesen.
Nicht alle Räte waren vom Umzug nach Bern begeistert, und Präsident Johannes Wyder aus Hildisrieden im Kanton Luzern konnte bei der Eröffnungssitzung des helvetischen Grossen Rates am neuen Orte einige Seitenhiebe nicht verkneifen: zum Regierungssitz sei keine Stadt zu gering, wenn sie patriotisch sei, aber auch keine gross genug, um ausschliessenden Anspruch darauf zu erheben. Er hoffe, in Bern ähnlichen «Biedersinn, Patriotismus und Anhänglichkeit an die Constitution und die Sache der Freiheit und Gleichheit» zu finden wie bisher in Aarau und Luzern. Eine gewisse Zurückhaltung zeigt sich auch im Beschluss der Räte vom 4. Juni 1799, noch nicht darüber zu entscheiden, ob der Regierungssitz definitiv in Bern bleiben oder eventuell noch weiter verlegt werden solle.
Bern war also bloss provisorische Hauptstadt, blieb es aber für recht lange Zeit; denn die Unsicherheit der Lage schwand nicht, als sich der europäische Krieg wieder entfernte. Ein Staatsstreich nach dem anderen und endlose Debatten um neue Verfassungen lähmten zudem die Behörden. So fassten sie allmählich doch in Bern Fuss, trotz einiger Demarchen von Abgeordneten oder Bürgergruppen, man möge nach Aarau oder Luzern zurückkehren. Einzig im Trubel des «Stecklikrieges» floh die Regierung kurz vor dem endgültigen Sturz der Helvetik nach Lausanne. Die nachfolgende Mediation verzichtete dann auf einen ständigen Regierungssitz und liess Landammann und Tagsatzung nach einem Zweijahresturnus abwechslungsweise in sechs Städten residieren, zu denen auch Bern gehörte.
So endete Berns erste Zeit als Landeshauptstadt. Es mag überraschen, dass die Behörden von Gemeinde und Kanton sich derart eifrig um diese Auszeichnung bemühten. Doch steckte dahinter weniger Parteinahme für die neue Ordnung, als überlieferter Sinn für Rang und Ansehen, aber auch das nüchterne Bemühen, die helvetischen Behörden in die Nähe zu bekommen und so besseren Zugang zu ihnen zu finden. Davon versprach man sich mehr als von demonstrativem Abseitsstehen(62).
Bei der gewaltigen Produktion von Gesetzen, Dekreten, Proklamationen und dergleichen spielte in der Helvetischen Republik die Presse als Mittel der Information eine bedeutende Rolle. Allerdings hatten die Behörden mit ihren offiziellen Sprachrohren im ganzen wenig Glück. Dafür entstanden um so mehr lokale Blätter, so dass ein Berner spottete:
«Es herrscht jetzt Schreibe-Raserey,
Drum wimmelts von Journalen
Zeitschriften und Annalen.»
Ein ansehnlicher Teil dieser Publikationen neigte zu oppositioneller Haltung und bereitete den Regenten keine Freude. Senator Lüthi aus Langnau zum Beispiel fand, Zeitungen seien «überhaupt so schlechte Dinger». Erst recht ergoss sich der Zorn der Räte über Karl Ludwig von Haller, als er es wagte, in seinen «Helvetischen Annalen» gegen die Entschädigungsbegehren der «Patrioten» für früher erlittene Unbill zu sticheln. Im Auftrag der Legislative klagte das Direktorium gegen die «freiheitsmörderischen Blätter», die «beseelt von dem Geiste der gehässigsten Verleumdung und der innigsten Verkehrtheit, sich bestreben, die republikanisch-repräsentative Verfassung, die Gesetzgebung und die Regierung verächtlich und verhasst und die Freunde des Vaterlandes und der Freiheit und die Gesinnungen, zu denen sie sich bekennen, lächerlich zu machen». Zur Empörung der Gesetzgeber sprach jedoch das Distriktsgericht Bern Haller frei; dabei überwogen in seinen Reihen die Landberner und nicht etwa die Städter.
Noch weniger als mit der Jurisdiktion war der Presse mit der Zensur beizukommen, die eingeführt wurde, obwohl die Verfassung ausdrücklich die Pressefreiheit garantierte. Die Kontrolle wandte sich gegen «jede Aufstiftung zum Ungehorsam gegen die Gesetze und deren Vollzieher, die Verletzung der äusseren Mächten schuldigen Achtung, die Verleumdung und das, was die Reinheit der Sitten verletzen könnte». Die Wirkung war freilich gleich Null. So führte der Drucker Beat Ludwig Walthard nach einem behördlichen Verbot seines «Berner Tagebuches» das Blatt als «Walthards Zeitung» ohne jeden Unterbruch beim Erscheinen in gleichem Format und gleicher Aufmachung weiter, und noch bunter trieb es Karl Ludwig von Haller, dessen «Helvetische Annalen» sich jeweilen nach einem Verbot in die «Helvetischen Nachrichten», die «Helvetischen Neuigkeiten», den «Helvetischen Zuschauer» und schliesslich den «Helvetischen Zuhörer» verwandelten(63).
Brach mit der Helvetik für die Berner eine neue Zeit an? Gewiss, wenn wir auf den Wortlaut von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen abstellen. Aber schon im Personellen blieb ja der Wechsel geringer als erwartet, denn besonders auf dem Lande mangelten geeignete frische Männer, oder man zog ihnen bisherige Vertrauensleute vor. Zudem brauchte der Wandel Zeit, und fast alles steckte noch in einer Übergangsphase, als die Helvetik bereits in den Wirrwarr fortwährender Staatsstreiche überging und schliesslich zusammenbrach.
Dazu kam, dass die Legislative in Aarau sich zuerst durch endlose Deklamationen befriedigte und einen guten Teil ihrer Zeit für die Regelung von Äusserlichkeiten wie Amtstracht und Titulaturen verbrauchte. Auch wegen der ausgeprägten Gegensätze in ihren Reihen und der ungeschickten Organisation des Betriebes gelangten die Räte erst spät zu wirklicher Gesetzgebung, so dass lange Unsicherheit darüber herrschte, was nun eigentlich gelte und was nicht mehr.
Die Verwaltungskammer des Kantons Bern hoffte, dieser Verwirrung zu steuern, wenn sie sich zum Grundsatz bekannte, dass «die alten Polizeyverordnungen fortdauern, bis solche ausdrücklich abgeschafft sind». Ungefähr zur selben Zeit, als sie der Munizipalität Limpach diesen Bescheid gab, antwortete sie auf eine Anfrage aus St. Gallen, hierzulande fahre «man in allem mit den alten Gebräuchen und Übungen fort, bis neue Verordnungen etwas anderes vorschreiben». Schon früher hatte sie die Munizipalität Herzogenbuchsee ermahnt: «Endlich werdet ihr Bürger ersucht, Eure Angehörigen durch die zweckmässigsten Vorstellungen dahin zu bewegen, die alten Ordnungen und Gesetze, die bis auf fernere Verfügungen gänzlich in Kraft bleiben, zu beobachten und alles mögliche zur Beybehaltung der Ruhe und allgemeinen Sicherheit beyzutragen, wodurch allein grösserem Übel vorgebogen werden kann.» Es schien also der kleinere Schaden, wenn alte Vorschriften nicht sogleich beseitigt werden konnten, obwohl sie dem Geist und manchmal sogar dem Buchstaben der helvetischen Verfassung widersprachen.
So bestätigte der helvetische Minister des Innern, das Verbot des Schnapsbrennens lasse sich auf einen bernischen Erlass von 1739 stützen. Überhaupt hätten «alle Polizeigesetze dieser Art ihre volle Rechtsgültigkeit so lange bis sie durch andre aufgehoben sind». Die Waadt als früheres Untertanengebiet regelte in einem Einzelfall sogar die Legitimation eines unehelichen Kindes «in dem Sinne und mit den Folgen, welche dieselbe im Kanton Leman unter der ehemaligen Berner Regierung zu haben pflegte», und die Gemeinde Kirchberg bei Burgdorf trieb solche Rückgriffe in die Vergangenheit auf die Spitze, als sie ihr Gesuch um die Bewilligung weiterer Märkte mit einem kaiserlichen Privileg aus dem Jahre 1283 begründete.
Mit der Richtschnur, dass altes Recht immer noch in Kraft bleibe, schleppte man freilich auch Unzukömmlichkeiten weiter: die Klagen über ausnehmend hohe Kosten für die Gerichtsverfahren im Kanton Bern verstummten nicht, und immer wieder mussten die helvetischen Räte Ausnahmen bewilligen von den bisherigen engen Geboten über nahe Verwandtschaft als Ehehindernis.
Wie die Gesetze, so erloschen aber auch die alten Schuldverpflichtungen nicht und waren weiter zu verzinsen, der Obrigkeit wie Privaten gegenüber. Manch einer hatte gehofft, eine Ordnung der Freiheit und Gleichheit tilge auch solche lästigen Verbindlichkeiten. So bestätigte sich, was im Sommer 1798 ein Artikel in Walthards «Berner Tagebuch» vorausgesagt hatte: «Es ist geschwind etwas abgeschaft, aber nicht eben so geschwind etwas besseres eingeführt. Vieles, das heut zu Tage auf dem Papier sehr schön steht, ist darum unausführbar, weil die Menschen noch nicht da sind, bey denen es eingeführt werden könnte(64).»
