Geschichte des Kantons Bern seit 1798: Band I

Helvetik, Mediation, Restauration 1798-1830

Beat Junker


DRITTER TEIL: DIE ÜBERGANGSZEIT ZWISCHEN MEDIATION UND RESTAURATION

I. KAPITEL
DAS ENDE DER MEDIATION

1. DIE PARTEIUNGEN IN BERN

Ähnlich wie seinerzeit die Helvetik, endete auch die Mediation in einem Wirbel von Ereignissen, dessen Ablauf und erst recht dessen Hintergründe noch heute nicht in allen Teilen geklärt sind. Die Vorgänge überstürzten sich vor allem, seit Napoleon in Russland zurückweichen musste und der Krieg sich nach der Völkerschlacht bei Leipzig im Herbst 1813 allmählich den Schweizer Grenzen näherte. In Bern hofften nun unentwegte Altgesinnte, die Gegner des Franzosenkaisers brächten der Eidgenossenschaft die Zustände aus der Zeit vor 1798 zurück. Einige solche «Unbedingte» oder «Ultras» — meist ehemalige Offiziere in fremden Diensten — begaben sich ins Grenzgebiet am Rhein und streckten zusammen mit Aristokraten aus anderen Regionen Fühler zum Hauptquartier der Alliierten aus. Das weckte besonders bei den 1803 neu geschaffenen Kantonen, aber auch bei nichtpatrizischen alten Ständen, Unwillen und löste Gerüchte aus, dieses «Waldshuter-Komitee» habe die Österreicher, Russen und Preussen zum Einmarsch in die Schweiz veranlasst.

Als Gesinnungsgenossen der «Waldshuter» und als Kern des späteren «Wiederherstellungsvereins» galten in Bern Karl Friedrich Steiger von Riggisberg, Karl Rudolf Kirchberger von Rolle und Mont, ferner Imbert Jakob Berseth, Karl Ludwig Tscharner, gewesener Professor der Rechte, sowie Beat Jakob Tscharner von Sankt Johannsen. Dieser war bedeutsam durch starken Einfluss auf seinen Neffen, den unentschlossenen Christoph Friedrich von Freudenreich, den Nachfolger Niklaus Friedrich von Mülinens im Schultheissenamt. Im ganzen zählte diese Gruppe wohl weniger Anhänger, als es bei ihrer emsigen Tätigkeit und ihrem forschen Auftreten den Eindruck erwecken mochte. Keinesfalls umfasste sie alle Patrizier. Viele von ihnen hielten nämlich zu Schultheiss Niklaus Rudolf von Wattenwyl, dem Haupt der Gemässigten. Er bekannte sich zur Mediationsakte, solange sie nicht auf rechtmässige Weise ausser Kraft gesetzt worden sei. Für die Zukunft schwebte wohl auch ihm eine Lösung vom Einfluss Frankreichs und eine Annäherung an das Ancien régime vor, wobei er jedoch an Reformen dachte, etwa an eine engere Bindung zwischen den Gliedern der Eidgenossenschaft, an die Öffnung des städtischen Burgerrechtes mindestens für einzelne wohlhabende Familien vom Lande und aus den ehemaligen Untertanengebieten sowie an den Verzicht auf die Waadt.

Für eine unveränderte Weiterführung der Mediationsordnung auf längere Sicht trat kaum jemand öffentlich ein und noch weniger für eine Rückkehr zur Helvetik, obwohl gewisse Zeichen darauf hindeuten, dass ausserhalb der Hauptstadt solche Auffassungen ebenfalls ihre Anhänger besassen.

Das Programm der Gemässigten bot wenig Verlockendes oder gar Mitreissendes. Zudem fehlte dieser Gruppe seit dem November 1813 oft ihre stärkste und durchschlagskräftigste Persönlichkeit: Niklaus Rudolf von Wattenwyl war — wie bereits 1805 und 1809 — zum General der eidgenössischen Truppen gewählt worden und weilte deshalb nur noch selten in Bern. Dabei liess sich auf seinem Posten kaum Ruhm oder auch nur Befriedigung holen, standen dem Oberbefehlshaber doch nicht genügend Soldaten zur Verfügung, als dass er einem Eindringling wirksam hätte widerstehen können(146).

Freilich spielten sich Ende 1813 die wichtigsten Auseinandersetzungen vorerst nicht an der Grenze ab, sondern im Inneren der Eidgenossenschaft. Die Tagsatzung verkündete am 18. November die Neutralität der Schweiz, zugleich aber auch, die Mediationsakte bleibe weiterhin gültig. Das erregte in Bern Unwillen, verbaute es doch bis auf weiteres die Rückkehr zum Alten und die Wiedergewinnung von Waadt und Aargau. Verärgert unterliess es deshalb die Regierung, ihrem Volk die Tagsatzungsproklamation überhaupt bekanntzugeben, und der Geheime Rat rechtfertigte dieses Verhalten:

«Als bernische Magistraten müssen Wir es für die wahre und einzige Politik des Cantons und heilige Pflicht seiner jeweiligen Regenten ansehen, die Ansprüche auf die durch Gut und Blut der Vorfahren erworbenen, von ganz Europa schon vor Jahrhunderten als rechtmässig anerkannten Rechte zu behaupten, die durch fremde Gewalt geschehenen Verstückelungen zu vindiciren und die jetzige Cantonsregierung von dem Vorwurf der Nachwelt zu verwahren, dass sie im entscheidenden Augenblick möglicher Herstellung durch eine kleinmüthige Verzichtleistung jenen Gewaltthaten und Beraubungen gleichsam das Siegel der Legalität aufgedrückt habe.

Und endlich, wie kann uns als Bürger einer Stadt, deren Regiment sich seit Jahrhunderten ein ehrenvolles Denkmal gestiftet hat, zugemuthet werden, für Uns und Unsere Söhne das Erbtheil rühmlicher Ahnen fahren zu lassen, dessen Genuss bisher in dem Berner den unabhängigen reinen Sinn für Ehre und Vaterland erhalten hat, wodurch er sich Achtung und Zutrauen im In- und Auslande angeeignet hatte?»

Eine solche Argumentation weckte in der übrigen Eidgenossenschaft und namentlich in den 1803 neu geschaffenen Kantonen Misstrauen und Argwohn gegen Bern. Hier aber gab sie den «Unbedingten» Auftrieb, welche die Haltung der Behörden als stilles Einverständnis mit den Anliegen ihrer Gruppe deuteten(147).

Den Kriegsparteien teilte die Tagsatzung ihre Neutralität durch je eine besondere Gesandtschaft mit. Zu den Alliierten wurden der Schwyzer von Reding und der Zürcher Escher geschickt, welche beide mehr Stimmen erhielten als Niklaus Friedrich von Mülinen. Bern fühlte sich übergangen, und einige seiner Politiker beauftragten den Ratsherrn und Bankier Ludwig Zeerleder, während einer privaten Geschäftsreise in Frankfurt nach Möglichkeit durch persönliche Gespräche für bernische Auffassungen und Anliegen zu werben. Eine staatliche Beglaubigung besass Zeerleder freilich nicht. Trotzdem nährte auch dieses Sonderzüglein den Verdacht, Bern arbeite hinterrücks gegen die anderen Eidgenossen.

In der Schweiz selber agitierten Diplomaten verschiedenster Währung und verwirrten die Geister ebenso wie den Gang der Ereignisse. Für Österreich sprachen gleich drei Vertreter: der ordentliche Gesandte, Freiherr Franz Alban von Schraut, hielt sich eher etwas im Hintergrund; der ausserordentliche Gesandte, Ritter Ludwig von Lebzeltern, wirkte vornehmlich auf den Landammann der Schweiz, den Zürcher Hans Reinhard, und schliesslich gab sich auch der sächsische Graf Ludwig von Senfft-Pilsach als Emissär Wiens aus, obwohl ihm eine offizielle Legitimation vorderhand fehlte. In grobschlächtiger Rührigkeit verkehrte er fast mehr mit den Häuptern der «Unbedingten» als mit der Berner Regierung und suchte zu provozieren, dass die Behörden die alliierten Armeen um den Einmarsch in die Schweiz bäten. Dieser sei ohnehin beschlossen und stehe kurz bevor: «Verachten Sie den Ruhm nicht, heute selbst errungen zu haben, was in zwei Tagen schon als aufgedrungen erscheinen könnte.» Falls Berns Mediationsregierung zurücktrete zugunsten der noch lebenden Mitglieder der Standeskommission aus der Zeit des «Stecklikrieges» von 1802, würden die Alliierten diese alt-neue Führung unterstützen, selbst wenn sie die Waadt und den Aargau zurückgewinnen wolle und dabei nicht allzu starrsinnig vorgehe. Freilich blieb an Senffts Angebot manches zwielichtig. Ihm fehlte die Rückendeckung durch eine höhere Stelle, und tatsächlich desavouierte Wien später den Übereifrigen, der seine Befugnisse überschritten habe.

In den bernischen Behörden wogten die Meinungen hin und her. Der entscheidende Grosse Rat aber beschloss, trotz allem Drohen und Drängen des Auslandes wie der «Ultras», seinen Posten vorderhand nicht zu räumen; denn sonst hätte er die meisten übrigen Eidgenossen vor den Kopf gestossen und auch nicht sicheren Rückhalt beim eigenen Landvolk gefunden.

Am 21. Dezember 1813 überquerten dann die Alliierten den Rhein und stiessen bei Basel auf schweizerisches Gebiet vor. General von Wattenwyl verzichtete auf einen bewaffneten Kampf, da seine Mittel ihm keine Aussicht auf Erfolg boten.

Nun gab Bern nach: als eben die ersten österreichischen Husaren die Stadt betraten, erklärte der Grosse Rat am 23. Dezember 1813, die Mediationsakte sei für den Kanton Bern aufgehoben, da im Grunde bereits das Verhalten der Alliierten sie beseitigt habe. Damit träten wieder «der vormalige Canton Bern und desselben rechtmässige einzig durch fremde Gewalt gestürzte Regierung in alle ihre wohlhergebrachten Rechte». Es sollten also die Behörden von 1798 ihre Ämter erneut übernehmen(148).

2. DIE «UNGLÜCKLICHE PROKLAMATION»

Schon am 24. Dezember 1813 wandten sich «Statthalter, Räth' und Burger der Stadt und Republik Bern» an ihr Volk, das sie bald als «unsere Liebe und Getreue», bald jedoch als «alle unsere Unterthanen» ansprachen. Die Kundmachung erinnerte vorweg an die Leiden der letzten Jahre: «Was wir uns, durch Übermacht gezwungen, seit derselben Zeit haben müssen gefallen lassen, wie man uns die wichtigsten Theile unserer Gränzen entrissen, wie wir uns fremden, unserm Wohl entgegengesetzten Polizeigesetzen unterwerfen, fremder Eroberungssucht dienen und mit übermässigen Belästigungen zu den entferntesten Kriegen die Söhne unseres Vaterlandes aufopfern müssen, das ist Euch, Liebe und Getreue, nur zu bekannt.»

Dann befahl die Obrigkeit «allen Administrativ- und Zivilunterbehörden und Beamteten, sowohl im dermaligen Canton Bern, als in den abgerissenen Theilen desselben, Waadt und Aargau» ebenso wie den Regierungen dieser beiden Kantone, Rechnungen, Kassenbestände und Vorräte an Waffen und Pulver zur Auslieferung an die früheren Herren bereit zu halten.

Solche Arroganz rief ausserhalb Berns Empörung hervor, auch wenn beschwichtigende Zusätze folgten: «Die alte, ehrwürdige, durch die Jahrhunderte von wachsendem Wohlstand bewährte Verfassung des Cantons Bern soll immerhin die Grundlage des künftigen Staatsgebäudes bleiben, allein bei Ergänzung des Grossen Raths werden wir von höhern und allgemeinen Grundsätzen ausgehen, die dem Staat eine ausgedehntere Grundlage und somit für die Zukunft eine mehrere Festigkeit gewähren sollen. Männer von Bildung und Fähigkeiten aller Stände sollen aus allen Theilen des Cantons nicht nur von der Regierung nicht ausgeschlossen, sondern da aufgesucht und zu unmittelbarem Antheil an Regierungsgeschäften gezogen werden, wo sie ihre Brauchbarkeit, ihre Rechtschaffenheit und ihre Gesinnungen thätig werden bewährt haben, und überdies soll eine bedeutende Anzahl Familien sowohl aus dem Aargau und der Waadt als aus dem gegenwärtigen Bernergebiet in das Berner Burgerrecht aufgenommen werden.»

Derartige Herablassung verdross, um so mehr, als der Schluss der Proklamation wieder ganz in den Stil einer Landesväterlichkeit verfiel, der sich mit der Entwicklung seit 1798 schlecht vertrug: «Nach der Weise unserer in Gott ruhenden Regimentsvorfahren werden wir bisherige Verirrungen väterlich übersehen und zu keiner persönlichen Ahndung ziehen, und wenn Ihr, unsere Lieben und Getreuen, diesen unsern väterlichen Gesinnungen mit reinem Herzen entgegenkommet, so wird der allgütige Vater, der unser Vaterland bisher so gnädig bewahret, als er es in diesem Augenblicke wundervoll gerettet, uns seinen Segen nicht versagen und uns des ehemals genossenen Glückes wieder würdig machen.»

Wer diesen Text verfasst hat, ist nicht völlig geklärt. Am häufigsten vermutet man Professor Karl Ludwig Tscharner als Autor, doch wird Abraham Friedrich von Mutach ebenfalls genannt. Zudem scheint es glaubhaft, dass Senfft und vielleicht auch Schraut den Wortlaut beeinflusst oder ihn wenigstens vor der Bekanntgabe gelesen und gebilligt haben. Er glich nach Metternich mehr dem Schrei eines Raubvogels als der Stimme einer Mutter, die ihre verlorenen Kinder wieder zu sich lockt, und Johann Ludwig Wurstemberger, der Biograph Niklaus Friedrich von Mülinens, meint, jene Sätze hätten «eher dem unbewachten Erguss eines voreiligen Siegestaumels, als den ersten Worten einer rückkehrenden, Jahrhunderte lang durch Weisheit bewährten Regierung» ähnlich geklungen. Bald hiess die Erklärung überall die «unglückliche Proklamation», selbst in Kreisen, die ihren Gedankengängen nahestanden. Zwar hatte die Standeskommission die Veröffentlichung nur mit knappem Mehr genehmigt; dennoch galt sie ausserhalb Berns als bezeichnend für die Stimmung in dieser Stadt und für die Unbelehrbarkeit und Überheblichkeit ihrer Häupter.

Besonders Waadt und Aargau reagierten ungehalten, verboten die Verbreitung der Schrift und antworteten scharf. Beim Aargau mochte zur Gereiztheit beitragen, dass in den Grenzgebieten gegen das Amt Aarwangen hin und in Landstädten wie Zofingen und Aarburg noch Anhänglichkeit an die frühere Herrschaft weiterlebte. Immerhin war Bern nun klug genug, Bezeugungen solcher Sympathie zu dämpfen und nicht Öl ins Feuer zu giessen(149).

3. SPANNUNGEN ZWISCHEN BERN UND SEINEN EHEMALIGEN UNTERTANEN

Im Laufe des Jahres 1814 steigerten Gerüchte, Drohungen und unkontrollierte Unternehmen von Einzelnen oder Gruppen die Nervosität bis zu einem Grade, bei dem auch für die Nachwelt Prahlereien, Einschüchterungsversuche und Wunschträume nicht immer säuberlich zu unterscheiden sind von Ernstgemeintem und Bedeutsamem.

Die Waadt und der Aargau beriefen Truppen ein, um sich gegen einen befürchteten Angriff Berns zu schützen, während dieses selber sich durch solche Aufgebote bedroht glaubte. Es verstärkte die Stadtbefestigungen und suchte Freiwillige zu rekrutieren, auf dem Lande allerdings mit bescheidenem Erfolg. Im Oberaargau und im Raume Burgdorf zeigte sich der Unmut deutlich. Hier traten zum erstenmal die Brüder Schnell öffentlich auf, die anderthalb Jahrzehnte später die Regenerationsbewegung anführen sollten. Im Oberland kam es sogar zur eigentlichen Rebellion, die im Bödeli gewaltsam niedergeworfen wurde.

Schliesslich schritten aargauische Freischärler zu einer militärischen Aktion, die vorerst nicht gegen Bern zielte, sondern gegen das benachbarte, ebenfalls patrizische Solothurn. Ob die Angreifer nachher auch nach Aarwangen hätten vordringen wollen, steht nicht fest, weil dort der ängstliche Oberamtmann von Lerber bereits Alarm schlug, als die Bewaffneten noch bei Aarburg standen und sich also zurückziehen konnten, ohne dass man ihnen eigentliche Grenzverletzungen oder Invasionsabsichten nachzuweisen vermochte(150).

In dieser gespannten Atmosphäre griffen einzelne Berner wie auch ihre Gegner zu Mitteln, die man später als Wildwest-Methoden bezeichnet hätte, etwa zum Abfangen der Post von Privaten und selbst von Kantonsregierungen. Bern lag dafür besonders günstig, führte doch die Hauptverbindung zwischen der Waadt und dem Aargau über sein Gebiet.

Höhepunkt dieser Entwicklung war es, als im Januar 1815 anonym die «Correspondance et autres pièces secrètes qui caractérisent l'esprit révolutionnaire de quelques Suisses» erschien, meist einfach als «Correspondance secrète» zitiert. Die Broschüre brachte Briefe Neugesinnter mit abfälligen Sätzen über fremde Gesandte sowie aggressive Äusserungen und sogar eigentliche Angriffspläne gegen Bern. Aber auch Professor Samuel Schnell von der Berner Akademie fand darin Stellen aus seinen Schreiben an Freunde in Zürich und im Aargau. In Bern wurde also nicht nur die Post Auswärtiger heimlich überwacht, sondern sogar jene der eigenen Bürger. Hinter der Publikation standen ohne Zweifel einige Berner «Unbedingte», welche glaubten, so die Empörung des Publikums über ihre Gegner schüren zu können, doch fiel der Schlag auf sie selber zurück. Weit herum galt nämlich nun das offizielle Bern als Urheber oder mindestens Mitwisser des heimtückischen Werkes, und es half wenig, dass die Kantonsregierung hinterher für ihr Gebiet die Schrift und ihre Verbreitung verbot. Selbst der gemässigte Niklaus Friedrich von Mülinen wurde mit dem Pamphlet in Verbindung gebracht und musste sich öffentlich davon distanzieren. Über die Person des unbekannten Herausgebers wurde sogleich viel gerätselt, doch erst vor rund fünfzig Jahren glückte die Entdeckung von Indizien, die auf den sonst wenig hervorgetretenen Johann Rudolf Wurstemberger hinweisen. Sein Material stammte zum guten Teil aus den Akten des Berner Geheimen Rates. Einige von dessen Mitgliedern haben also um die Edition der «Correspondance secrète» gewusst und sie im stillen gefördert(151).

In einem Falle führte das Abfangen von Boten und Sendungen sogar bis an den Rand diplomatischer Verwicklungen. Bern verhaftete nämlich im Herbst 1814 auf Veranlassung Freiburgs drei durchreisende Unzufriedene aus diesem Kanton, obwohl sie mit österreichischen Geleitbriefen versehen waren. Schraut erblickte darin eine Beleidigung Habsburgs, entfernte das Gesandtschaftsschild von seiner Wohnung und verzog sich nach Zürich. Zwar streifte diese unverhältnismässige Reaktion die Grenze des Lächerlichen und wurde denn auch etwas später von höherer Stelle missbilligt; dennoch war sie bezeichnend für die damalige Stimmung.

Überhaupt zeigte die öffentliche Meinung in der Schweiz damals wenig Neigung für Bern: Gerüchte behaupteten, es habe durch eine Gesandtschaft einen britischen Fürsten als Regenten der Eidgenossenschaft gesucht und allein aus London 100000 Pfund an Bestechungsgeldern empfangen, damit es den Durchmarsch der Alliierten vorbereite. In Wirklichkeit ging es beim ersten Vorfall um Verhandlungen über bernische Kapitalien in England; beim zweiten stand der General, welcher das Gerede ausgestreut hatte, später nicht mehr zu seiner Aussage. Doch bewies Derartiges, wie leicht Glauben fand, was gegen die Aristokratien zielte, und welchen Anfechtungen Stellung und Ansehen Berns ausgesetzt waren(152).