Bei den Grundrechten, welche die helvetische Verfassung aufzählte, war die Wirtschaftsfreiheit nicht ausdrücklich genannt. Dennoch wurde gerade sie immer wieder angerufen und zwar in einer sehr wörtlichen Auslegung: die Gesuche für die Eröffnung neuer Tavernen häuften sich, und noch öfter begannen Bürger zu wirten, ohne sich lange bei Fragen des Verfahrens und der Bewilligung aufzuhalten. Wer unter dem Ancien régime ein Schankrecht erworben hatte, verlangte nun Entschädigung für die Kosten, die ihm dabei erwachsen waren, oder Schutz vor den zahllosen Konkurrenten, die seinen Verdienst schmälerten.
Die Obrigkeit aber geriet in einen Zwiespalt: Wog das grundsätzliche Bekenntnis zur Freiheit schwerer oder die Sorge um Gesundheit, Moral und Gewerbefleiss des Volkes? Schliesslich verkündeten im Herbst 1798 die helvetischen Räte Vorschriften für diesen Bereich, und vom Kantonsgericht Bern her erging am 7. September 1798 «eine kräftige Vermahnung und Warnung an alle diejenigen, welche glauben, dass vermög der Freyheit und Gleichheit alle bisherigen Verordnungen und Rechte zu Grunde gerichtet seyen, und dass jedem erlaubt sey, Winkelwirthschaften zu errichten». Dennoch blühten die heimlichen Kneipen weiter und zeugten im Land herum davon, wie weit Gewolltes und Erreichtes, Vorschrift und Wirklichkeit auseinanderlagen.
Vor ähnlichen Schwierigkeiten wie beim Gastgewerbe standen die Behörden auch bei anderen Wirtschaftszweigen, wo Zünften oder Einzelnen alte Rechte zugestanden hatten. Zwar gewährte die helvetische Verfassung die Wirtschaftsfreiheit nicht unzweideutig, aber sinngemäss konnte man sie aus dem Gebot der Gleichheit ableiten. So ungefähr überlegten jedenfalls der Klaviermacher, der Strumpfweber und der Schulmeister, die in der unteren Gemeinde Bern selbst Brot herstellen wollten und deshalb im Sommer 1798 um die Überlassung eines Waschhauses zur Errichtung eines gemeinsamen Backofens baten. Die Verwaltungskammer des Kantons Bern wies sie ab, damit «die Rechte der hiesigen Bäckermeisterschaft einstweilen ohne einige Schmälerung» erhalten blieben. Die Stadtmetzger beschwerten sich gleichfalls über unerwünschte Konkurrenz: «Stümpler und Winkelmetzger» vom Lande böten ihre Ware in der Stadt zum Verkauf an, und zwar oft schlechtes Fleisch. Damit würden sie die Gesundheit der Kundschaft ebenso gefährden wie die Existenz alteingesessener Betriebe.
Grundsatztreuen Aufklärern war freilich nicht wohl bei Beschränkungen der Freiheit, wie sie hier gefordert oder fortgeführt wurden, und bereits im Oktober 1798 schlug deshalb der Berner Bernhard Friedrich Kuhn im helvetischen Grossen Rat vor, «dass die Innungen, Zünfte etc. sollen aufgehoben und die Gewerbsfreyheit vollständig gestattet, die Gewerbe aber, die einen Bezug auf Gesundheit und Sicherheit haben, der bisherigen Polizey unterworfen sein sollen, bis neue Polizey-Gesetze gegeben werden». Das Plenum stimmte dem Antrag zu, doch war damit in der Angelegenheit noch längst nicht das letzte Wort gesprochen, und selbst am Ende der Helvetik gab es für diesen Fragenkreis noch keine klare, allseits anerkannte Regelung(65).
Stärker als die Wirte, Bäcker und Metzger traf der Übergang mit seinen Wirren die Inhaber von Ämtern und Posten aus dem Ancien régime in ihrer materiellen Lebensgrundlage. Zwar beteuerte Artikel 10 der Verfassung, sie sollten keine Einbusse erleiden: «Ein jeder, der durch gegenwärtige Staatsverfassung das Einkommen irgend einer Stelle und Pfründe verliert, soll vergütungsweise eine lebenslängliche Rente erhalten, diejenigen Jahre ausgenommen, wo ihn eine andere einträgliche Stelle oder eine Pension auf billige Art entschädigen würde.»
Aber bald entzog die chaotische Entwicklung der öffentlichen Finanzen solchen Versprechen ihre Grundlage. Und zudem wusste mancher Beamte oft über Monate hinweg ebensowenig wie seine vorgesetzten Behörden, ob er noch «in Aktivität» sei. Deshalb lud die Verwaltungskammer des Kantons Bern Ende 1798 die Finanzkommission ein, «alle diejenigen vormals angestellten Beamten, welche noch vermeinen möchten, dass sie ihre Stellen beybehalten hätten, auf gutfindende Weise aufzufordern, sich bei Euch anzumelden, damit denn über deren fernere Beybehaltung so wie über ihre Besoldung das Erforderliche verfügt werden könne».
Ende April 1798 wies die Verwaltungskammer ohne weitere Begründung den «Ammann von Albligen im vormaligen Amt Schwarzenburg in seinem Ansuchen um den üblichen Mantel, als seiner bisherigen Belohnung» ab, desgleichen wenig später «die sechzehn Zimmergesellen im Holzwerkhof in anbegehrtem Trunk bei dem Bürger Herrenküfer Stämpfli, weil solches Missbräuche und Generositäten sind, die in den gegenwärtigen, bedrohten Zeiten nicht mehr Platz haben können». Selbst Berns amtlicher Historiograph unter der früheren Obrigkeit, Professor Gottlieb Walther, erhielt den Bescheid: «Da ihr Bürger von der helvetischen Regierung keinen Auftrag erhalten, die vaterländische Geschichte noch ferner zu bearbeiten und mithin nicht mehr angestellt seyd, so fällt die Euch von der alten Regierung ertheilte daherige Pension von selbst wegge.»
Aufgehoben wurden die Ämter der Feuerschauer und des Thorberg-Boten. Unklarheiten bestanden für die Hochwächter, die Hirschenwächter im Hirschengraben und für die Zeitrichter auf der Nydegg und zum Heiligen Geist. Keinen Unterbruch litt die Tätigkeit der Wegmeister, der Bannwarte und der Jagdaufseher, und auch Koppigen behielt seinen Pfarrer, den es gerne losgeworden wäre. Er hatte seine Stelle im Februar 1798 angetreten, und die Verwaltungskammer sah keine Möglichkeit, neue Gesetze rückwirkend auf die Zeit vor dem 5. März 1798 anzuwenden.
Für manche Beamte blieb die Rechtslage unsicher, und bei der allgemeinen Verwirrung ruhte wohl auch ihre Arbeit einige Zeit. Sollte man diese Leute also entlassen schon nur der Ersparnisse wegen , bis sich die Verhältnisse geklärt und die neue Ordnung gefestigt hatten? Besorgt fragte im Mai 1798 die Verwaltungskammer des Kantons Bern den Regierungsstatthalter, «ob sie nicht befugt sei, dergleichen Beamte, die immerfort nöthig seyn werden, und die man nachher vielleicht schwerlich mit gleich tüchtigen und erprobt rechtschaffenen Personen wieder ersetzen könnte, beyzubehalten und ihnen einstweilen noch und bis auf weitere Verordnung ihre bisher genossene mässige Besoldung noch ferner zukommen zu lassen? Der daherige Befehl des Direktoriums scheint nicht ganz deutlich und die Forderung auch nicht billig zu seyn, dass dergleichen und andere nötige Beamte ihre öffentliche Geschäfte ohne Zusicherung ihres Gehalts fortsetzen sollen.»
Zwar sah mancher Bürger in den vielen und auf dem Papier grosszügig bezahlten Beamten einen Hauptgrund für die schlechte Finanzlage der Helvetischen Republik. In Wirklichkeit jedoch darbten manche von ihnen. Man hatte sie bisher oft in Naturalien entschädigt, die nun häufig nicht mehr einliefen, und bares Geld fehlte erst recht. So blieb der Staat seinen Dienern ihren Lohn über Monate hinweg schuldig, und auch dann zahlte er manchmal erst auf Reklamationen hin. So hatte Bürger Simmen, Inspektor bei der Zihlbrügg, schon am 18. Mai 1798 eine Summe zugesprochen erhalten. Der Kassier wies sie aber nicht an, «da sich der Simmen nach dem Erfolg seiner Petition nicht erkundigt». Erst als er mahnte, kam der Beamte Ende Oktober 1798 schliesslich zu seinem Geld. Für Geduldige oder Schüchterne waren das böse Zeiten(66).
Leer gingen schliesslich auch jene «Patrioten» aus, die glaubten, die alte Obrigkeit habe sie seinerzeit ihrer Anschauungen wegen verfolgt. Nun sassen sie zum Teil selber in den helvetischen Räten und kämpften dort jahrelang verbissen und mit gewaltiger Rhetorik um ein materielles Entgelt für ihre früheren Leiden, doch sprang für die angeblichen Märtyrer kein klingender Gewinn heraus. Sechs Louis d'or von General Brune bezog einzig der junge Kanonier Josserel von Moudon, der «bei denen Freudenbezeugungen, die man aus Anlass der durchgeführten Bären anstellte», eine Hand verlor.
Es waren nicht die einzigen Versuche, Gesinnung in Geld umzumünzen. So forderten verschiedene Angehörige alter Familien meist ohne Erfolg Befreiung von der Patrizier-Kontribution, weil sie zum früheren Regime Distanz gehalten oder es sogar kritisiert hätten, und beim helvetischen Grossen Rat begehrte «die vierte Compagnie des ersten Dragonerregiments im Kanton Bern eine Entschädigung von fl. 9873 wegen ihres Patriotismus». Aber auch die Behörden selber koppelten in ihren Gedanken zuweilen Moneten und Vaterlandsliebe, etwa die Verwaltungskammer des Kantons Bern in einem Brief an Vertreter des Bataillons Aarburg wegen Soldrückständen: «Wir zweifeln deswegen nicht, dass ihr und übrige Mitinteressierte die ferneren Verfügungen unserer Regierung geduldig erwarten und inzwischen mit noch vielen im gleichen Falle befindlichen Ansprecheren in Euerem Patriotismus hinlänglichen Trost finden werdet.»
Zum «Patriotismus» bekannte sich eine Reihe von Klubs, Komitees und ähnlichen Vereinigungen, so dass ein Vers in Walthards «Berner Tagebuch» spottete:
«Und Club's gibts auch in jeder Eck
Zu diesem oder jenem Zweck,
Besucht von Sanskulotten
Und Archi-Patrioten.»
Als eine solche «Gesellschaft von Patrioten» im April 1798 einen weiteren Freiheitsbaum pflanzen wollte und dazu Behördevertreter einlud, antwortete die Munizipalität maliziös: «Die sich ausschliesslich nennenden Patrioten hiesiger Gemeinde sind unserer Munizipalität unbekannt, da sie dafür haltet und überzeugt ist, dass alle Mitglieder derselben patriotisch und gutgesinnt sind. ... Überhaupt aber glaubt die Munizipalität, dass nicht solche Anstalten und Prozessionen, sondern werktätiger Gemeinsinn, Ordnungs-Liebe, Arbeitsamkeit und jede Tugend überhaupt, so wie im Politischen, die Anhänglichkeit an Freyheit und Gleichheit, den guten Bürger und Patrioten bezeichnen.» Die Formulierung, man kenne keine «ausschliesslichen Patrioten», verwendete übrigens auch die Verwaltungskammer in ihrem Bescheid an jene Patrizier, die unter Berufung auf ihren «Patriotismus» Dispens von der Kontribution ihrer Standesgenossen verlangt hatten.
Die Amtsstellen sahen also in derartigen Gruppen nicht etwa eine Hilfe, sondern eher eine Art gefährlicher Nebenregierung, vergleichbar den Klubs im revolutionären Frankreich. Und im helvetischen Grossen Rat meinte Bernhard Friedrich Kuhn sogar, in den «Volksgesellschaften» sässen «nur Intriganten, die sich durch niedrige Ränke in die öffentlichen Stellen einschleichen möchten, zu denen sie weder ihr Kopf noch ihr Herz empfiehlt; nur Anarchisten, die in dem Umsturze aller geselligen Ordnung die Befriedigung ihrer Leidenschaften, ihrer persönlichen Rache oder ihrer Habsucht suchen».
Dabei bezog die Besetzungsmacht klar Stellung für die unter ihrem Schutz eingesetzten Behörden und gegen jene, die den «Patriotismus» noch weiter treiben wollten. So löste General Lorge im Juni 1798 eine Versammlung der «Volksfreunde» mit Gewalt auf. Er überschätzte wohl ihre Gefährlichkeit. Aber weil die Vereinigungen aus Münsingen, Langnau, Sumiswald und weiteren Orten Briefe untereinander und mit Gesinnungsfreunden aus der Stadt wechselten, konnte der Eindruck einer bedrohlichen, konspirativen Macht entstehen.
Wie stark diese Kräfte wirklich waren, lässt sich wohl erst entscheiden, wenn aus jener Zeit mehr Zeugnisse über die Stimmung des Landvolkes erschlossen sind. Zweifellos gab es vor dem 5. März 1798 neben Zeichen der Anhänglichkeit an das alte Regime auch viel Unzufriedenheit und Zukunftshoffnungen, die sich mit der rauhen Wirklichkeit schlecht vertrugen, etwa den Glauben, mit dem Übergang fielen Abgaben und andere Lasten, ja vielleicht sogar private Schulden, von einem Tag auf den anderen dahin. Das führte zu Enttäuschungen, und nach den militärischen Erfolgen der rebellischen Innerschweizer und der Alliierten gegen die Franzosen kam es im Oberaargau und vor allem im Oberland zu Revolten und bewaffneten Aufständen, die nur mühsam unterdrückt werden konnten.
So griff bald Ernüchterung um sich. Die Bürger Röthlisberger und Moser waren wohl Ausnahmen, wenn sie vor der Zeremonie des Bürgereides auf die neue Republik die Verwaltungskammer «um Überlassung von Pulfer zu Feyerung des morndrigen Tages» ersuchten es sei denn, auch ihre Freude habe eher dem Knallen als der helvetischen Ordnung gegolten. Bezeichnender ist vermutlich die Haltung der Gemeinde Zimmerwald, die kurz nach dem Ende der Helvetik im bernischen Avisblatt erklärte:
«Die Einwohner des Dorfes Zimmerwald sind endlich müde worden, sich von niederträchtigen Personen mit dem Namen Patrioten nennen zu hören; sie dürfen sich schmeicheln, dass sie vor, bei und nach der Revolution sich keine Thaten haben zu Schulden kommen lassen, welche diesen Namen verdienen, sondern sich jederzeit als rechtschaffene Menschen und biedere Schweizer betragen haben. Sie erklären diejenigen, so sich erlauben, diese Einwohner Patrioten zu nennen, so lange für schamlose Ehrendiebe, bis selbige eine That auf sie erweisen können, die einen solchen Namen verdient.»(67)
Die Nachwelt betrachtet vielleicht den Kampf der Helvetik gegen die Symbole des Ancien régime eher als ein Kuriosum. Doch waren solche Sinnbilder noch bedeutsamer für eine Zeit, wo Anschauliches manchen Bürger eher ansprach als das geschriebene oder das gesprochene Wort. Deshalb verlangte ein Pfarrhelfer aus Payerne «die Abschaffung der Bären aus den liturgischen Büchern, weil sie den guten Patrioten Augenweh machen», und selbst der Bär auf dem Berner Kalender für 1799 löste im Aargau Proteste und ein Verkaufsverbot aus. Sogar die Tanne im Bärengraben wurde mit Helm und Bändern geschmückt, damit sie wie ein Freiheitsbaum aussehe. Freilich durchschauten auch rabiate «Patrioten» wie der Solothurner Trösch, dass mit den Emblemen bloss Äusserlichkeiten des Alten stürzten. Er forderte im helvetischen Grossen Rat handfestere Neuerungen: «Was nützt es, dass man alle Bären, Adler, Basilisken und alle schrecklichen Thiere von den Gebäuden herunterwirft, das Hauptwesen muss hinweg; ich verlange, dass Zehnt und Bodenzins aufhören.»
Auf den Trommeln der Stadtberner Munizipal-Tambouren wichen die Bären den helvetischen Nationalfarben, und ein noch gefährlicherer Rivale erwuchs ihnen in Wilhelm Tell, der fortan das gesamthelvetische Nationalgefühl verkörpern sollte. So prophezeite im Herbst 1798 ein Verseschmied in einer poetischen Zukunftsvision dem Zeitglockenturm allerhand Änderungen:
«Doch statt dem Hahn man glaubt es kaum
Steht nun ein kleiner Freiheitsbaum,
Und, an der Bären Stelle,
Dreh'n kleine Wilhelm Telle.»(68)
Neben den Bären erregten vor allem die Galgen Anstoss, denn sie erinnerten das helvetische Direktorium und den französischen Kommissär Rapinat durch ihre grosse Zahl an die frühere Vielfalt der Gerichtsbarkeit und überhaupt an einstige Feudalherrschaft. Da man jetzt Todesurteile ohnehin eher durch Enthaupten vollstrecke, sei höchstens noch je ein Galgen in der Nähe jeder Kantonshauptstadt nötig. Den Soldaten der Besetzungsmacht dürfe man den unerträglichen Anblick der Hochgerichte nicht länger zumuten. So ordnete die helvetische Exekutive an, die Galgen zu beseitigen, und in Bern erhielt nach einigem bürokratischen Hin und Her ein Brandgeschädigter von der Schauplatzgasse die Erlaubnis, das Abbruchmaterial beim Wiederaufbau seines Hauses zu verwenden. Doch lösten die Behörden mit ihrem Befehl besonders im Oberland ein Echo aus, das sie kaum erwartet hatten. Hier weckte der Galgen bei vielen Bürgern nicht Abneigung oder Hass, sondern er galt als Gewähr für Ordnung und als Mahnmal, das Bösewichte von Untaten abschreckte. Besorgt gab Regierungsstatthalter Joneli dem Justizminister zu bedenken: «Der Galgen, deren in diesem Kanton ungefähr so viele stehen als Distrikte vorhanden sind, wird von den Bewohnern nicht als das Recht dortiger Jurisdiktion über Leben und Tod angesehen, sondern als ein Symbol der Justiz und der öffentlichen Sicherheit. ... Nur kann ich Sie versichern, dass die Wegschaffung dieser Symbole auf die Gemüter der Redlichen einen höchst niederschlagenden und abneigungsvollen Eindruck machen, hingegen bei den Lasterhaften als ein Losungszeichen ihrer Ausgelassenheit wird angesehen werden. Man kann ja diese unschuldigen Denkmäler der Justiz der Destruktion der Zeit überlassen, ohne Hand daran zu legen(69).»