II. KAPITEL
DIE NEUE ORDNUNG FÜR DIE EIDGENOSSENSCHAFT

1. BERN UND DIE TAGSATZUNG

Unsere Skizze der Reibereien zwischen Bern, dem Aargau und der Waadt ist der gesamteidgenössischen Entwicklung etwas vorausgeeilt. Für die Schweiz als Ganzes war vorweg zu entscheiden, auf welcher rechtlichen Grundlage sie fortan ruhen sollte. Ende 1813 hatte nämlich eine «eidgenössische Versammlung» aus Gesandten der meisten Orte der alten Eidgenossenschaft die Mediationsakte ausser Kraft gesetzt, gleichzeitig jedoch beschlossen, den Bund sofort wieder zu errichten mit den neuen Kantonen von 1803 als gleichberechtigten Gliedern. Bern freilich stand — wie Solothurn und Unterwalden — bei dieser Zusammenkunft abseits. Es wollte nicht auf ehemalige Untertanenlande verzichten, indem es Aargau und Waadt als vollwertige Stände anerkannte. Zudem glaubte es, Zürich strebe nach einer neuen Vormachtstellung; denn die Limmatstadt spielte nun vorübergehend wieder — wie vor 1798 — die Rolle eines Vorortes, und ihr Bürgermeister Hans Reinhard hatte wohl den Mediations-Titel eines Landammanns der Schweiz abgelegt, präsidierte aber weiterhin die Sitzungen der eidgenössischen Boten.

Anfänglich blieb Bern mit seinem Widerstand fast allein. Bald schwollen jedoch in anderen Kantonen konservative Strömungen wieder an, und im Frühjahr 1814 vereinigten sich Abgeordnete aus der Innerschweiz und aus Bern samt seinem patrizischen Anhang in Luzern zu einer Sondertagsatzung. Ihrer Meinung nach war mit dem Sturz der Mediation wieder die Ordnung aus der Zeit vor 1798 in Kraft getreten, und allein die Bundesglieder von damals hätten über die Zukunft der Schweiz mitreden und bestimmen dürfen. Auf den Druck der Alliierten hin mussten die Altgesinnten aber ihre Konferenz auflösen und ihre Gesandten nach Zürich schicken, wo sie fortan gemeinsam mit den Vertretern der reformfreudigeren Orte Zürich, Glarus, Basel, Schaffhausen und Appenzell sowie der sechs neuen Kantone von 1803 über die Zukunft und die Form der Eidgenossenschaft berieten.

Diese Vorgänge zeigten, dass Bern wenig Aussicht besass, seine Gebietsansprüche durchzusetzen. In der Waadt zählte es ohnehin höchstens noch vereinzelte Anhänger, und so empfand kaum jemand Berns Vorschlag als echtes Opfer, wonach es freiwillig seinen ehemaligen welschen Besitz fahren lasse, wenn es dafür den reformierten Aargau zurückbekomme. Erst recht gekünstelt wirkte die Idee, Österreich möge das Fricktal — das es bisher noch nicht rechtsgültig abgetreten hatte — an Bern übergeben. Dieses hätte dann das Geschenk gleich weitergereicht an den Aargau, wofür dieser seine reformierten Teile an Bern zurückerstattet und bloss ein katholisches Rumpfterritorium behalten hätte. Wohl konnte Bern etwa in der Gegend von Zofingen noch auf manchen Freund rechnen. Im ganzen aber war der junge Kanton Aargau innerlich bereits so gefestigt, dass er separatistischen Gelüsten zu trotzen vermochte. Zudem forderten bald weitere Stände ebenfalls frühere Untertanenlande oder sogar Anteile an gemeinen Herrschaften zurück, so dass das ganze Bundesgebäude einzustürzen drohte. Deshalb versteifte sich überall — auch bei den ausländischen Mächten und bei den nicht direkt beteiligten Kantonen — die Abwehr gegen territoriale Begehren. Immerhin glaubten die Alliierten, es sei Bern durch Gebietserweiterungen an anderen Stellen ein gewisser Ausgleich für seine Verluste zu gewähren, und schon früh tauchte als Objekt für solche Kompensationen das ehemalige Fürstbistum Basel im Gespräch auf. Bis es aber tatsächlich mit Bern vereinigt werden konnte, waren noch mancherlei Schwierigkeiten und Widerstände zu überwinden(153).

Solche Meinungsverschiedenheiten färbten natürlich ab auf die an Wirren und Windungen reiche Entstehung des Bundesvertrages von 1815, das heisst der Ordnung, welche auf die Mediationsakte folgte. Einen Vorentscheid hatte die «eidgenössische Versammlung» getroffen, als sie die sechs neuen Kantone von 1803 als vollwertige Glieder der Eidgenossenschaft beibehielt. Immerhin kam dann die Tagsatzung Bern später dadurch etwas entgegen, dass sie die Möglichkeit von Gebietsveränderungen offenliess und für Streitigkeiten unter den Ständen ein Schiedsgericht wie in der Zeit vor 1798 vorsah, doch scheiterten diese Pläne schliesslich am hartnäckigen Einspruch jener Orte, die sich dadurch in ihrem Bestand gefährdet glaubten.

Bern hatte die «eidgenössische Versammlung» und die ersten Sitzungen der Zürcher Tagsatzung — der sogenannten «langen Tagsatzung» — im Frühling 1814 nicht beschickt und sich dadurch für diese Phase der Entwicklung selber um manche Einflussmöglichkeit gebracht. Trotzdem genoss es immer noch so viel Respekt, dass man ihm einen Sitz in der Siebnerkommission zur Vorbereitung eines Entwurfes für die neue Verfassung des Bundes freihielt. Im April 1814 übernahm Niklaus Friedrich von Mülinen dieses Mandat, doch bereits im Monat darauf musste er seine eifrige Mitarbeit in diesem Ausschuss abbrechen, weil er zusammen mit dem Schwyzer Reding und dem Waadtländer Monod nach Paris delegiert wurde, um im Namen der Eidgenossenschaft den Bourbonenkönig Ludwig XVIII. zu begrüssen, der als Herrscher Frankreichs an die Stelle Napoleons getreten war(154).

2. DER WIENER KONGRESS ENTSCHEIDET

Den ersten Entwurf für einen Bundesvertrag lehnte Bern — wie die Mehrzahl der übrigen Stände — im Sommer 1814 ab. Eine überarbeitete Fassung fand dann im Herbst des gleichen Jahres Zustimmung, wohl weil sie die Hauptprobleme nicht löste, sondern vor sich herschob und sie der Konferenz der Siegerstaaten in Wien zum Entscheid überliess. Hier jedoch herrschten Uneinigkeit, Rivalität und Übelwollen unter den Vertretern der grossen Mächte ebensogut wie unter jenen der Eidgenossenschaft. In der dreiköpfigen Abordnung der Tagsatzung fand Niklaus Friedrich von Mülinen keinen Platz, weil sie nur Männer umfassen sollte, deren Heimatkantone nicht an territorialen Streitigkeiten beteiligt waren. Dafür schickten nun einzelne Bundesglieder oder Ortschaften eigene Repräsentanten in die Donaustadt, so Bern Ludwig Zeerleder und Biel Frédéric Heilmann.

Mit den schweizerischen Verhältnissen befasste sich eine besondere Kommission, welcher hervorragende Persönlichkeiten angehörten wie der Freiherr Karl vom Stein und Wilhelm Humboldt. Doch auch ihre Verhandlungen kamen nur schleppend vorwärts. Das änderte, als Napoleon im März 1815 sein Exil in Elba heimlich verliess, an der Riviera landete und Frankreich in einem Sturmlauf wieder für sich gewann. Nun fielen in Wien Urteile über Gebietswie über Finanzfragen: die Eidgenossenschaft wurde um die drei Kantone Wallis, Neuenburg und Genf auf ihren heutigen Umfang erweitert und Bern mit dem grössten Teil des früheren Fürstbistums Basel vereinigt. Die Waadt musste 300000 Pfund zahlen als Entschädigung für bernische ehemalige Besitzer von sogenannten Laudemien, das heisst von Feudalrechten im Waadtland. Der Betrag lag allerdings unter den Ansprüchen, die Bern ohne Grosszügigkeit, sondern peinlich genau auch im Kleinen auf 4657061 Franken, 1 Batzen und 6 Rappen berechnet hatte.

Dafür setzte sich Bern, zusammen mit Zürich, in einer anderen Angelegenheit zur Hauptsache durch. Beide Orte hatten noch im 18. Jahrhundert bedeutende Depots an Wertschriften bei der Bank von England hinterlegt, konnten dann aber während der napoleonischen Kriege nicht mehr darüber verfügen. Nun erhielten sie ihr Eigentum zurück, freilich nur die Kapitalien, während die Zinsen von 1803 bis 1815 die Schulden der Helvetischen Republik tilgen sollten, obwohl diese Aufgabe eigentlich allen übrigen Ständen ebensogut zufiel wie den beiden Städtekantonen.

Ferner erklärten sich die Mächte bereit, die immerwährende Neutralität der Schweiz anzuerkennen. Doch just sie selber hielten sich nicht an diese Richtschnur, luden sie doch die Eidgenossenschaft ein, am neuen Kampf gegen den Franzosenkaiser teilzunehmen. Tatsächlich liess die Tagsatzung Truppen aufbieten und stellte sie unter den Befehl von General Bachmann aus Glarus. Er trat erst aus der Reserve heraus, nachdem im Juni 1815 bei Waterloo die Entscheidung gefallen war und Napoleon bereits wieder abgedankt hatte. Nun drang Bachmann nach Burgund vor und eroberte mehrere Ortschaften, aber er erntete damit wenig Ruhm; denn er handelte gegen den ausdrücklichen Befehl seiner vorgesetzten politischen Behörden und vermochte einen Teil seiner Soldaten nicht an Meutereien zu hindern. Die über 6000 ausgerückten Berner beteiligten sich jedoch nicht an der Insubordination.

Jetzt fand sich auch die «lange Tagsatzung» nach ihren schier endlosen Beratungen zu definitiven Beschlüssen über den Bundesvertrag, der am 7. August 1815 im Zürcher Grossmünster feierlich als neues Grundgesetz der Eidgenossenschaft beschworen wurde. Er entfernte sich noch weiter von der Helvetik als die Mediationsakte und näherte sich wieder der Ordnung aus der Zeit vor 1798. So genossen die einzelnen Stände abermals viel Spielraum für die Regelung ihrer Verhältnisse.

Eindeutig schrieb der Bundesvertrag ihnen bloss vor, es gebe keine Untertanengebiete mehr und es dürfe «der Genuss der politischen Rechte nie das ausschliessliche Privilegium einer Klasse der Kantons-Bürger» sein. Diese gewundene Formulierung sollte eigentlich die Alleinherrschaft eines Patriziates verhindern, doch gerade in Bern legte man den Text so aus, dass Vorrechte weiterhin möglich seien. Nur dürften sie nicht sämtliche Befugnisse einem begrenzten Kreis von Personen vorbehalten und den anderen gar nichts übriglassen. Der Bundesvertrag verlange also nicht, dass bei der Verteilung der politischen Rechte jedermann genau gleich viel erhalte, sondern bloss, dass niemand ganz leer ausgehe.