Ähnliche Bedeutung wie den Galgen massen die «Patrioten» auch den Schlössern bei, von denen aus einst Patrizier als Landvögte regiert hatten. Sollten sie im Zeichen von Freiheit und Gleichheit zerstört werden oder durften sie im Gegenteil stehenbleiben als weithin sichtbare Zeugen für den Sieg der neuen Ordnung und eines neuen Denkens? Bernhard Friedrich Kuhn trat im helvetischen Grossen Rat gegen einen Abbruch auf, doch leitete ihn dabei eher nüchternes Rechnen als Illusionen über die Stärke der jungen Republik; denn diese konnte bei ihrer Geldnot kaum auf die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Verpachtung der umstrittenen Gebäude verzichten.
Weniger handgreiflich als Galgen und Schlösser stand Verbales vor den Augen aller, doch selbst hier kämpfte die Helvetik voll Eifer gegen Überbleibsel aus früheren Zeiten. So wurde die Berner Junkerngasse in «Freigasse» und die Judengasse in «Bürgergasse» umgetauft. Briefe an Amtsstellen sollten fortan mit «Gruss und Bruderliebe» oder mit «Republikanischem Gruss» enden und den «Herrn» das «schöne und simple Wort Bürger ersetzen». Die Nachwelt vermag nicht mehr einwandfrei auszumachen, aus welchen Verstössen gegen solche Vorschriften ein demonstratives Bekenntnis antirevolutionärer Gesinnung spricht und wo bloss beharrliche Gewohnheit oder gar Bequemlichkeit dem Schreiber altvertraute Formeln in die Feder fliessen liessen.
Wellen warf auch eine Verordnung, in der sich die Administrativbehörde des Kantons Zürich selber als die «hohe Verwaltungskammer» bezeichnete. Verdiente sie für diesen angemassten «Prangtitel» eine öffentliche Rüge? Bernhard Friedrich Kuhn hielt im Gegensatz zu anderen helvetischen Grossräten das Vergehen für eine lässliche Sünde. Als aber der Landgraf von Hessen-Darmstadt an die «Wohlgebornen, Grossmächtigen Herren, Herren Directoren» schrieb, wollte Kuhn Korrespondenzen mit derart unrepublikanischen Adressen und Titulaturen kurzerhand zurückweisen. Zwar folgte das Plenum seinem Antrag nicht, aber auch im binnenschweizerischen offiziellen Briefverkehr stiegen die Ansprüche allmählich. So trug die Verwaltungskammer des Kantons Bern im Januar 1799 der Munizipalität Kirchlindach auf: «Dem Bürger Christen Hügli werdet Ihr eröffnen, dass wir ihm in Zukunft keine Bittschrift mehr abnehmen würden, in der uns, wie in der dermal eingelegten, andere, als die durch die Constitution vorgeschriebenen Benennungen gegeben wären.» Ähnlich genau forderten die neuen Regenten oft auch die Einhaltung des Dienstweges. Hinter solcher formalistischer Strenge stand aber allmählich immer stärker der Wunsch, die Petitionenflut einzudämmen, derer man anders nicht mehr Herr wurde, und weniger die Sorge um republikanische Gleichheit, Einfachheit und Gesetzestreue(70).
Besonders heftig wogte der Streit um Altes und Neues bei den Abgaben. Zwar zählte der Berner Bauer gewöhnlich nicht zu den begeisterten Anhängern von Aufklärung und Revolution. Aber als sie sich nun vorläufig doch durchsetzten, wollte er ebenfalls profitieren, und er forderte deshalb die Abschaffung der Feudallasten, namentlich der Zehnten, wie sie General Brune schon am 18. März 1798 in einer Proklamation angekündigt hatte.
Die Einlösung dieses Versprechens bot Schwierigkeiten. Den Zehnten hatte ursprünglich die Kirche empfangen, doch seit der Reformation waren an ihre Stelle vor allem der Staat getreten, neben Spitälern und anderen wohltätigen Anstalten. Sie alle brauchten diese Einnahmequelle, wollten sie weiterhin Not lindern sowie Beamte und Geistliche besolden.
Der sogenannte grosse Zehnten war in erster Linie vom Getreide zu entrichten, ebenso von Hülsenfrüchten, Heu und Wein. Er wurde eingezogen, indem man je die zehnte Garbe oder das zehnte Schöchlein auf dem Felde stehen liess, worauf der Zehntherr sie einsammelte oder diese Aufgabe einem Dritten übertrug. Der kleine Zehnten fiel als Bürde wie beim Ertrag weniger ins Gewicht; er betraf etwa Obst, Gemüse, Flachs und Hanf.
Gegen den Zehnten brachten nun die «Patrioten» vor, er sei in grauer Vorzeit unrechtmässig eingeführt worden und verletze Gleichheit wie Gerechtigkeit, weil er nur den Landmann bedrücke, den Städter jedoch schone. Deshalb sei er aufzuheben, und zwar ohne dass die Pflichtigen den bisherigen Bezügern eine Abfindung zahlen müssten. Dieser Antrag widersprach jedoch der Unverletzlichkeit des Eigentums und der Regel billiger Entschädigung bei Enteignungen, Grundsätzen also, welche die helvetische Verfassung garantierte.
Die Ansicht der «Patrioten» vertrat unter den Repräsentanten aus dem Kanton Bern am deutlichsten Grossrat Augsburger aus Höchstetten. Er hatte sich erst vor einigen Jahren auf eigene Kosten von Grundlasten losgekauft und erwartete deshalb eine Abgeltung für seine damaligen Auslagen. Im gleichen Fall befand sich Grossrat Johann Rudolf von Graffenried, der deswegen seinen Kollegen aus dem Emmental unterstützte, obwohl er im übrigen seine Anschauungen nicht teilte. Immerhin erkannte er, dass die Staatskasse auf andere Einkünfte angewiesen war, wenn der Zehnten wegfiel. Als Ersatz schlug er eine progressive Vermögenssteuer für «sämtliche Güterbesitzer und Capitalisten Helvetiens» vor, also auch für Städter.
Manche Volksvertreter vom Lande meldeten sich überhaupt nur beim Zehnten zum Wort. Meist forderten sie seine unentgeltliche Beseitigung. Reichen Beifall erntete zum Beispiel der Guggisberger Leonhard Pauli für seine Tirade: «Der Zehnten mag nun von Oligarchen, Monarchen, Durchlauchten oder Pfaffen eingesetzt worden sein, so muss er aufgehoben werden, ebenso der Grundzins, damit das Volk ausrufen könne: Es leben unsere Gewalten, es lebe die Republik!» Ähnlich wie er sprachen auch die Oberaargauer Geiser und Zulauf, und Senator Münger aus Schüpfen meinte gleich wie Augsburger , wo die Bevölkerung weiterhin willig den Zehnten zahle, gehe das auf Intrigen von Pfarrern, Aristokraten oder anderen Interessierten zurück.
Für die Beibehaltung des Zehntens oder jedenfalls gegen seine ersatzlose Aufhebung kämpften vor allem Deputierte aus dem Oberland, bei dessen Graswirtschaft diese Abgabe eine geringere Rolle spielte als für Kornbauern. Grossrat Rubin aus Reichenbach glaubte, eine Ablösung der Zehnten um allzu geringe Summen verstosse gegen Gleichheit und Gerechtigkeit; denn man habe dem ganzen Volke Freiheit und Erleichterungen versprochen und nicht bloss Einzelnen: «Bei dieser Art von Aufhebung gewinnen nur die Reichen, und unter solchen besonders auch die Oligarchen, welche ebenfalls viele Güter besitzen, und um diese zu beschenken, will man noch den Rest des Staatsvermögens verschleudern. Besonders in diesen letzten theuren Zeiten haben die Güterbesitzer doch wohl genug gewonnen und der Handwerker und Arme dadurch genug gelitten, um nicht jetzt noch die erstern auf Kosten des Ganzen zu beschenken. Das Oberland z. B. hat sich meist von solchen Beschwerden losgekauft und dadurch den Nationalschatz vermehrt; also ist Verschenkung an andere Gegenden ungerecht.»
Städter und Advokaten wie Bernhard Friedrich Kuhn aus Bern oder Karl Koch aus Thun waren von der Zehntfrage weniger direkt und persönlich betroffen als die Abgeordneten vom Lande und ihre Wähler. Sie konnten deshalb das Problem mehr grundsätzlich beurteilen, und sie betonten, der Gesetzgeber müsse gerechte Beschlüsse fassen und dürfe nicht nach Popularität haschen. Es gehe nicht an, andere Klassen zusätzlich zu belasten, um so die Bauern fFCr die neue Ordnung zu gewinnen(71).
Nach solchen Debatten beschlossen die helvetischen Räte vorerst die Einstellung des Zehntbezuges für 1798 und etwas später die Aufhebung des Zehntens nach einem umständlichen Verfahren, das in der Praxis selten voll abgewickelt werden konnte: der Zehntpflichtige leistete einen bescheidenen Beitrag an den Staat, und dieser entschädigte dafür die bisherigen Zehntherren, «es seien Gemeinden, Kirchen, Stiftungen oder Partikularen» für den vollen Wert ihres Verlustes. Haupteinnahme der öffentlichen Hand sollte fortan eine Grundsteuer sein, die zwar viel Umtriebe und Zwist in die Gemeinden brachte, aber weit weniger abwarf als erhofft. Die Anteile der Pflichtigen an die Loskaufssummen blieben oft aus, die Republik jedoch benötigte für den Aufbau der neuen Verwaltung und für die Besetzungskosten gewaltige Summen. So brachen die Staatsfinanzen zusammen, und es gehörte bald zu den Routineaufgaben der verschiedensten helvetischen Amtsstellen, anderswo Geld oder wenigstens Vorschuss zu fordern oder umgekehrt derartige Begehren mit dem Hinweis auf die Leere in der eigenen Kasse abzulehnen. Dieses Chaos zwang die Behörden, von 1800 an schrittweise zum Zehnten zurückzukehren. Nach mehreren Staatsstreichen waren es schon nicht mehr die «Patrioten» von 1798, welche diesen Schritt vollzogen, sondern die gemässigten «Republikaner». Die endgültige Abschaffung der Feudallasten geschah erst mehrere Jahrzehnte später in der Regeneration(72).