In der Tagsatzung kam nun allen Ständen wieder nur noch eine Stimme zu, unabhängig von ihrer Grösse. Die volksreichsten zählten also nicht mehr doppelt wie während der Mediation, und statt der sechs Direktorialkantone von damals gab es jetzt die drei Vororte Zürich, Bern und Luzern. Sie nahmen diesen Rang jeweilen für zwei Jahre ein, und ihr Oberhaupt — also in Bern der Schultheiss — führte während dieser Zeit die eidgenössischen Geschäfte und präsidierte die Tagsatzung. Aber er trug nicht mehr den Titel eines Landammanns der Schweiz und besass auch nicht mehr die besonderen Befugnisse, welche mit jenem Amt verbunden gewesen waren(155).

III. KAPITEL
DIE NEUE ORDNUNG FÜR BERN

1. DER GROSSE RAT

Wie die Eidgenossenschaft als Ganzes, so konnte auch Bern seine Zukunft nicht frei von äusseren Einflüssen regeln. Unter dem Eindruck des alliierten Einmarsches erklärten die Behörden aus der Mediationszeit am 23. Dezember 1813 die Vermittlungsakte für die bernischen Lande als aufgehoben und traten im Bewusstsein getreu erfüllter Pflichten die Gewalt wieder ab «an Schultheiss, Räthe und Burger der Stadt und Republik Bern als den rechtmässigen Landesherrn, welcher vor dem Zeitpunkt Unserer Umwälzung Jahrhunderte lang den Freystaat Bern mit Glück und Ruhm regiert hat».

Ein lächerlicher Streit darüber, ob der Kleine Rat der Mediationszeit oder jener von 1798 die Ehrenplätze im Saal belegen dürfe, hätte um ein Haar die Durchführung der Übergabe-Zeremonie vereitelt.

Ende 1813 lebten nur noch 141 Grossräte aus den Tagen von Neuenegg und vom Grauholz. Sie beschlossen sogleich, sich wieder auf die seinerzeit gültige Mindestzahl von zweihundert zu ergänzen, und zwar las eine fünfundzwanzigköpfige Kommission des Rates selber die rund sechzig neuen Männer aus, lauter Burger der Stadt Bern. Für die Führung der Geschäfte wählte der Grosse Rat — wie schon 1802 nach dem «Stecklikrieg» — eine sogenannte Standeskommission, wobei er die dreizehn Sitze ungefähr zur Hälfte mit ausgesprochen Altgesinnten besetzte. Aber an Gewicht der Persönlichkeit übertraf sie alle der Schultheiss und frühere Landammann der Schweiz, Niklaus Rudolf von Wattenwyl, ein überzeugter Verteidiger der Mediationsordnung, dem weitere seiner Kollegen nahestanden. Die «Ultras» dominierten also in Bern nicht dermassen, wie es — vor allem unter dem Eindruck der «unglücklichen Proklamation» — damals in den eidgenössischen Mitständen und seither in der Geschichtsschreibung behauptet worden ist.

Die jetzt wieder ins Leben gerufenen Behörden waren bis 1798 den Burgern der Stadt Bern vorbehalten gewesen. Während der Helvetik und der Mediation hatten dann aber auch Landleute in die Legislativen der Gesamtrepublik oder der Kantone aufsteigen können. Darum liess sich das Rad der Entwicklung nicht mehr völlig zurückdrehen, wollte man nicht die Einwohnerschaft ausserhalb der Hauptstadt vor den Kopf stossen und zudem bei den Aargauern jeden Wunsch nach einer Wiedervereinigung mit den früheren Herren austilgen. Deshalb verkündeten Schultheiss und Räte anfangs 1814, wohl sei die alte, ehrwürdige Verfassung die Schöpferin von Glück und Wohlstand gewesen, doch sollten «um das Band fester zu knüpfen, welches bis dahin Stadt und Land glücklich vereinigt hat, ... würdige und erfahrne Männer aus Städten und Gemeinden, nach in kurzem herauszugebenden gesetzlichen Vorschriften, in Unsere Mitte aufgenommen werden, um die Angelegenheiten des Landes mit Uns zu leiten». Dieses Zugeständnis fasste die Obrigkeit jedoch nicht etwa auf als die Einlösung eines Rechtsanspruches mündiger, gleichberechtigter Bürger, sondern als gütiges Entgegenkommen und als Belohnung der «Unserer Regierung während Jahrhunderten von Unsern Städten und Landschaften erwiesenen Anhänglichkeit, Liebe und getreuen Dienste, und ... Probe Unserer landesväterlichen und dankbaren Empfindungen»(156).

Ein umständliches Wahlverfahren sorgte dafür, dass als Grossräte in der Regel nur Wohlhabende und Leute zum Zuge kamen, die nicht allzusehr wider den Stachel lökten. Amtsbezirken und Munizipalstädten standen je nach ihrer Grösse ein bis zwei Sitze zu. Sie hatten dabei für jedes Mandat einen Dreiervorschlag einzureichen, den in den Städten der Stadtrat festlegte, in den Bezirken eine Versammlung aller Amtsrichter, Gerichtsstatthalter, Gerichtssässen, Chorrichter und Gemeindepräsidenten. Aus der eingelangten Liste erkor dann der Grosse Rat die eigentlichen Vertreter. Er ergänzte sich also innerhalb bestimmter Grenzen selbst.

Alle bei der Auslese beteiligten Gremien neigten wohl schon von Natur aus kaum Aussenseitern, Oppositionellen oder gar Quertreibern zu. Diese hätten zudem häufig das Erfordernis für Kandidaten nicht erfüllt, «dass man Cantons-Bürger sey, das 29ste Alters Jahr zurückgelegt habe, und entweder die Stelle eines Obrigkeitlichen Beamten oder Gemeinds-Vorgesetzten in dem wählenden Amtsbezirk, oder in irgend einem andern Theile des Cantons bekleide, oder in demselben ein bezahltes Grundeigenthum von 30000 Franken an Werth aufweisen könne. Von den Städten können nebst allen mit obgemeldten Requisiten versehenen Männern, auch aus ihren eigenen Stadtbürgern diejenigen vorgeschlagen werden, die keine Vorgesetzte sind, sich aber durch Talente und Bildung zu dieser Stelle qualifiziren».

Was die Personen betraf, so lauteten die Urteile über die 43 Grossräte vom Lande positiv. Die Wahl sei «durchgängig auf rechtliche und achtungswerthe Männer» gefallen. Die bekanntesten unter ihnen waren Karl Koch, seinerzeit für den Kanton Oberland Grosser Rat der Helvetischen Republik, sowie Amtsschreiber Johann Ludwig Schnell aus Burgdorf, der später mit seinen Brüdern Karl und Hans während der Regeneration hervortrat.

Die Aufnahme von Landbernern in den Grossen Rat war ein besonderes Anliegen Niklaus Rudolf von Wattenwyls und Niklaus Friedrich von Mülinens. Doch erreichte dieses Zugeständnis an den Geist der Zeit sein Ziel nicht, für Bern «den Vorwurf eines illiberalen Kastengeists von sich abzulehnen und auf eine faktische Weise die Bereitwilligkeit zu zeigen, noch grössere Opfer der Wiedervereinigung der abgerissenen Cantonsteile darzubringen».

Denn die Bevölkerung ausserhalb der Hauptstadt gewann ja kaum eine echte politische Vertretung, die vielleicht auf den Aargau als Verlockung gewirkt hätte. Den «Unbedingten» jedoch schien es, als verletze man die eben erst wieder in Kraft gesetzte Ordnung bereits. Auf ihr würden aber alle Forderungen Berns nach den ehemaligen Untertanengebieten und nach den Kapitalien in England ruhen, über die damals noch nicht entschieden war. Jedes Abweichen von den Vorschriften des Ancien régime nähre die Zweifel daran, ob der neue Kanton der Rechtsnachfolger des Alten Bern sei, und gefährde damit Berns Ansprüche. Um solchen Einwänden entgegenzukommen, wahrten die Wahlregeln den Schein, die volle Souveränität für den gesamten Staat liege immer noch allein bei der Stadt Bern. Mit ihrer Wahl erhielten deshalb die 43 Landgrossräte deren Burgerrecht, freilich nur für sich persönlich und nicht auch für ihre Nachkommen. Solche Kompromisse nach allen Seiten hin befriedigten niemanden und trieben Niklaus Friedrich von Mülinen in einem Brief zum verzweifelten Ausruf: «Es ist ein fürchterlicher Frohndienst, in solchen Zeiten Magistrat einer Republik zu seyn(157)

2. DIE URKUNDLICHE ERKLÄRUNG

Die Ende 1813 bestellte Standeskommission war immer nur als Provisorium und als Übergangslösung für die Exekutive gedacht gewesen. Bereits Mitte Januar 1814 wurde sie durch einen Kleinen Rat abgelöst, indem die Legislative zu den fünf Ratsherren aus der Zeit vor 1798, die noch lebten, weitere hinzufügte bis zum Bestand von 21 Mitgliedern, nicht aber bis zur vollen Stärke von 27, damit dem Grossen Rate später, nach seiner Verstärkung durch 43 Zuzüger vom Lande, noch ein bisschen Spielraum bleibe.

Die Wahlen fielen zur Hauptsache auf Gemässigte, das heisst auf Anhänger Niklaus Rudolf von Wattenwyls, der zusammen mit Niklaus Friedrich von Mülinen auch den fünfköpfigen Geheimen Rat lenkte, welcher einen grossen Teil der Geschäfte besorgte. Die «Unbedingten» hatten also an Gewicht etwas verloren.

Was die Herkunft betrifft, stammten die Neugewählten fast ausnahmslos aus patrizischen Familien. Aus der übrigen Burgerschaft der Stadt Bern waren für den Grossen Rat einzig fünf Männer berücksichtigt worden, für den Kleinen sogar nur die beiden von der Helvetik her bekannten David Rudolf Bay und Christian Pfander. Hier gab es also einen Bevölkerungskreis, der sich mit ebensoviel Recht übergangen und zurückgesetzt fühlen konnte, wie die Landleute(158).