Auch bei den Leistungen des Bürgers an den Staat bewegten oft Einzelheiten die Gemüter ebensosehr wie Grundsatzfragen. War beispielsweise der Heuzehnten im Sommer 1798 noch abzuliefern? Die helvetischen Räte liessen sich Zeit für einen Beschluss in dieser Sache. Da erklärten die Landleute in Nesselbank, Zauggenried, Mülchi und Buchhof, sie würden die Abgabe verweigern, und die Nennigkofer drohten sogar, sie wollten «diejenigen, die diesen Heuzehnten fordern, totschlagen oder niederschiessen». Man versteht, dass bei solchen Tönen manche Pfarrer nur zitternd ans Einziehen dessen dachten, was ihnen nach den Rechten ihrer Pfrund zustand und einen wichtigen Teil ihrer Besoldung ausmachte. Wenn sie dann bei der Verwaltungskammer des Kantons Rat suchten, mahnte diese, «mit der nötigen Klugheit und Mässigung» oder «mit Schonung und Freundlichkeit» zu verfahren und «dem Geist der Zeiten und dem anerkannten Grundsatze von Freiheit Rechnung zu tragen» sowie «allfälligen Schwierigkeiten durch sanftmütige Vorstellung der Billigkeit dieser Zehenden und ihrer gemeinnützigen Verwendung zu begegnen»(73).
Unklarheiten ergaben sich früh beim Begriff der aufgehobenen Feudallasten. Gehörte beispielsweise die Primiz dazu, also jene Garbe Getreide, die dem Pfarrer seit alters abzuliefern war anstelle des Dankopfers aus den ersten Früchten des Jahres, welches das Alte Testament vorschrieb? Das helvetische Gesetz über die Aufhebung der Feudallasten vom 10. November 1798 war in dieser Hinsicht wenig präzis. Es nannte die Primizen nicht ausdrücklich, und somit bestanden sie nach amtlicher Meinung stillschweigend weiter. Im Dezember 1799 bestätigte die Legislative diese Auffassung «in Erwägung, dass diese Primizen nicht unter die Anzahl der Feudalabgaben eigentlich gerechnet werden können» und «dass eben diese Erstlinge für die Religionsdiener verschiedener Gegenden Helvetiens in diesem Augenblicke fast die ihnen noch einzig übrig bleibende Quelle ihrer Einkünfte ist». Die Berner Verwaltungskammer zweifelte allerdings wohl daran, ob sich solche Ansprüche tatsächlich durchsetzen liessen, riet sie doch im September 1798 auf die Anfrage von Pfarrer Schmied in Rüeggisberg hin, die Primiz «so gut möglich zu beziehen».
Schliesslich führte erneut die ungeliebte Primiz zu Unruhen, als man von 1800 an wieder Feudalabgaben einführte. In Höchstetten versteiften sich Pfarrherr und Pflichtige dermassen auf ihre Standpunkte, dass der Regierungsstatthalter des Kantons, David Rudolf Bay, die aufrührerische Gegend mit Truppen belegen musste, um die Bezahlung der Schuld zu erzwingen(74).
Der Bodenzins war ursprünglich eine Gegenleistung für die Überlassung von Land zur Nutzung durch Freie oder Unfreie. Er bestand aus Geld oder Naturalien und war auf eine bestimmte Höhe festgelegt, das heisst er änderte sich anders als der Zehnten nicht mit dem Ertrag. Erfasste die proklamierte Aufhebung der Feudallasten auch ihn? Im Mai 1798 glaubte die Verwaltungskammer des Kantons Bern, die Bodenzinse müssten «allem Anschein nach auch fernerhin bezahlt oder ausgekauft werden». Einige Monate später verriet sie ihre Unsicherheit nochmals, als der Schaffner von Laupen zweifelte, ob es sich lohne, noch einen neuen Bodenzins-Rodel anzulegen, wenn der alte vollgeschrieben sei. Er erhielt den Bescheid, es sei «ganz natürlich, dass ein neuer Band angefangen werden muss. Indessen wäre es vielleicht möglich, mit Einsetzung einiger Blätter euch noch einige Zeit lang zu behelfen, welches uns der Umstände wegen noch besser scheint.»
Zwar legte die helvetische Verfassung in ihrem Artikel 13 fest, für Grund und Boden dürfe es keine Lasten, Zinsen oder Dienstbarkeiten geben, wovon man sich nicht loskaufen könne. Die Gesetzgebung über das Verfahren geriet aber bald in allerlei Sackgassen. Ein erstes Gesetz vom November 1798 sah die Ablösung der Bodenzinse für den fünfzehn- oder den zwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung vor (je nachdem, ob es sich um Natural- oder um Geldzinse handelte), doch stockte die Durchführung, und schliesslich riss der «Stecklikrieg» das spätere Loskaufsgesetz vom September 1802 mit in den Untergangsstrudel der Helvetik(75).
Fast ebenso lästig wie der Bodenzins oder der grosse Zehnten fielen manchem Landmann an sich wenig bedeutsame Abgaben wie der kleine Zehnten von Gemüse, Obst und Gespinstpflanzen samt dem Jungzehnten von Ferkeln und Lämmern oder das Ohmgeld auf öffentlich ausgeschenktem Wein. Sie erloschen nun, und zwar ohne Loskaufssumme. Selbst der bernischen Verwaltungskammer blieb unklar, ob bei der Handänderung eines Grundstückes weiterhin der Ehrschatz zu entrichten sei, und auch beim «Brüggsommer», einer Ersatzleistung für Brückenzölle, gingen die Meinungen auseinander. Aufgehoben waren die Gespanndienste, doch erfasste diese Befreiung nicht etwa auch jene Fuhrungen, welche die französische Besetzungsmacht immer wieder beanspruchte. Abgeschafft wurden schliesslich lokale Abgaben wie der Hochzeitsgulden, den einheimische Töchter in Röthenbach bei ihrer Heirat erlegen mussten. Dagegen klagte Grossrat Michel aus Bönigen noch im November 1798 über den Oberländer «Hundekäse», eine Entschädigung in Form von Käse für das Halten von Wachthunden. So bietet sich wie in vielen anderen Bereichen der Helvetik auch beim Abgabewesen ein verwirrendes Bild der Vielfalt von Bleibendem und Beseitigtem, Angefangenem und Weitergeführtem, aber kaum je von Abgeschlossenem(76).
Mancher Berner fand sich schon bald nach dem 5. März 1798 fürs erste mit der neuen Situation ab. Es bestand ja kaum Aussicht, dass die Lage rasch ändere oder dass sogar die früheren Verhältnisse zurückkehren würden. Auch verzog sich das Kriegsgeschehen in die Urschweiz und noch weiter nach Osten, so dass es nun andere Regionen direkter beschwerte als das Bernbiet. Dieses wurde dafür jetzt heimgesucht von Dürre, Viehseuchen und Hundetollwut, Pocken und Feuersbrünsten, die zum Beispiel in Münsingen und in Ins ganze Dorfteile zerstörten.
Die entfernteren Kämpfe warfen immerhin von Zeit zu Zeit auch Wellen in den bernischen Raum, so im Sommer und im Herbst 1798 ins Seeland, in den Oberaargau und ins Oberland. In diesem Kanton flammten Unzufriedenheit und konservative Gesinnung im Frühjahr 1799 gleich noch ein zweites Mal auf, besonders als hier wie anderswo der Verdacht keimte, die Regierung wolle die Jungmannschaft zum Militärdienst für Frankreich aufbieten. Teils gelang es dann aber einheimischen «Patrioten» zu beschwichtigen, teils hielten Truppen die Aufstände nieder.
Im ganzen jedoch resignierten die Anhänger des Alten vorderhand. Nur wenige Unentwegte oder Hoffnungslose setzten sich ins Ausland ab, als bekanntester Schultheiss Niklaus Friedrich von Steiger, dem Karl Ludwig von Haller seine Feder lieh, der «Restaurator», wie man ihn später nannte. Vom süddeutschen Raume her nahten sich die Emigrierten im Sommer 1799 wieder, als die Alliierten bis nach Zürich vorstiessen und es einen Augenblick lang schien, als vermöchten sie die Franzosen noch weiter vor sich her und aus ganz Helvetien hinauszujagen.
Eine Proklamation der Exil-Schweizer rief am 1. Mai 1799 zur Erhebung auf. Aber sie zeigte so wenig Bereitschaft zu Reformen und verherrlichte das Ancien régime dermassen, dass damit Landberner oder nichtpatrizische Stadtburger kaum zu gewinnen waren. So verpuffte sie ohne Wirkung, um so mehr, als sich wenig später das Kriegsglück wieder Frankreich zuwandte.
Dennoch wackelten die Sessel der helvetischen Regierung. Wer von ihr und vom Sturz des Alten allzuviel und Unerfüllbares erhofft hatte, wandte sich bereits wieder enttäuscht ab, obwohl die Behörden stets betonten, die Neuerungen könnten erst allmählich Frucht tragen. Vorher liessen sich während einer Übergangszeit Unzukömmlichkeiten nicht vermeiden(77).