Diese Behörden führten nicht bloss die bereits beschriebenen Kämpfe um die Grenzen Berns, sondern sie hatten auch seine innere Ordnung für die Zukunft festzulegen. Unter den «Ultras» hätte wohl mancher die uneingeschränkte Rückkehr zum Ancien régime begrüsst. Das verbot sich durch die Stimmung im Volke, wo die Regierenden zwar immer noch mit Ehrerbietung und Sympathie rechnen durften, nicht jedoch mit der Bereitschaft, auf alles seit 1798 Gewonnene wieder zu verzichten. Zudem machte Bern seinen einstigen Untertanengebieten allerhand Versprechungen, um sie erneut für sich zu gewinnen. Als dieses Ziel unerreichbar blieb, banden solche Avancen Bern nicht dem Recht nach, wohl aber faktisch; denn man durfte ja dem eigenen Landvolk kaum vorenthalten, was man Aargauern und Waadtländern zugestanden hätte.

Dazu kam der Druck auswärtiger Mächte. Bern wehrte sich allerdings zusammen mit einigen anderen Ständen erfolgreich gegen die Zumutung, den Entwurf seiner Kantonsverfassung der Tagsatzung und den Alliierten zur Einsicht und Beurteilung vorzulegen. Das änderte freilich nichts daran, dass es letzten Endes vom Wohlwollen der Siegerstaaten abhing. Einzelne ihrer Gesandten befassten sich übrigens intensiv mit Bern und legten für das Grundgesetz des Kantons einen eigenen Entwurf oder mindestens ein einlässliches Gutachten vor, so der preussische Freiherr vom Stein und Graf Capo d'Istria, der Vertreter des Zaren(159).

Bis ins Jahr 1815 hinein zeigte Bern wenig Eile für die Ausarbeitung einer neuen kantonalen Ordnung. Nach Abraham Friedrich von Mutach war das «nicht Folge von Engherzigkeit oder Eigensinn, sondern eines durch jene Zumutungen tief gekränkten Ehr- und National-Gefühls, verbunden mit der aus vielfacher Erfahrung hervorgehenden Ueberzeugung: dass keine Verfassung sich fest und aufrecht erhalten könne, die nicht von äusserm Einfluss und innerm Faktionszwang frei, nach gesetzmässigen Formen ruhig beraten worden ist». Als dann aber der Gedanke immer mehr Boden gewann, Bern für den Verlust von Waadt und Aargau durch den Jura zu entschädigen, konnte es dem Entscheid nicht länger ausweichen; denn die Alliierten wollten das ehemalige Bistum Basel erst übergeben, wenn Bern sich verpflichte, eine Volksvertretung mit einem Drittel der Abgeordneten vom Lande einzuführen und das Burgerrecht der Hauptstadt für weite Kreise zu öffnen.

Solche Bindungen engten den Ausschuss ein, der vom August 1815 an eine Kantonsverfassung erarbeiten sollte. Die bekanntesten seiner fünf Mitglieder waren Karl Ludwig von Haller, Abraham Friedrich von Mutach und Niklaus Rudolf von Wattenwyl, welcher sich nicht mit eigenen Überlegungen begnügte, sondern in persönlichen Briefen angesehene Männer aus allen Landesteilen um Anregungen bat, freilich ohne bedeutenden Ertrag und ohne dass die Wünsche und Vorschläge miteinander harmonierten. Mutach vereinfachte die Beratungen durch die Idee, nicht eine eigentliche neue Verfassung für den Kanton zu schaffen; vielmehr seien bloss eine «Revision Unserer Fundamental- oder Verfassungsgesetze vorzunehmen, und die ehrwürdigen alten Grundlagen der Republik zu erweitern, zu befestigen und mit den Bedürfnissen der jetzigen Zeit in Übereinstimmung zu bringen»(160).

Das Ergebnis war ein Projekt, welches der Grosse Rat Mitte September 1815 mit 169 gegen 16 Stimmen annahm und es am 21. September 1815 als «Urkundliche Erklärung des Grossen Raths von Bern» verkündete. Die zwölf Artikel wurden als Kantonsverfassung im eidgenössischen Archiv hinterlegt, wie der Bundesvertrag es verlangte. Ihr Text aber mied das Wort «Verfassung» geflissentlich. Dieser Ausdruck war ja vor 1798 in Bern nicht üblich gewesen und zudem für das Empfinden Altgesinnter belastet durch seine Herkunft aus der Revolutionszeit und aus dem Sprachgut des aufklärerischen Naturrechtes. Auch ihrer Form und ihrem Ziel nach besass die «Urkundliche Erklärung» nicht die bindende Kraft einer Verfassung. Das Volk hatte bei ihrer Entstehung nicht mitgewirkt, und sie deklarierte bloss einseitig den Willen und die Absicht der Obrigkeit, «die Grundsätze feyerlich zu erklären, nach denen Wir, gleich Unsern Altvordern, wenn auch unter minder günstigen Umständen, die Regierung von Stadt und Land auszuüben gesonnen sind; bey diesem Anlass, mit einiger Berücksichtigung ganz veränderter Umstände, allen Städten, Landschaften und Gemeinden, theils ihre ehemaligen und wirklich besitzenden Rechte neuerdings anzuerkennen, zu bestätigen und gegen jeden möglichen Zweifel zuzusichern, theils solche mit neuen Gerechtsamen und Freyheiten zu vermehren, die mit Unsern Wünschen, mit den Bedürfnissen der Zeit und mit den billigen Hoffnungen rechtschaffener, durch Einsichten und Kenntnisse an öffentlichen Geschäften theilnehmender Männer übereinstimmend, das Band der Liebe zwischen Stadt und Land auf ewige Zeiten knüpfen, und Unser gemeines Wesen stärken und befestigen können».

Die «Urkundliche Erklärung» anerkannte die evangelisch-reformierte Konfession als die herrschende Religion und sicherte den katholischen Gebieten des künftigen jurassischen Landesteils die Beibehaltung und freie Ausübung ihres Glaubens zu. Daneben garantierte Artikel V fernerhin «die Freyheit des Handels und der Gewerbe unter Vorbehalt der für die gemeine Sicherheit, die Aufrechterhaltung des Zutrauens und die Emporhebung der Gewerbe selbst zu machenden Polizeygesetze». Sonst war von Grundrechten nicht die Rede, ebensowenig von Rechtsgleichheit, weder für die einzelnen Bürger unter sich noch im Verhältnis von Stadt und Land. Der offizielle Titel des Staates lautete fortan «Stadt und Republik Bern», und der Hauptort stellte weiterhin 200 Grossräte, der Rest des Kantons aber nur 99, obwohl er mit rund 320000 Einwohnern die 17000 der Hauptstadt um fast das Zwanzigfache übertraf. Es war eben keine Volksvertretung im modernen Sinne des Wortes nach der Bevölkerungszahl, sondern eine Repräsentation von Korporationen nach ihrem traditionellen Gewicht. Weil dabei die Landschaft nicht völlig ohne Abgeordnete blieb, war damit dem Buchstaben — wenn auch kaum dem Sinn — des Bundesvertrages Genüge getan. Die «Urkundliche Erklärung» fand sogar, man habe «allen Cantons-Angehörigen eine ehrenvolle Laufbahn eröffnet, und den Städten und Landschaften Unseres Gebiets einen sehr bedeutenden Antheil an Unserer Regierung eingeräumt».

Die «Urkundliche Erklärung» legte nur die grossen Linien künftiger Politik fest und überliess die Regelung der Einzelheiten den sogenannten «erneuerten Fundamental-Gesetzen der Stadt und Republik Bern», das heisst den Vorschriften der überkommenen Ordnung, welche auf ihre Tauglichkeit für kommende Zeiten hin überprüft und ergänzt werden sollten. Immerhin enthielt die «Urkundliche Erklärung» selber soviel Substanz, dass sie die Forderung der Alliierten erfüllte, es sei den Bernern ausserhalb der Hauptstadt etwas mehr Mitsprachemöglichkeit zu gewähren als bisher. Nur unter dieser Voraussetzung waren die Siegermächte bereit, die Vereinigung Berns mit dem Jura zu vollziehen(161).

IV. KAPITEL
DIE VEREINIGUNG DES JURAS MIT BERN

1. DIE AUSGANGSLAGE

Das ehemalige Fürstbistum Basel bildete weder seiner geographischen Gestalt noch seiner Bevölkerung nach eine Einheit, und gerade die Vielfalt seiner Gegenden und Meinungen erklärt zum guten Teil die unübersichtliche Entwicklung, welche es nun zu schildern gilt. Alte Beziehungen besass Bern zum Südjura, das heisst zu Biel, zu Neuenstadt mit dem Tessenberg, zum Erguel und zum Münstertal. Mit ihnen war es seit langem verbündet, und unter seinem Einfluss hatten diese Gebiete ihren evangelischen Glauben gegen die Bischöfe behauptet. Im Norden dagegen setzten diese die Gegenreformation durch, und mit diesem Raum und seinen Regenten ergaben sich fFCr Bern schon von der Konfession her wenige und schon gar nicht freundschaftliche Berührungen.

Der Jura erlebte und erlitt die Kriege im Gefolge der Französischen Revolution am eigenen Leibe. Der Norden wurde 1792 erobert und zur nominell selbständigen Raurachischen Republik erklärt, aber schon wenige Monate später als Departement Mont Terrible Frankreich einverleibt. Ende 1797 gewann dieses auch den Süden samt Biel, so dass es bereits vor dem 5. März 1798 an die Aare und an bernisches Territorium grenzte. Die Franzosenzeit hinterliess im Jura ihre Spuren: positiv empfand man meist den Verkauf der grossen Güter von Bischof, Kirche und Adel an Bürger und Bauern sowie die Unterstellung unter den einfachen, leicht fasslichen Code Napoléon, der hier noch lange nachwirkte. In die andere Waagschale fielen jedoch die schweren Lasten von Steuern und Requisitionen und die Aushebungen für die kaiserlichen Armeen. Deshalb begrüssten die meisten Jurassier die Alliierten freundlich bei ihrem Einmarsch vom Spätjahr 1813 an. Diese setzten als Statthalter den Baron von Andlau ein, der das Land bis auf weiteres verwaltete. In aller Form trat Frankreich dann den Jura im Ersten Pariser Frieden vom Mai 1814 ab. Erst von jetzt an galt das ehemalige Bistum Basel bei den Verbündeten als herrenloser Raum, über den sie verfügen könnten.

Welche Möglichkeiten einer territorialen Zuteilung liessen sich damals überhaupt denken? Dem Grundsatz nach bekannten sich die Siegermächte zur Idee der Restauration, das heisst der Wiederherstellung vorrevolutionärer Zustände. Demgemäss hätte der Bischof als legitimer Herrscher erneut in seine früheren Rechte eintreten und sein Gebiet als einen Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation lenken sollen. Aber dieses entstand nach seiner Auflösung im Jahre 1806 nicht wieder, und überdies hätte die geographische Verbindung zu diesem Raum hin gefehlt. Auch anderswo verschwand ja das weltliche Regiment von Geistlichen, so dass selbst traditionsreiche Gebilde wie die Kurfürstentümer von Mainz, Köln und Trier als Staaten untergingen. Der Bischof kam also als Landesherr kaum in Frage, obwohl Andlau anscheinend vorerst auf eine solche Lösung hinzuarbeiten suchte.