Tatsächlich lief das helvetische Räderwerk nie nach den Vorstellungen seiner Schöpfer. Kaum hatte sich das Durcheinander nach den Kämpfen vom Frühjahr 1798 etwas gelichtet, so griffen die französischen Machthaber in die Befugnisse der einheimischen Regenten ein. So erzwang, wie bereits erwähnt, Kommissär Rapinat im Juni 1798 die Absetzung der Direktoren Bay und Pfyffer, an deren Stelle in mehreren Schritten der Basler Peter Ochs und der Waadtländer Frédéric-César de Laharpe traten. In dieser neu zusammengesetzten Exekutive herrschten jedoch derartige Meinungsverschiedenheiten, dass ihre Mitglieder immer mehr beansprucht wurden durch Vorbereitung oder Abwehr gegenseitiger Angriffe und bald auch eigentlicher Staatsstreiche. Gleichzeitig ergingen sich die gesetzgebenden Räte in endlosen Debatten über die Renovation des eben erst aufgerichteten Gebäudes, das heisst im Entwerfen neuer Verfassungen, die viel Zeit und geistige Arbeit forderten, dann aber doch nie in Kraft traten. Von diesen Projekten soll hier nur die Rede sein, soweit sie Bern besonders betrafen oder Berner sich an ihrer Ausarbeitung intensiv beteiligten.
In Frankreich übernahm am 9. November 1799 Napoleon Bonaparte als Erster Konsul die Macht. Laharpe wollte es ihm in Helvetien gleichtun, doch vereitelten die gesetzgebenden Räte seinen Plan. Sie bestellten einen zehnköpfigen Untersuchungsausschuss, dem aus dem Bernbiet Karl Koch, Ludwig Bay und Bernhard Friedrich Kuhn angehörten, also lauter führende «Republikaner». Auf Kuhn ging auch der Bericht dieser Kommission zurück. Wie er es vorschlug, löste man nun das Direktorium auf und ersetzte es durch einen siebenköpfigen Vollziehungsausschuss. In ihm tauchten zum erstenmal wieder Altgesinnte an führender Stelle auf, darunter aus Bern Karl Albrecht von Frisching, der Führer der Friedenspartei vom Frühjahr 1798.
Auch dieser Vollziehungsausschuss zerstritt sich bald mit der Legislative. Im Einvernehmen mit Frankreich nötigte er Senat und Grossen Rat zur Selbstauflösung und setzte an ihre Stelle einen Gesetzgebenden Rat von 43 Mitgliedern. An Bernern sassen darin Bernhard Friedrich Kuhn, Ludwig Bay und Samuel Friedrich Lüthardt als «Republikaner», dazu Johannes Fischer aus Brienz und Jakob Oesch von Amsoldingen, welche den «Patrioten» näherstanden, sowie der Sekretär der Verwaltungskammer des Kantons Bern, Johannes Wyttenbach. Doch gewichtiger als der Gegensatz zwischen «Patrioten» und «Republikanern» wurde allmählich jener zwischen Unitariern und Föderalisten, das heisst zwischen den Anhängern eines straffen politischen Einheitssystems für ganz Helvetien und ihren Gegnern, welche den Kantonen wieder wesentliche Befugnisse und eine Eigenstaatlichkeit zugestehen wollten(78).
Entzündet hatten sich die Kämpfe zwischen dem Vollziehungsausschuss und der Legislative an den Entwürfen für eine neue helvetische Verfassung. Diese erwiesen sich hinterher als überflüssig, weil Bonaparte im Frühjahr 1801 über alle Begehren und Studien aus der Schweiz hinweg einzig seinen eigenen Vorschlag zur Genehmigung vorlegte, die sogenannte Verfassung von Malmaison.
Sie sah einen Bundesstaat vor, der den 17 Kantonen vor allem bei den Finanzen und im Erziehungswesen Kompetenzen liess.
Waadt und Aargau blieben selbständige Kantone, während das Oberland zu Bern zurückkehrte. Von den 77 «Stellvertretern» in der helvetischen Tagsatzung stellte Bern mit neun am meisten von allen Kantonen.
Jeder Kanton sollte nun eine eigene Verfassung ausarbeiten lassen, und zwar durch eine kantonale Tagsatzung, die für Bern 46 Mitglieder umfasste. Sie wurden ernannt durch Wahlmänner, welche im Juli 1801 bezirksweise zusammentraten. In der Stadt Bern sowie in den Distrikten Oberhasli, Brienz, Interlaken, Niedersimmental und Oberseftigen entschieden sie sich für Altgesinnte, meist Patrizier. Die Helvetik hatte also bereits an Anziehungskraft verloren, auch wenn ihre Anhänger in den übrigen ländlichen Bezirken noch überwogen.
Die Abgeordneten gerieten von Anfang an dermassen aneinander, dass bereits die zweite Sitzung abgebrochen werden musste. Man stritt besonders über den Eid, der ein Bekenntnis zu «den Grundsätzen wahrer bürgerlicher Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und den Vorschriften des allgemeinen helvetischen Verfassungsentwurfs» enthielt, eine Formulierung, die in anderen Gegenden keinen Anstoss erregte. Schliesslich traten aber weder die Verfassung von Malmaison noch die von ihr geforderten Kantonsverfassungen in Kraft, so dass es sich kaum lohnt, die Wortgefechte um ihre Entstehung hier in voller Breite nachzuzeichnen79.
Wieviel die Berner Kantonstagsatzung sich von einer Kantonsverfassung versprach, deutete sie im Motto an, das sie dem Text voranstellte: «Nicht die Form der Verfassung allein, sondern der Geist der Verwaltung kann das Volk glücklich machen.» Bei den vorgesehenen Behörden sollte sich der Wille von oben nach unten bilden und nicht umgekehrt: eine Gemeindeversammlung las den Gemeinderat aus, dem der Gemeinde-Ammann entstammte; diesen bestimmten nicht die Mitbürger, sondern der Bezirksstatthalter. Ihn wiederum bezeichnete der Kantonsstatthalter, den die Zentralregierung ernannte. Der neunköpfige Verwaltungsrat und der fünfundzwanzigköpfige Kantonsrat lassen sich nicht ohne weiteres mit Exekutive und Legislative gleichsetzen; denn sie durften über kantonale Verordnungen teils beraten, teils abstimmen, ebenso über kantonale Abgaben und über das Verfahren für den Loskauf von Zehnten und Bodenzinsen. Der Einfluss des Kantonsrates hätte aber gering bleiben müssen, da eine einzige dreiwöchige Session pro Jahr als Regel galt. Die 66 Artikel der geplanten bernischen Kantonsverfassung von 1801 bieten wenig mehr als das dürre Gerippe eines Behördenaufbaus, und nur hie und da schimmert bei einzelnen durch, was man vom Wirken der staatlichen Organe an Neuem erhoffte, etwa die «Errichtung eines Schulmeister-Seminariums», ein Ziel, das erst Jahrzehnte später die Regeneration erreichte.
Am 7. September 1801 trat eine neue helvetische Tagsatzung zusammen, um die Verfassung von Malmaison formell zu genehmigen. Bern war durch neun Unitariervertreten, und ihre Gesinnungsgenossen dominierten auch in den übrigen Kantonen. Bernhard Friedrich Kuhn wurde zum Präsidenten gewählt, doch konnte er kaum fruchtbar wirken: bereits Mitte Oktober 1801 blieben die wenigen Föderalisten fern, worauf die Unitarier allein aus ihren eigenen Reihen einen Senat von 28 Köpfen bestellten. Aber schon am 28. Oktober 1801 fegte ein weiterer Staatsstreich die eben eingeführte Ordnung wieder weg. Er brachte die Föderalisten ans Ruder, denen die Vertreter Frankreichs in der Schweiz den Rücken stärkten. Sie setzten einen neuen Senat ein, dem aus Bern Ludwig Bay und Johann Rudolf von Frisching angehörten, ein Neffe des eben verstorbenen Hauptes der Friedenspartei von 1798. Frisching wurde gleich in den Kleinen Rat gewählt, als Zweiter Landammann hinter dem Schwyzer Alois Reding.
Doch auch diese Behörden hielten sich nur kurze Zeit. Frankreich bemühte sich immer deutlicher, Föderalisten und Unitarier gegeneinander auszuspielen und durch ein Gleichgewicht der Ohnmacht eine kontinuierliche Entwicklung oder stabile Zustände zu verhindern. Im Januar 1802 erzwang es einen Kompromiss, wonach Bernhard Friedrich Kuhn und fünf weitere Unitarier in den bisher fast rein föderalistischen Senat aufgenommen wurden. Aber dieses Gremium liess sich nicht mehr retten. Im April 1802 schritten nun wieder die Unitarier zum Staatsstreich und setzten eine Notabelnversammlung ein, die einen Ausweg für die festgefahrene Erneuerung der Verfassung finden sollte(80).
Als Grundlage für die weitere Arbeit an einer neuen Verfassung diente den Behörden der Entwurf von Malmaison mit etwas erweiterten Kompetenzen der Kantone beim Gerichts-, Polizei- und Armenwesen sowie beim Strassenbau. Im übrigen sollte aber das ganze Land einheitlichen Gesetzen unterstehen und zentralistisch geleitet werden. Am 20. Mai 1802 nahm die Notabelnversammlung dieses Projekt an, und schon zehn Tage später hatte der Bürger darüber zu entscheiden, in der ersten gesamtschweizerischen Volksabstimmung der eidgenössischen Geschichte.