Ein Anschluss des Juras an Frankreich hätte Überraschendes und Stossendes mit sich gebracht, nämlich ausgerechnet für den Verlierer des Krieges einen Gebietsgewinn und strategische Grenzen, welche gegen die Nachbarn zu weit vorsprangen und zu künftigen Offensiven geradezu verlockten, und das bei einer Nation, welche von ihrer jüngsten Vergangenheit her im Ruf eines europäischen Störefriedes und eines unersättlichen Eroberers stand. Es war wenig wahrscheinlich, dass die Alliierten, denen ja das letzte Wort zukam, in diesem Sinne entscheiden würden(162).

2. DIE MEINUNGEN DER JURASSIER

Angesichts dieser Gegebenheiten drängte sich eine Vereinigung des Juras mit der Schweiz fast auf. Doch in welcher Form konnte sie geschehen? Ein eigener Kanton, bestehend aus dem ganzen Bistum, hätte sich bei den konfessionellen und anderen Gegensätzen auf die Länge kaum behauptet. Sollte die Gegend also an einen anderen Stand angeschlossen oder auf mehrere verteilt werden, zum Beispiel auf Bern und Basel, vielleicht auch auf den Aargau und auf Neuenburg, das damals eben sein Verhältnis zur Eidgenossenschaft bereinigte?

Wie die Einheimischen über solche Probleme dachten, ist nicht einwandfrei zu erkennen, denn man befragte sie ebensowenig wie die Bewohner zahlreicher anderer Regionen Europas, welche nach den napoleonischen Kriegen von einem Staat zum anderen verschoben wurden. Ein Selbstbestimmungsrecht der Völker anerkannte jene Zeit noch nicht. Immerhin lassen sich die Ansichten der Jurassier einigermassen erschliessen aus Petitionen, welche sie 1814 an die Tagsatzung richteten. Freilich hatte Andlau manche dieser Eingaben angeregt und wohl ebenfalls ihren Inhalt beeinflusst. Zudem legten nicht Versammlungen die Texte fest, sondern meist Gemeindevorsteher oder andere angesehene Einzelne. Zeitgenössische Stimmen betonten, das durch die Kriege verarmte Volk habe vor allem den Frieden ersehnt, im übrigen aber das Geschehen oft erschöpft, teilnahmslos und resigniert hingenommen.

Unter diesen Vorbehalten kann man die jurassischen Anliegen ungefähr wie folgt zusammenfassen: eine einheitliche oder auch nur deutlich dominierende Haltung fehlte in der ersten Hälfte 1814 noch. Die Vielfalt der Vorschläge war gewaltig, um so mehr, als mancher Brief sich nicht mit eigenen Anträgen begnügte, sondern vorbeugend auch schon andere Projekte bekämpfte, die in der Luft lagen, oder Eventualanträge stellte für den Fall, dass der Hauptwunsch sich nicht erfülle.

Eine Rückkehr des Fürstbischofs begehrten der katholische Nordjura, Neuenstadt und das Erguel, doch verlangte dieses zugleich eine enge Bindung an Bern mindestens für den protestantischen Südjura. Als Ausweichmöglichkeit befürwortete die katholische Landschaft französischer Zunge einen eigenen Kanton Jura, während umgekehrt das Münstertal einem solchen Gebilde die Lebensfähigkeit rundweg absprach. Delsberg und Laufen erwogen den Anschluss an Basel, Neuenstadt und Teile des Erguel einen solchen an Neuenburg. Eine Vereinigung mit Bern wünschten deutlich das Münstertal, etwas weniger dezidiert auch das Erguel und Neuenstadt. Zu Frankreich strebte der Conseil Municipal von Pruntrut, doch dagegen verwahrte sich eine Petition von 181 Einwohnern der gleichen Ortschaft. Für einen besonderen eidgenössischen Stand Biel warb schliesslich vor allem diese Stadt selber. Etwas Echo fand sie bloss in Courtelary, während sich Neuenstadt die Zuteilung zu einem derartigen Kanton ausdrücklich verbat. Nicht Geschlossenheit kennzeichnete also die öffentliche Meinung des Juras, sondern ein buntes Vielerlei von Wünschen und von Vorstellungen über die Zukunft(163).

3. DIE BEDENKEN BERNS

Am Ende der Mediationszeit trat immer klarer hervor, dass Bern die Waadt und den Aargau kaum zurückgewinnen werde. Der Gedanke lag nahe, ihm dafür andere Gebiete zuzusprechen, damit es mindestens sein Gesicht wahren könne. In diese Richtung wies Niklaus Rudolf von Wattenwyl schon im November 1813, also noch vor dem Einmarsch der Alliierten in die Eidgenossenschaft, als er von der Tagsatzung in Zürich nach Hause berichtete, die übrigen Stände seien nicht bereit, die ehemaligen Untertanenlande unter Berns Herrschaft zurückkehren zu lassen. Vielleicht würden sie ihm aber andere Regionen anbieten, welche damals zur Schweiz geschlagen werden sollten. Mehr oder weniger offizielle Andeutungen erhielt dann Niklaus Friedrich von Mülinen im Januar 1814 durch Metternich, als er zum Empfang der siegreichen Monarchen nach Basel gereist war, und zwar nannte der österreichische Minister dabei bereits den Jura als Kompensationsobjekt.

Bern reagierte vorerst kaum auf solche Winke. Aber am 26. März 1814 bekam es von den Verbündeten die Aufforderung, seinen Widerstand aufzugeben und endlich Gesandte an die Tagsatzung aller 19 Kantone nach Zürich zu schicken. Gleichsam zur Belohnung wurde ihm dabei als Ausgleich für seine territorialen Verluste der grösste Teil des Bistums Basel in Aussicht gestellt.

Jetzt handelte Bern schnell: bereits drei Tage später, am 29. März, legte der Geheime Rat dem Grossen Rat einen Bericht vor, der auf 15 engbeschriebenen Seiten Vor- und Nachteile einer Vereinigung mit dem Jura abwog.

Nach der Meinung des Geheimen Rates überwog das Positive im militärischen Bereich. Bern erhielte gegen Frankreich Grenzen, die sich trotz ihrer Länge leicht verteidigen liessen, und besässe bis Büren wieder beide Aareufer. Das Ausland würde weiter von der Hauptstadt wegrücken, und in diesem Sinne gewänne sie eine zentralere und geschütztere Stellung. Die Jurassier gäben erfahrungsgemäss gute Soldaten ab. Das könnte Berns Position und Einfluss in der Eidgenossenschaft stärken, was erwünscht sei im Hinblick auf denkbare Konflikte, zum Beispiel mit den neuen Kantonen. Allerdings hatte Frankreich damals noch gar nicht de iure auf den Jura verzichtet. Bern übernähme also eine umstrittene Gegend, die es weder früher besessen, noch in einem Krieg erobert hatte, und auf die ihm somit kein Rechtsanspruch zustand. Es wollte aber Erweiterungen nur durch «rechtliche Mittel» erzielen. Sonst werde es leicht in Kämpfe verwickelt, bei denen es nicht einmal bestimmt auf wirksame Hilfe der eidgenössischen Stände rechnen dürfe.

Für Wirtschaft und Administration betonte der Geheime Rat vor allem das Negative. Wohl bekäme Bern Eisenschmelzen, Hammerschmieden, Glasfabriken und andere Gewerbe, die ihm bisher fehlten. Aber der Jura sei während der langen Besetzung durch Frankreich ausgesogen worden und könne sich nur erholen, wenn Bern vorerst weit mehr Mittel hineinstecke, als es daraus beziehe. Es müsste deshalb die Bewohner seiner angestammten Gebiete stärker belasten, als es in manchen anderen Kantonen geschehe. Die alte Finanzverwaltung der Bischöfe habe auf Einkünften aus Domänen und auf Feudalabgaben beruht. Seit 1792 seien die einen verkauft, die anderen aufgehoben und dafür Auflagen nach französischem Vorbild eingeführt worden, welche in den Grundzügen beibehalten werden müssten. Damit gälten dann im gleichen Kanton zwei verschiedene Steuersysteme, woraus sich leicht Reibereien und Eifersucht zwischen den Landesteilen ergäben. Überhaupt nähme die Einheit des Berner Volkes Schaden: es müsste sich Teile einverleiben, von denen es sich nach Denkart und Tradition deutlich unterscheide.

Städte, die gehofft hätten, selber Kantonshauptorte zu werden, würden in ihrer Enttäuschung künftig vielleicht Herde der Unzufriedenheit und der Unruhe bilden — eine Anspielung auf Biel, Delsberg und Pruntrut. Für heutige Begriffe erstaunlich kurz ist dagegen die Rede von den Ungleichheiten der Sprache und des Glaubens. Schliesslich könnte Bern mit der Annahme des Juras «als Entschädigung oder als Geschenk» den Anschein erwecken, als nehme es seine Ansprüche auf die Waadt und vor allem auf den Aargau zurück. Deshalb empfahl der Geheime Rat, das Anerbieten der «Herren Minister der alliierten Höfe mit Anstand und Bescheidenheit auf schickliche Weise abzulehnen». Der Grosse Rat folgte am 31. März 1814 diesem Antrag nur knapp, mit 83 gegen 71 Stimmen, wobei er ausdrücklich wünschte, die Landschaft Pruntrut möge in irgendeiner Form der Eidgenossenschaft angegliedert werden(164).