Allerdings blieb kaum Zeit für eine Meinungsbildung, welche diesen Namen verdient. Im Oberland zum Beispiel wurden nur gerade so viele Exemplare des Textes verschickt, dass jede Kirchgemeinde die neue Verfassung am Sonntag, dem 30. Mai 1802 von der Kanzel aus vorlesen lassen konnte. Vom 31. Mai bis zum 3. Juni lief dann in der Regel die Frist, während der die erwachsenen Männer sich in die Ja- oder die Nein-Listen selber eintragen oder durch einen Beamten eintragen lassen konnten. Man verwendete also nicht Urnen, die das Stimmgeheimnis wahren, sondern Verzeichnisse, welche mindestens den lokalen Instanzen die Stellungnahme verrieten. Am stärksten stösst sich der heutige Schweizer wohl an der Verfügung: «Alle diejenigen, welche versäumen würden, sich einzuschreiben oder einschreiben zu lassen, werden dafür angesehen, die Verfassung stillschweigend angenommen zu haben.» Zwar wurde dieser Grundsatz bereits vor der Abstimmung verkündet und nicht etwa erst als Reaktion auf das Ergebnis. Der Bürger wusste also um die Konsequenzen, wenn er dem Entscheid fernblieb. Dennoch sträubt sich modernes Empfinden, im offiziellen Resultat den Ausdruck echten Volkswillens zu sehen.
Zudem befragten im Oberland wie auch in anderen Kantonen mehrere Gemeinden ihre Einwohner nicht in der vorgeschriebenen Form, sondern an Versammlungen, aber Regierungsstatthalter Fischer glaubte, es seien «die Fehler doch nicht der Art, dass sie das Resultat ungültig machen». Überdies mangelten oft zuverlässige Register über die Zahl der Stimmberechtigten. Mit diesen Vorbehalten ist die amtliche Publikation aufzunehmen, die für die ganze Helvetische Republik 332048 Aktivbürger meldet, von denen 92423 verworfen, dagegen 72453 ausdrücklich und 167172 stillschweigend angenommen hätten. Die Verfassung war also mit rund 240000 gegen 92000 Stimmen gutgeheissen, und es hätten immerhin 49, 5% der Stimmberechtigten die Amtsstuben der Statthalter oder der Munizipalitäten aufgesucht, um ihre Meinung kundzugeben.
Freilich ist den offiziellen Ziffern gegenüber Vorsicht geboten; denn offensichtlich wurden Abstimmungslisten und -protokolle nicht überall sorgfältig geführt. Im Bezirk Aeschi hätten bloss elf, in Brienz 37 und in Frutigen 38 Bürger gestimmt, im ganzen Distrikt Interlaken sogar kein einziger. Für den gesamten Kanton Oberland wurden nur gerade zwölf Nein registriert, und zwar alle im Distrikt Thun.
Bei den Bezirken des Kantons Bern hielten sich für die ausdrücklich Stimmenden Verwerfung und Annahme ungefähr die Waage. Bern, Steffisburg, Höchstetten, Laupen, Zollikofen, Ober- und Nieder-Emmental sowie Büren stimmten der Verfassung zu, Burgdorf, Wangen, Ober- und Nieder-Seftigen, Seeland, Langenthal und Schwarzenburg wiesen sie zurück.
Bei so vielen Verfahrensmängeln erübrigt es sich wohl, die Motive auszuloten, von denen der Bürger sich habe leiten lassen(81). Die helvetische Verfassung von 1802 hatte also anders als ihre Vorgängerinnen den Segen nicht bloss der Räte, sondern auch der Stimmbürgerschaft empfangen. Dennoch fiel sie ebenfalls bereits wieder dahin, bevor sie eine Wirkung hatte entfalten können. Zwar entwarf man noch die vorgesehenen Kantonsverfassungen. Bern hielt sich dabei im wesentlichen an den Entwurf aus dem Vorjahr, ergänzt durch enge Vorschriften, welche alle vom Wahlrecht ausschlossen, die nicht ein bestimmtes Mass von Vermögen und Schulbesuch nachweisen konnten. Zudem wurde für die ganze Republik ein neuer Senat gewählt, welcher seinerseits fünf Staatssekretäre bezeichnete, die ungefähr den früheren Ministern entsprachen. Aber auch sie wie die übrigen helvetischen Instanzen blieben für alles Bedeutsame von Frankreich abhängig(82).
Wie wenig Gewicht die helvetischen Behörden besassen, demonstrierte Bonaparte im Sommer 1802 vor aller Öffentlichkeit: er beschloss, seine Streitkräfte aus der Schweiz zurückzuziehen, und sah voraus, dass dann die verfeindeten Parteien erst recht aufeinanderprallen würden, wohl sogar in einem Bürgerkrieg. Dann könnte er als Vermittler und Friedensstifter eingreifen und dem Lande jene Ordnung vorschreiben, die ihm selber passend schien.
Der Entscheid Frankreichs überrumpelte Anhänger wie Gegner der helvetischen Ordnung. Als die Besetzungstruppen in der ersten Hälfte August 1802 tatsächlich abmarschierten, erhob sich zwar an verschiedenen Orten Widerstand gegen die bisherigen Machthaber, aber jede Gegend handelte auf eigene Faust. Hauptherde der Opposition waren die Ostschweiz, die Urkantone und das Oberland. Die Verbindung dorthin ergab sich von Bern aus durch ein Komitee von Patriziern, die in der Gegend von Thun Güter besassen und deren bedeutendster Kopf der spätere Schultheiss Niklaus Friedrich von Mülinen war. Diesem Zirkel schwebte eine Wiederherstellung des Ancien régime vor, doch gab es kaum noch ernsthafte Aussicht, diesen Wunschtraum zu verwirklichen. Das spürten andere, meist jüngere Patrizier, die sich um Emanuel von Wattenwyl scharten. Sie lehnten Reformen nicht grundsätzlich ab und suchten vor allem einen föderalistischeren Aufbau der Eidgenossenschaft sowie einen personellen Wechsel, das heisst die Entfernung der helvetischen Regenten von ihren Posten(83).
Neben solchen Gruppen gab es Heisssporne, die Ungeduld und Tatendrang nicht länger zähmen mochten und als Einzelgänger zur Tat schritten, allen voran Rudolf Ludwig von Erlach, genannt Hudibras, nunmehr 53 Jahre alt. Als Pubertierender hatte er sich seinerzeit mit Gleichgestimmten zu einer Jungmännergesellschaft verbunden, die sich nach einem komischen Epos des englischen Satyrikers Samuel Butler die Hudibrasse nannte und Bern durch ausgelassene Streiche aufschreckte oder erheiterte. Seither nahm man hier den «epikuräischen Schwärmer» nicht mehr ernst, auch nicht, als er später zu philosophieren begann oder als er dem englischen Minister Pitt eine Denkschrift zugunsten der Negersklaven sandte.
Feuer für ein Unternehmen fing von Erlach anscheinend am 11. September 1802 in St. Johannsen bei einem Gespräch mit Altgesinnten im Hause des Obersten Tscharner. Wenige Tage später forderte er das Aargauer Landvolk zur Erhebung auf, und als es seinem Rufe folgte, eroberte er an seiner Spitze Aarau und Solothurn, ohne Widerstand zu finden. Dann rückte er gegen Bern vor, verlor aber den Kopf, weil ein Gerücht meldete, sein Gegenspieler General Andermatt nähere sich, um die Hauptstadt zu entsetzen. Der selbsternannte Führer wich überstürzt zurück, und beinahe hätte sich die helvetische Regierung in Bern behauptet, wären nicht Verwirrung und Panik bei ihr noch grösser gewesen als bei ihren Gegnern. Dort nahm nun Emanuel von Wattenwyl die Zügel in die Hand und bestrich die Stadt mit einigen Geschützen vom Aargauerstalden und von der Untertorbrücke her. Freilich richtete er damit wenig Schaden an, und einige Einwohner scheinen die Kanonade eher als Spektakel genossen und nicht als eine Bedrohung gefürchtet zu haben. Immerhin erreichte sie ihr Ziel: die helvetische Regierung hisste an der Nydegg eine weisse Fahne und schloss am Abend des 18. September 1802 eine Kapitulation, die ihr den Abzug nach Westen erlaubte just in dem Augenblick, als den Belagerern die Munition auszugehen begann und General Andermatt bereits bei Kirchberg die Emme erreicht hatte.
Für kurze Zeit galt nun Lausanne als Sitz der helvetischen Behörden, deren Truppen am Murtensee und in der Waadt weitere Niederlagen einsteckten. Dabei waren ihre Feinde alles andere als gut geordnet und bewaffnet, so dass die Kämpfe vom Herbst 1802 als «Stecklikrieg» in die Schweizergeschichte eingegangen sind(84).
Vermutlich fiel es dem Leser schon bisher schwer, beim Durcheinander der Ereignisse im Herbst 1802 den Überblick zu behalten, doch erging es den Zeitgenossen kaum anders. Noch verworrener wurde die Landespolitik dann, als neben den Spitzen der Helvetischen Republik in Lausanne auch die Tagsatzung in Schwyz Befugnisse einer gesamtschweizerischen Regierung beanspruchte. Sie hatte sich von Mitte September 1802 an auf die Initiative der föderalistischen Innerschweizer hin gebildet und vereinigte bald Abgeordnete aus weiten Teilen der Eidgenossenschaft. Bern delegierte dorthin den Ratsherrn Johann Rudolf Sinner von Worb, weigerte sich jedoch hartnäckig, einen zweiten Vertreter, und zwar «ab dem Lande» zu bezeichnen, wie die übrigen Kantone es wünschten.