4. DER ENTSCHEID DES WIENER KONGRESSES

Bald veränderten neue Ereignisse die Lage in wichtigen Punkten. So trat Frankreich Ende Mai 1814 im Ersten Pariser Frieden den Jura ab, womit für Bern eines der Hemmnisse gegen eine Vereinigung wegfiel. Endgültig bestimmte über das Schicksal des Bistums Basel nicht eine schweizerische Instanz, sondern der Kongress der Siegermächte in Wien. Bern entsandte dorthin den Ratsherrn Ludwig Zeerleder und instruierte ihn, am Aargau festzuhalten, den Jura jedoch nicht mehr zurückzuweisen, wenn er ihm angeboten werde. Berns Ablehnung hatte sich also bereits etwas aufgeweicht. Neben Zeerleder weilten in der österreichischen Kapitale noch Dr. Heilmann als Vertreter Biels und die beiden Jurassier Billieux und Delefils als Delegierte des Generalgouverneurs von Andlau. Aber nicht von ihnen her erwuchsen Bern Schwierigkeiten, vielmehr von Frédéric-César de Laharpe und Albrecht Rengger, denen Zar Alexander I. sein Ohr lieh. Sie fürchteten, Bern gewinne zuviel Gewicht und könnte noch besser als vorher die Verbindungen zwischen den beiden ähnlich gesinnten Ständen Waadt und Aargau sperren und stören. Deshalb sollten ihrer Meinung nach entweder zwei selbständige Kantone Jura und Biel entstehen oder das Bistum aufgeteilt werden, wobei Bern das Münstertal als Enklave und Neuenburg das Sankt-Immer-Tal sowie Neuenstadt erhalten hätte. Allerdings fiel diese Anregung der beiden prominenten Helvetiker unter den Tisch, ebenso ein Plan des Genfers Pictet-de Rochemont. Er wollte die Ajoie an Frankreich abtreten und mit diesem Abtausch Versoix für seine Heimatstadt gewinnen, um ihr so eine direkte Landverbindung mit der übrigen Schweiz zu verschaffen.

Je mehr sich Berns Hoffnung verflüchtigte, den Aargau und die Waadt zu behalten, desto eher war es bereit, sich in die Vereinigung mit dem Jura zu schicken. Allerdings gaben Berns Gegner noch nicht auf und suchten den Zusammenschluss zu hintertreiben, indem sie bei den Alliierten die Forderung durchsetzten, Bern müsse zuvor seine aristokratische Verfassung ändern und dem Volk mehr politische Rechte gewähren. Sie nahmen mit Recht an, solcher Druck von aussen verletze Berns Stolz und verleite es zur Ablehnung. Tatsächlich wies der Geheime Rat am 16. Januar 1815 Zeerleder an, den Jura nur zu akzeptieren, wenn «der Abtretung dieses Landes keine auf Abänderung unserer Verfassung abzweckende, den Rechten und der Würde der Regierung nachteilige Bedinge angehängt werden»(165).

Das Begehren der Siegermächte war nicht eine Bedingung, sondern ein Wunsch. Verwässert und mehrdeutig formuliert, fand es sich wieder im Artikel 4 der entscheidenden Erklärung des Wiener Kongresses vom 20. März 1815, welche die schweizerischen Belange regelte: «Die mit den Kantonen Bern und Basel vereinten Einwohner des Bistums Basel, sowie jene von Biel, sind in jeder Hinsicht, ohne Unterschied der Religion (die in ihrem Zustande verbleibt), der nämlichen bürgerlichen und politischen Rechte teilhaft, deren die Einwohner der genannten Kantone geniessen und werden geniessen können. Sie haben demnach mit ihnen gleiche Ansprüche auf Repräsentanz und andere Stellen nach Inhalt der Kantonsverfassungen.»

Der vorangehende Artikel 3 hatte das Gebiet festgelegt, das an Bern gehen sollte: es war das ehemalige Bistum Basel mit Ausnahme des Birseck, das an Basel fiel, und einer kleinen Enklave bei Lignières, welche fortan neuenburgisches Territorium abrundete.

Damit war der Entscheid gefallen und das Ziel bezeichnet, aber nicht erreicht. Noch hatte das Verfahren manche Stufe zu durchlaufen. Ende April 1815 stimmte der bernische Grosse Rat, Ende Mai 1815 die Tagsatzung den Beschlüssen aus Wien zu. Kurz darauf — Mitte Juni 1815 — verscheuchte der Sieg über Napoleon bei Waterloo drohende Gefahren für die Alliierten und gab ihnen ihre frühere Bewegungsfreiheit zurück. Nun beharrten sie wieder darauf, Bern könne den Jura erst an sich ziehen, wenn es seine Grundgesetze ändere. Zwar hatte sich Berns Grosser Rat bereits im April 1815 zur Verfassungsrevision bekannt, doch wollte er jeden Schein vermeiden, als handle er unter ausländischem Einfluss. Schliesslich fand man den Ausweg, dass vorderhand die Tagsatzung das ehemalige Bistum Basel auf Rechnung Berns verwaltete, bis dieses den alliierten Forderungen nachgekommen war. Der frühere Zürcher Bürgermeister Johann Konrad von Escher wurde zum eidgenössischen Kommissär bestimmt und übernahm am 23. August 1815 in Pruntrut von Andlau seine Befugnisse. Durch die Proklamation der bereits geschilderten «Urkundlichen Erklärung» im September legte dann Bern den Weg frei für die eigentliche Vereinigung mit dem Jura(166).

5. DIE VEREINIGUNGSURKUNDE

Die Wiener Erklärung der europäischen Mächte vom 20. März 1815 hatte im dritten Abschnitt ihres Artikels 4 das Verfahren für die Klärung der Einzelheiten beim Zusammenschluss Berns und des Juras wie folgt geordnet:

«Die beiderseitigen Vereinigungsurkunden sollen in Gemässheit der oben ausgesprochenen Grundsätze durch Kommissionen errichtet werden, die aus einer gleichen Anzahl Abgeordneter jedes betreffenden Teils gebildet sind. Die Abgeordneten des Bistums Basel sollen durch den Direktorial-Kanton aus den angesehensten Bürgern des Landes gewählt werden.

Die schweizerische Eidgenossenschaft wird diese Urkunden gewährleisten. Alle Punkte, worüber beide Teile sich nicht verständigen können, werden durch einen Schiedsrichter, den die Tagsatzung ernennt, entschieden.»

Auf die Ausarbeitung dieser Dokumente bereitete sich Bern gründlich vor und sandte schon im Frühjahr 1815 Karl Rudolf May von Rued und etwas später auch Gottlieb Abraham von Jenner in den Jura, «um bei den daherigen Verhandlungen ... mit den unumgänglichst erforderlichen Vorkenntnissen über die gedachte Landschaft ausgerüstet zu sein». Anfangs Juni 1815 ernannte der Geheime Rat zudem eine «Kommission zur provisorischen Organisation des Bistums Basel», die sich später mit geringen Veränderungen in die bernische Delegation für die Verhandlungen über die Vereinigungsurkunde verwandelte. Zu ihren prominentesten Mitgliedern gehörten Gottlieb Abraham von Jenner, Abraham Friedrich von Mutach und Karl Ludwig von Haller, ferner David Rudolf Fellenberg, Rudolf Kirchberger, Emanuel Ludwig von Ougsburger und Albrecht Friedrich May (von Schadau).

Bern hätte kleinere Abordnungen bevorzugt, doch wäre es dann noch schwerer gefallen, die Vielfalt an Volksgruppen und Meinungen im Bistum zu repräsentieren. Ohnehin waren die Jurassier im Nachteil: eine auswärtige Instanz bezeichnete ihre Vertreter und zwar erst wenige Tage vor dem Beginn der Gespräche. Zudem stärkte ihnen keine Instruktion einer heimischen Behörde den Rücken. Der eidgenössische Kommissär Escher ging aber bei der Wahl der Deputation sorgfältig vor und erbat sich auch von Jenner Vorschläge. Schliesslich bestimmte der Vorort Zürich folgende sechs Männer: Ursanne Joseph Conrad, Baron de Billieux, den Schwager Andlaus; die beiden Stadtpräsidenten von Pruntrut und Delsberg, Pierre Joseph Gerlach Arnoux und Antoine de Grandvillers; die beiden Notare Jacob Gobat aus Crémines und Jean Henri Bellerichard von Courtelary sowie den Vorsitzenden des Rates von Neuenstadt, Jacob Georges Chifelle. Biel durfte seinen Delegierten, Georg Friedrich Heilmann, selbst ernennen. Es handelte sich um lauter geachtete Persönlichkeiten, doch fühlten sich Saignelégier und St-Ursanne übergangen, ebenso jene Kreise, die mit Frankreich sympathisierten. Zudem waren die vier Reformierten gegenüber den drei Katholiken in der Überzahl, doch wäre es ja kaum angegangen, aus protestantischen Gegenden andersgläubige Wortführer zu entsenden(167).

Für die Verhandlungen erhielten die bernischen Abgeordneten von ihren Räten ausführliche Vorschriften darüber, in welchen Belangen sie dem künftigen neuen Kantonsteil Zugeständnisse machen durften und in welchen sie unnachgiebig bleiben mussten. Die Anweisungen massen den bevorstehenden Debatten einen hohen Rang zu, «als von deren glücklichem Erfolg grossenteils das Ansehen und die künftige Ruhe des Standes Bern abhängen kann». Deshalb mahnten sie: «Vor allem aus werdet Ihr, Meine Gnädigen Herren, in der ganzen Unterhandlung einen Geist des Wohlwollens und der auf alte nachbarliche Verhältnisse gegründeten Freundschaft mit Euch bringen, in allem was ohne Nachtheil Landesherrlicher Rechte zum Besten der Einwohner geschehen kann, die conciliantesten Gesinnungen an den Tag legen; indem Meine Gnädigen Herren einen besonderen Werth darauf setzen, auch die Gemüther dieser neuen Angehörigen zu gewinnen und vorzüglich wünschen müssen, dass kein schiedsrichterlicher Ausspruch von Seite der Tagsatzung nöthig sey; als welcher immerhin von eint oder anderer Seite einen Keim der Unzufriedenheit zurücklassen würde.» Hauptanliegen war es also, Berns Prestige zu schonen und zu verhindern, dass es sich einem Entscheid anderer Kantone beugen müsse. Das war nach den Erfahrungen in den vorangegangenen Jahren verständlich; aber später hätte Bern den Wert eines Urteils neutraler Unbeteiligter vielleicht höher eingeschätzt.

Ziel war die Gleichstellung von Jurassiern und Altbernern. Deshalb liess der Text schon in seiner Einleitung von zwei Varianten die «Zweite Meinung» fallen. Sie hätte vorgesehen: «Da dieses Land unter ganz besondern Titeln Vertragsweise an den Stand Bern gelangt, so wird es auch zweckmässig seyn, solches nach verschiedenen VerhE4„ltnissen zu regieren, auch unter einer abgesönderten Finanzverwaltung, so dass die ältern Theile des Cantons dadurch weder belästiget noch begünstiget werden.» Massgebend sollte die «Erste Meinung» sein: «Jedoch werdet Ihr dabey immer zur unverrückten Maxime behalten, diese Lande so zu vereinigen, dass in allen Dingen die möglichste Gleichförmigkeit mit den alten Theilen des Cantons Bern erzielet werde, um sie dadurch fester aneinander zu knüpfen, jedoch so, dass nach der Natur der Umstände einige dem Landesherrn nicht nachtheilige Verschiedenheit wohl gestattet werden kann.»