Als nach dem «Stecklikrieg» die Leitung der Helvetischen Republik aus Bern auszog, berief alt Schultheiss Albrecht von Mülinen die noch lebenden Mitglieder des letzten Rates der Zweihundert auf den 21. September 1802 zusammen. Sie übertrugen alle Vollmachten auf eine sogenannte Standeskommission, in die sie vorweg zehn Patrizier wählten. Diese ergänzten sich selbst durch einen weiteren Standesgenossen, einen nichtpatrizischen Burger von Bern, einen Zofinger und einen Brienzer. Die Standeskommission entsprach also in ihrer Zusammensetzung keineswegs dem Volksganzen, und es überzeugte deshalb kaum, wenn eine Proklamation des Berner Grossen Rates die «getreuen Angehörigen zu Stadt und Land» in vagen Formulierungen vertröstete, man werde später «die Verfassung dahin abändern, dass kein verdienter Mann von der Wählbarkeit zu Civil- und Militärstellen ausgeschlossen seie».
Solche Versprechen passten auch schlecht zum erbitterten Widerstand der Berner gegen einen Passus in einem Aufruf der Schwyzer Tagsatzung, die jeden Ort aufgefordert hatte, «eine gleiche Teilung von Rechten und Freiheiten zwischen Städten und Landen aufzustellen», und die Regierenden mahnte, auf alle Privilegien zu verzichten und die ehemaligen Untertanen zu «rechtmässigen Mitbrüdern» zu erheben. Derartiges lehnte die Standeskommission als Einmischung in bernische Angelegenheiten ab. Die Behörden versicherten den ehemaligen Untertanen im Bernbiet: «Eure Väter sind wieder bei und mit euch und werden väterlich für euch sorgen.» Noch deutlicher hoben sie das Bild einer Familie hervor, als sie sich an die Aargauer wandten: «Ja, teure und biedere Bewohner des Aergäus, eure Wünsche sind erfüllt, euer Bitten ist erhört worden, und so wie ein Vater seine lang vermissten Kinder in seine Arme schliesst, so nimmt euch euere treue Mutter, euere gütige Obrigkeit herzlich wieder in ihren Schoss auf. Sie wird euch väterlich pflegen. Sie wird euch die unverkennbarsten Zeichen ihrer nie erkalteten Liebe wieder geben.» Anders als im Text für die Berner fehlte aber hier jede Andeutung selbst für noch so bescheidene Reformen.
Verstand sich für die alten Regenten Berns die Wiedervereinigung mit dem Oberland und mit dem Aargau von selbst, so traten sie der Waadt mit einer seltsamen Mischung von Entgegenkommen und von kaum verhüllten Drohungen gegenüber. Als Kommandant der bernischen Truppen im «Stecklikrieg» erklärte Emanuel von Wattenwyl bei seinem Vormarsch nach Westen: «Nous vous annonçons la résolution fermement prise de vous laisser pleine et entière liberté de choisir le gouvernement que vous croirez le plus propre à faire votre bonheur. Vous êtes à même de comparer l'état dans lequel vous avez vécu avant et depuis la révolution et votre expérience doit être suffisante pour éclairer le choix que vous allez faire. Quel qu'il soit, nous vous assurons de la part de vos anciens gouvernants l'oubli absolu du passé. ... Car, chers Compatriotes, en même temps que nous vous offrons notre amitié et que nous vous invitons à rentrer dans le sein de votre mère Patrie, nous nous voyons forcés de vous déclarer que, si quelques esprits remuants parvenaient à vous soulever contre nous et à vous faire oublier que nous sommes vos Frères, nous repousserions la force par la force.» Jedenfalls stimmte Bern alle diese Kundmachungen zu sehr auf einen Ton, der unmündige Landeskinder ansprechen sollte statt selbstbewusst gewordene Bürger(85).
Die Entwicklung in der Schweiz konnte Bonaparte nicht gefallen, aber er liess sich Zeit, bis er eingriff: am 18. September 1802 hatte Bern im «Stecklikrieg» kapituliert, doch erst am 3 o. September sandte der Korse seinen Adjutanten General Rapp nach Lausanne, wo dieser am 4. Oktober eintraf, just als sich die helvetische Regierung zu weiterer Flucht über den Genfersee anschickte. Mit seiner Botschaft gab er dem Geschehen eine ganz neue Wende, wie der deus ex machina im antiken Drama; denn Napoleons Brief erklärte die Kämpfe für abgeschlossen und beorderte prominente Schweizer nach Paris, wo sie mit dem Herrscher der Franzosen über die Mittel reden sollten, welche Helvetien wieder zu Einheit und Ruhe führen könnten. Sozusagen als Garantie für die Ausführung rückten Ende Oktober 1802 französische Truppen erneut in die Schweiz ein, und ungefähr zur selben Zeit kehrte auch die helvetische Regierung nach Bern zurück, wo man auf ihre Ankunft freilich mcht vorbereitet war, so dass sie vorerst im Gasthof zum «Falken» logieren und tagen musste. Der Not gehorchend, lösten sich die Schwyzer Tagsatzung und die Berner Standeskommission auf.
Nun galt es noch, die sogenannte Konsulta zu bezeichnen, die zu Napoleon nach Paris reisen sollte. Für ihre Wahl berief der helvetische Senat die Kantonstagsatzungen von 1801 und 1802 wieder zusammen, was den Unitariern von vorneherein ein gewisses Übergewicht sicherte. Manche Föderalisten wollten deshalb zuerst demonstrativ zu Hause bleiben, sahen aber bald ein, dass ihre Abwesenheit die Franzosen kaum stark beeindruckt hätte.
Für den Kanton Bern samt dem Oberland war eine Abordnung von vier Mann vorgesehen, doch nahmen nur Bernhard Friedrich Kuhn aus Bern und Karl Koch aus Thun ihre Nomination an. Dagegen lehnten ab der frühere Distriktstatthalter Johannes Geiser aus Roggwil, Senator Christian Pfander aus Belp und Frédéric-César de Laharpe! Für ihn hatten sich besonders Leute aus der Gegend um Thun und aus dem oberen Gürbetal eingesetzt, doch folgte er ihrem Rufe nicht, ebensowenig jenem aus dem Zürichbiet.
Neben dem Kanton als ganzem durften ausdrücklich auch Gemeinden eigene Delegationen entsenden. So vertraten Niklaus Rudolf von Wattenwyl und Notar Gottlieb Emanuel Gruber die Stadt Bern, Jakob Kunz aus Ersigen und Heinrich Pestalozzi mehrere Ortschaften aus der Umgebung Burgdorfs sowie der Müller und Sager Christian Flück das Brienzerseedorf Ebligen. Welche Instanz den Oberländer Kantonsrichter Christian Matti aus Saanen beglaubigt hatte, geht aus den Quellen nicht klar hervor. Schliesslich begaben sich als Privatpersonen Niklaus Friedrich von Mülinen und Emanuel von Wattenwyl in die französische Hauptstadt. Bonaparte selber hatte sie eingeladen, anscheinend um der kleinen Gruppe der Föderalisten etwas mehr Gewicht zu geben.
Nach Stand, Gesinnung und Gewicht der Persönlichkeiten war es eine bunt zusammengewürfelte Schar, die ausser ihrer Herkunft aus dem Kanton Bern wenig gemeinsam hatte. Sie stand auch nicht unter einer gemeinsamen Leitung, ja es waren bloss einzelne, die überhaupt miteinander zusammenarbeiteten. Das brachte weniger Nachteile mit sich, als man hätte meinen können, denn wer der Konsulta angehörte, durfte zwar immer wieder Denkschriften einreichen, war aber sonst zum Befehlsempfänger degradiert.
Rund siebzig Mitglieder aus der ganzen Schweiz fanden sich am 10. Dezember 1802 in Paris zur Eröffnungssitzung zusammen, davon fast zwei Drittel Unitarier. Bei diesem Anlass legte Napoleon die grossen Linien der Entwicklung so fest, dass wenig Spielraum für Änderungen blieb, und er bekräftigte seine Auffassungen zwei Tage später vor einem Fünferausschuss, zu dem auch Bernhard Friedrich Kuhn gehörte. Die Eidgenossenschaft sollte föderativ aufgebaut sein und nur gleichberechtigte Kantone kennen, also keine Untertanenlande mehr, ebensowenig die Herrschaft bevorrechteter Familien etwa in einem Patriziat. Am 29. Januar 1803 beriet eine Zehnerkommission mit fünf Föderalisten darunter Niklaus Rudolf von Wattenwyl und fünf Unitariern in einer siebenstündigen Monstersitzung mit Bonaparte über die Verfassung der gesamten Eidgenossenschaft. Massgebend blieb dabei stets der Wille des Ersten Konsuls. Über die Verfassungen der einzelnen Kantone durften die Delegationen mit französischen Kommissären debattieren, auch hier, ohne dass ihre Meinung stark ins Gewicht fiel.
Am 19. Februar 1803 wurde dann die sogenannte Mediationsakte verkündet, und Ende Februar zog der neue Landammann der Schweiz, Louis Auguste Philippe d'Affry aus Freiburg, durch Bern. Anfangs März 1803 gab die helvetische Regierung ihre Tätigkeit auf. Der Senat beriet zum letztenmal am 5. März 1803, auf den Tag genau fünf Jahre nach der Entscheidung im Grauholz(86).
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