Der Jura sollte also keine Sonderbehandlung und kein Minderheits-Statut erhalten und auch nicht politisch oder administrativ eine Einheit für sich bilden. Deshalb verwarf die Instruktion die Schaffung eines jurassischen Appellationshofes: «Da Meine Gnädigen Herren es einer klugen Politik zuwiderhalten, das Band der obersten Gerichtsbarkeit zwischen den neuen Angehörigen und dem Landesherrn gänzlich aufzulösen, da die meisten Theile des Bistums eben so nahe ja noch näher bey Bern liegen als bey Pruntrut, die letztere Stadt selbst nicht entfernter ist als mehrere Theile des jetzigen Cantons, für alle aber die oberste gerichtliche Hülfleistung in hiesiger Hauptstadt näher zu finden sein wird als ehmals in Colmar oder Paris.» Abgelehnt wurde ebenfalls die Idee eines Administrativrates, der «im Lande selbst sitzend und aus Landes-Einwohnern zusammengesetzt ... nicht allein die nemlichen Inconveniente wie ein Appellationsgericht hätte, sondern gleichsam eine abgesönderte Regierung bilden würde und in eine Art von Oppositions-Tribunal ausarten könnte». Auch die Garantie für eine Mindestvertretung der Jurassier in bestimmten Behörden fand keine Gnade: «Falls für die Einwohner des Bistums Basel auch 1 oder 2 Stellen im Kleinen Rath verlangt würden, werdet Ihr, Meine Gnädigen Herren, erwiedern, dass Meine Gnädigen Herren darüber keine gesetzliche Verpflichtung übernehmen können, indem die Wahl unter allen Mitgliedern des Grossen Raths frey steht und nicht an besondere Bezirke geheftet ist. Es würde mithin eine solche Wahl allenfalls nur das Resultat der Convenienz und der Klugheit der Regierung selbst seyn können.»

Als Fremdkörper kamen Bern die jurassischen Gesetze aus der Zeit der französischen Okkupation vor: «Da der Code Napoleon erst seit etwa 10 Jahren dem Land aufgedrungen worden und grossentheils bereits nicht mehr befolget wird, in seinen meisten Dispositionen auf hiesige Verfassung und Behörden unanwendbar ist, in anderer sich doch nur auf Verträge und Gewohnheiten beruft und endlich beständig an die Herrschaft des Französischen Kaysers erinnert; so kann er, so wie der noch unpassendere Code de procedure civile unmöglich beybehalten werden.»

Die Lasten für den Einzelnen wie für die Gemeinden durften nach der Meinung Berns im ehemaligen Bistum Basel fortan nicht härter drücken als während der Franzosenzeit. Zwar liess sich die Vereinheitlichung mit dem alten Kanton nicht voll durchführen; denn hier bildeten Staatsdomänen, Zehnten und Bodenzinsen immer noch das Rückgrat der öffentlichen Finanzen. Im Jura dagegen waren diese Einnahmequellen seit 1792 veräussert oder beseitigt worden. Um die Bürde für alle Berner ungefähr gleich schwer zu laden, sah die Obrigkeit deshalb im Jura weiterhin eine Abgabe in der Art der französischen Grundsteuer vor, dazu die dem angestammten Bernbiet wohlvertrauten indirekten Leistungen wie das Ohmgeld oder die Zuschläge auf den Preisen für Salz und für Stempelpapier. Die Instruktion hob jedoch hervor: «Ihr, Meine Gnädigen Herren, werdet hiebey schickliche Gelegenheit finden zu bemerken, wie sehr das Land auch in dieser Hinsicht unter der Bernerischen Regierung erleichtert wird(168)

Über den eigentlichen Text der Vereinigungsurkunde verhandelten die Delegationen Berns und aus dem Bistum Basel vom 3. November 1815 an in Biel. Die beiden Abordnungen wechselten fast täglich Noten mit Vorschlägen zur Formulierung der einzelnen Abschnitte. Das Verfahren lief rasch und ohne Spannungen ab, denn die Hauptpunkte des auszuarbeitenden Dokumentes standen bereits seit der Wiener Erklärung der europäischen Mächte vom 20. März 1815 fest. Zudem waren die jurassischen Vertreter erst in den letzten Oktobertagen ernannt worden und hätten deshalb noch gar nicht Zeit und Gelegenheit gefunden, um sich auf gemeinsame Positionen und Kampfweisen festzulegen. Zu reden gaben vor allem die Religionsfrage sowie das Problem der Sonderrechte Biels, doch einigte man sich bald auf allseits annehmbare Formulierungen, und bereits am 14. November 1815 konnte die Urkunde unterzeichnet werden.

Noch löste der bernische Grosse Rat ein kleines Nachspiel aus, als er bei den Beratungen über die Ratifikation das Wort «einzig» aus einem Passus strich, der für den Nordjura die römisch-katholische Konfession als einzigen öffentlichen Gottesdienst anerkennen wollte. In einer nachträglichen Sitzung Ende November 1815 fügten sich die jurassischen Delegierten und gaben damit den Weg frei für die Genehmigung des Textes durch Bern und die Gewährleistung durch die Eidgenossenschaft.

Von den 25 Artikeln der Vereinigungsurkunde behandelten rund die Hälfte geistliche Dinge. Beide Bekenntnisse erhielten die Freiheit des Gottesdienstes zugesichert, ebenso der Bischof und der Klerus die weitere Ausübung ihrer geistlichen Rechte. Die katholischen Schulen blieben bestehen, und die Gemeinden verfügten immer noch über ihre Kirchengüter. Für die Aufhebung der französischen Gesetze und für die Abgaben setzte sich der Standpunkt der bernischen Instruktion durch. Schliesslich legte Artikel 19 fest: «Die Einwohner des Bisthums Basel sollen ohne Unterschied der Religion der gleichen politischen Rechte theilhaftig seyn, deren die Einwohner des Cantons Bern gegenwärtig geniessen oder in Zukunft geniessen mögen. Sie sollen in dem festgesetzten Verhältnis an den Stellen im Souverainen Rathe und andern Theil haben, so wie die Verfassung des Cantons und namentlich die urkundliche Erklärung des Souverainen Rathes vom 21. September 1815 es mit sich bringt, welche anmit auch für die Einwohner des Bisthums geltend erklärt wird.»

Zwar waren gewisse jurassische Anliegen auf der Strecke geblieben, etwa die Erhebung des Französischen zur Amtssprache, die Wiederherstellung des Klosters Bellelay oder die Schaffung eines Obergerichtes französischer Zunge. Aber die Vereinigungsurkunde gewährte doch alles, was die Wiener Erklärung versprochen hatte, und nirgends im Bistum trat nach ihrer Unterzeichnung Unzufriedenheit zutage(169).

Nun konnte am 14. Dezember 1815 der Schultheiss von Stadt und Republik Bern verkünden: «Also nehmen wir, kraft gegenwärtigen Patents, vom 21. Dezember 1815 hinweg, von allen diesen Städten und Landschaften, namentlich der Stadt Biel und den ehemals ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen drei Ortschaften, ferner den Städten Pruntrut, Delsberg, Neuenstadt, Laufen und St. Ursitz, den ehevorigen Herrschaften und Landvogteien Elsgau und Delsbergertal, den Probsteien Münster, St. Ursitz und der Courtine de Bellelay, dem Erguel mit dem St. Immertal, den Freien Bergen, den Herrschaften Ilfingen und Tessenberg etc. etc., nichts ausgenommen, als was den Kantonen Basel und Neuenburg zugeteilt ist, mit all ihren Zubehörden, Rechten und vorhandenen Nutzbarkeiten wirklichen Besitz und vereinigen dieselben mit Unserm Gebiet, also dass sie von nun an, auf alle Zukunft, einen integrierenden Bestandteil des Kantons Bern ausmachen.»

Am 21. Dezember 1815 fanden in Delsberg die Übergabefeiern statt mit Ansprachen des eidgenössischen Kommissärs Escher, seines Stellvertreters Billieux und des Berners Abraham Friedrich von Mutach, der in seiner «Revolutions-Geschichte der Republik Bern» ergriffen seine damalige Reise in den neuen Landesteil schilderte: «Überall schienen Berns neue Angehörige der Deputation mit unverstellten Zügen der lebhaftesten Freude entgegen zu kommen. Insbesondere äusserte sich solche durch die herzlichste Teilnahme aller Alter und Volksklassen im Erguel und Münsterthal. Bei dem Eintritt unter Pierre Pertuis' Felsentor trat aus der Dunkelheit der Nacht, welche bereits die Gesandtschaft auf ihrer Reise überrascht hatte, das mit Schnee bedeckte Münsterthal in reinem Zauberglanz hervor, erhellet durch tausendfachen Lichterschein der Dörfer und durch die Freudenfeuer, die ringsum auf den Bergen brannten. Mit freundlicher Sorgfalt waren längs der teilweise gefährlichen Strasse Laternenpfähle, über welchen die Standesfarbe in rot und schwarzen Bändern flatterte, aufgesteckt und am Eingange der Dörfer illuminierte Triumphbogen mit allegorischen Bildern und Sinnschriften errichtet. Bei diesen standen zum Ehren-Empfang der Pfarrer und die Gemeinds-Vorsteher mit einer Schar weiss gekleideter, mit Blumen bekränzter Mädchen und Kinder, ihnen gegenüber als rüstige Wehrmänner unter den Waffen die Väter. Was jene durch Standreden, durch Gedichte und Choralgesänge in ländlicher Einfalt zur Ehre der Regierung auszudrücken suchten, bekräftigten diese durch abfeuernde Salven, militärische Musik und ununterbrochenes Vivatrufen. So wälzte sich der Zug, umgeben von zahlreichen Abteilungen freiwilliger Reuter, unter dem Geläute aller Glocken und dem frohen Jubelgetümmel einer freudetrunkenen Menge langsam von Dorf zu Dorf bis an die Grenzen von Delsberg fort, woselbst, als dem Sitze des Eidgenössischen Regierungs-Commissärs, die Deputation unter Paradierung des in französischen Diensten gestandenen Schweizer-Bataillons de Riaz und der Bürgerwache des Orts des folgenden Tages eintraf.» In dieser Feststimmung ahnte kaum jemand, wieviel Spannungen und Missverständnisse zwischen den beiden Landesteilen die Zukunft noch barg(170).


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07/98, © Historischer Verein des Kantons Bern


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